Gefährliche Stoffe und Gemische: Gewerbsmäßiger Umgang - Erlaubnis nach Chemikalien-Verbotsverordnung
Für die gewerbsmäßige Verbreitung von Stoffe oder Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringen möchten, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis erhält, wer
- die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die vorgenannte Anforderungen erfüllen.
Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
Keiner Erlaubnis bedürfen
- Apotheken,
- Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.
Online-Dienst
Thüringer Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die
- Landkreise und kreisfreien Städte - gemäß § 4 Satz 1 Nr. 3 ThürChemWRZVO (Regelfall),
- bei Selbstbetroffenheit an das Thüringer Landesverwaltungsamt - gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 ThürChemWRZVO (Ausnahmefall).
ThürChemWRZVO, Abkürzung für:
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts
Ansprechpartner
Landratsamt Sömmerda - Untere Wasserbehörde, Bodenschutz, Altlasten, Chemikalienrecht
Beschreibung
Bodenschutz
Bodenschutz beinhaltet alle Maßnahmen, die zum Schutz des Bodens unter dem Aspekt des Natur- und Umweltschutzes getroffen werden. Dabei zielt der Bodenschutz auf die Minimierung von problematischen Stoffeinträgen aus Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft und Haushalten sowie von land- und forstwirtschaftlichen, die Bodenstruktur gefährdenden Bewirtschaftungspraktiken. Außerdem ist die Schonung des Bodenfonds vor Verbrauch (Versiegelung, Überbauung, naturferne Inanspruchnahme) durch stärkere Berücksichtigung ökologischer Anforderungen bei planerischen Abwägungsprozessen ebenfalls Aufgabe des Bodenschutzes.
Altlasten
Die Bearbeitung von Umweltsünden der Vergangenheit (Altlasten) beginnt mit der flächendeckenden Erfassung aller altlastenverdächtigen Flächen und führt über die einzelnen Erkundungsstufen bis hin zu deren Sanierung und Überwachung. Die systematische Altlastenbearbeitung soll in erster Linie Gefahren für die Schutzgüter (menschliche Gesundheit, Qualität von Nahrungspflanzen und Futtermitteln, Boden, Bodensickerwasser, Grundwasser, oberirdische Gewässer) abwenden.
Untere Chemikaliensicherheitsbehörde
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unteren Chemikaliensicherheitsbehörde nehmen Vollzugsaufgaben nach dem Chemikaliengesetz sowie dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz wahr. Darunter fällt unter anderem die Überwachung von Herstellern, Händlern und Verwendern gefährlicher Stoffe und Gemische (Chemikalien).
Untere Wasserbehörde
In der Unteren Wasserbehörde werden Genehmigungen im Zusammenhang mit der Benutzung von Gewässern (z.B. Einleitungen, Entnahmen, Gewässerkreuzungen) erteilt. Außerdem befassen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Lagerung und dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizöllagerungen), da hierbei die Gefahr von Verunreinigungen der Gewässer und Böden besteht. Bei diesen Tätigkeiten besteht eine Anzeige- und ggf. auch Genehmigungspflicht. Wenn wassergefährdende Stoffe wie Heizöl, Diesel, Vergaserkraftstoff aber auch Jauche, Gülle, Düngerlösung oder Pflanzenschutzmittel freigesetzt werden, ist schnelles Handeln erforderlich. Aufgrund der hohen Gefährdung von Grund- und Oberflächenwasser sowie des Bodens ist eine sofortige Information der Feuerwehr, Polizei oder Unteren Wasserbehörde erforderlich, um geeignete Maßnahmen treffen und somit die Umweltauswirkungen möglichst gering halten zu können.
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1215
99601 Sömmerda
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: gegenüber dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
Anzahl: 3 Gebühren: nein - Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
Anzahl: 60 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Bahnhof
Linie:- Regionalbahn: Regio Südost
- Haltestelle: Wielandstraße
Linie:- Bus: 212
- Haltestelle: Busbahnhof
Linien:- Bus: 211
- Bus: 242
- Bus: 205
- Bus: 201
- Bus: 220
- Bus: 206
- Bus: 243
- Bus: 216
- Bus: 208
- Bus: 200
- Bus: 209
- Bus: 212
- Bus: 210
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3634 354-675(Sekretariat)
E-Mail: umweltamt@lra-soemmerda.de
Internet
Bankverbindung
Landratsamt Sömmerda
Empfänger: Landratsamt Sömmerda
IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80
BIC: HELADEF1WEM
Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen
erforderliche Unterlagen
Dokumente mit denen Sie nachweisen, dass Sie die oben genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllen.
Wie die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wird, ergibt sich aus § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage zu § 1, Teil A, Abschnitt 3, Punkt 4.2 der ThürVwKostOMLFUN an.
ThürVwKostOMLFUN, Abkürzung für: Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz
Hinweise (Besonderheiten)
Eine hinreichende Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubnis. Soweit der Unternehmer nicht selber sachkundig ist, müssen in seinen Betrieb Personen mit Sachkunde beschäftigt sein, die für die entsprechenden Tätigkeiten sachkundig sind. Sachkundige Personen können z. B. Drogisten, Apotheker, PTA, Einzelhändler, Betriebsleiter usw. sein. Für einen Teil dieser Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben. Andere Personen müssen eine zusätzliche Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde ablegen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesverwaltungsamt am 08.03.2012
Stichwörter
Gefahrstoffe, Giftig, Giftstoffe, Giftige Stoffe