Standplatzgenehmigung
Wenn Sie einen Stand auf einem Markt betreiben möchten, dann benötigen Sie hierfür eine Genehmigung der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Als Gewerbetreibender benötigen Sie für die Teilnahme an Märkten eine Standplatzgenehmigung.
Ihre Bewerbung für einen Tagesstandplatz können Sie in mündlicher oder schriftlicher Form einreichen.
Für einen Jahres- oder Saisonstandplatz müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.
Online-Dienst
Thüringer Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
An das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt.
Ansprechpartner
Gemeindeverwaltung Nobitz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Bürgermeister: Nobitz: nach Terminvereinbarung unter 03447 3108-0 Göpfersdorf: nach Terminvereinbarung unter 0162 6082899 Langenleuba-Niederhain: Dienstag 15:00 - 18:00 Uhr Einwohnermeldestellen: nur nach vorheriger Terminvereinbarung Nobitz: 03447 3108-14 Saara: 03447 5133-18 (nur dienstags erreichbar) Langenleuba-Niederhain: 034497 810-15 allgemeine Verwaltung: Mo: 09:00 – 12:00 Uhr Di:  09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Mi:  geschlossen Do: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr Fr:  09:00 – 12:00 Uhr Kassenstunden: Nobitz und Saara: Di:  09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Do: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr Langenleuba-Niederhain: jeden 1. und 3. Dienstag im Monat 15:00 – 18:00 Uhr Außerhalb der Öffnungszeiten bleiben die Verwaltungsgebäude geschlossen. Grundsätzlich sollte von der Möglichkeit einer Terminvereinbarung auch außerhalb der Einwohnermeldestellen Gebrauch gemacht werden. Nur so ist sichergestellt, dass auch der jeweilige Ansprechpartner für die entsprechenden Anliegen bereitsteht. Urlaub, Außentermine u. dgl. können bei einer Terminvereinbarung berücksichtigt werden.
Kontakt
Formulare
Antrag auf Marktfestsetzung gemäß § 69 GewO
Antrag auf Zuweisung eines Standplatzes gemäß der Marktsatzung (Land Thüringen)
Merkblatt für Veranstalter wegen der Festsetzung nach Titel IV der GewO
Bewerbung für einen Standplatz auf dem Wochenmarkt
erforderliche Unterlagen
Sie müssen eine Reisegewerbekarte oder Sondernutzungserlaubnis haben.
Bei Angestellten ist eine Angestellten-Reisegewerbekarte erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
Marktsatzung der Gemeinde
Rechtsbehelf
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gilt § 79 ThürVwVfG.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Stichwörter
Gewerbe, Sondernutzungserlaubnis, Saisonstandplatz, Märkte, Tagesstandplatz, Wochenmarkt, Markt