Feststellung einer Behinderung beantragen
Wenn bei Ihnen eine Behinderung vorliegt und Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, dann können Sie einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung stellen. Dabei wird auch der Grad der Behinderung festgestellt.
Beschreibung
Wenn Sie eine länger als 6 Monate andauernde Gesundheitsstörung beziehungsweise Krankheit haben und diese als Behinderung anerkennen lassen möchten, dann können Sie dies beantragen.
Sollte die Prüfung der benötigten Unterlagen einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr ergeben, so kann Ihnen ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden.
Im Zuge der Prüfung können bei Ihnen neben dem Grad der Behinderung eventuell besondere gesundheitliche Einschränkungen festgestellt werden. Die dazugehörigen Merkzeichen werden gegebenenfalls in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.
Folgende Merkzeichen können durch die zuständige Behörde anerkannt werden und berechtigen Sie zu weiteren Nachteilsausgleichen:
- G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr,
- aG – außergewöhnliche Gehbehinderung,
- H – Hilflosigkeit,
- B – Berechtigung für eine ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel,
- RF – Rundfunkgebührenermäßigung und/oder Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss,
- GL – Gehörlosigkeit,
- BL – Blindheit,
- TBL – Taubblindheit.
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Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Stadtverwaltung Ihrer kreisfreien Stadt beziehungsweise das zuständige Landratsamt Ihres Landkreises.
Ansprechpartner
Landratsamt Sömmerda - Grundsicherung, Hilfe zur Pflege, Schwerbehindertenfeststellung
Beschreibung
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können, sind Grundsicherungsleistungen zu gewähren.
Hilfe zur Pflege
Leistungen der Hilfe zur Pflege können gewährt werden bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege, Kurzzeitpflege und stationärer Pflege.
Schwerbehindertenfeststellung
Das Schwerbehindertenfeststellungsverfahren ermöglicht es behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen eine Vielzahl von Rechten und Einsparungen finanzieller Art in Anspruch zu nehmen mit dem Ziel die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern und Nachteile auszugleichen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Leistungsamtes beraten Sie gern und nehmen Ihren Antrag entgegen.
Adresse
Postanschrift
Postfach 1215
99601 Sömmerda
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: gegenüber dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
Anzahl: 3
Gebühren: nein
Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
Anzahl: 60
Gebühren: nein
Bahnhof
Regionalbahn: Regio Südost
Busbahnhof
Bus: 200, 201, 205, 206, 208, 209, 210, 211, 212, 216, 220, 242, 243
Wielandstraße
Bus: 212
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
E-Mail: sozialamt@lra-soemmerda.de(Sozialamt)
E-Mail: schwb@lra-soemmerda.de(Schwerbehindertenfeststellung)
Internet
Bankverbindung
Landratsamt Sömmerda
Empfänger: Landratsamt Sömmerda
IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80
BIC: HELADEF1WEM
Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen
Formulare
Hinweise und Tipps zur Antragstellung nach dem Schwerbehindertenrecht
Feststellung des Grades der Behinderung und von Merkzeichen, Ausstellung eines Ausweises
Schwerbehindertenrecht / schwerbehinderte Menschen
Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht gemäß § 152 Neuntem Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht
gemäß § 152 Neuntem Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- falls vorhanden: Feststellung über den Grad der Behinderung, der Rentenbescheid oder eine entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung (zum Beispiel Bescheid einer Berufsgenossenschaft oder eines Versorgungsamts oder einer anderen Feststellungsbehörde)
- ein aktuelles Passfoto
- wenn möglich: medizinische Unterlagen (zum Beispiel Gutachten); Ärztliche Unterlagen werden sonst durch die zuständige Stelle von Ärztinnen/Ärzten, Krankenhäusern etc. angefordert
- bei Vertretung: Vollmacht oder Ausweis der betreuenden Person
- für Antragstellende ohne Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats: Nachweis über rechtmäßigen Aufenthalt
Voraussetzungen
- Sie sind in Ihrer Gesundheit länger als sechs Monate so beeinträchtigt, dass Ihnen dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert oder sie verhindert wird.
- Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind durch ärztliche Unterlagen belegt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Verfahrensablauf
- Die Feststellung der Behinderung erfolgt auf Antrag.
- Der Antrag kann zunächst formlos gestellt werden.
- Haben Sie den Antrag zunächst formlos gestellt, müssen Sie das Formular der zuständigen Stelle im Nachgang ausfüllen und einreichen.
- Nach Antragstellung werden die von Ihnen gegebenenfalls eingereichten Unterlagen geprüft.
- Sofern notwendig fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen selbständig an, um den medizinischen Sachverhalt zu klären.
- Alle dann vorhandenen Unterlagen werden erneut geprüft.
- Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen Bescheid, mit dem für Sie gegebenenfalls ein Grad der Behinderung sowie etwaige Merkzeichen festgestellt werden.
Fristen
Sie müssen keine Fristen beachten.
Bearbeitungsdauer
3 Monate
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
- Bei einer festgestellten Schwerbehinderung können Sie steuerliche Vergünstigungen erhalten.
- Bei bestimmten gesundheitlichen Voraussetzungen werden Merkzeichen zuerkannt, die zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen berechtigen, wie unentgeltliche Beförderung im ÖPNV, unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson, Kraftfahrzeugsteuerermäßigung oder –befreiung, Parkerleichterungen und Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie