Ausländische Schulabschlüsse Anerkennung

    Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Schulabschlüsse beantragen

    Wenn Sie im Ausland einen Schulabschluss erworben haben und in Thüringen wohnen, oder in Thüringen eine Berufsausbildung aufnehmen möchten, können Sie die Anerkennung der Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Schulabschlusses beantragen.

    Beschreibung

    Sie möchten in Thüringen einen Beruf erlernen? Dann kann die Anerkennung Ihres im Ausland erworbenen Schulabschlusses für die Berufsausbildung hilfreich oder erforderlich sein. Der Arbeitgeber oder die Berufsschule kann mit der Anerkennung Ihre schulische Bildung besser einordnen.

    Online-Dienst

    Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse

    ID: L100038_219166432

    Beschreibung

    Sie möchten in Thüringen einen Beruf erlernen? Dann kann die Anerkennung Ihres im Ausland erworbenen Schulabschlusses für die Berufsausbildung hilfreich oder erforderlich sein. Der Arbeitgeber oder die Berufsschule kann mit der Anerkennung Ihre schulische Bildung besser einordnen. Hinweise zur Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse a) Antragstellung Das Anerkennungsverfahren wird in der Regel nur für Personen durchgeführt, die die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Schulabschlusses für die Aufnahme an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Thüringen benötigen. Ist der Antrag ausreichend begründet und ergibt sich daraus eine höhere Priorität für die Bearbeitung des Antrags, so wird diese berücksichtigt. Für die schnellstmögliche Bearbeitung Ihres Antrags ist es notwendig, dass Sie alle wesentlichen Änderungen Ihrer Lebensverhältnisse (z. B. Wohnsitzwechsel) oder der einer Befristung unterliegenden Nachweise (z. B. Einkommensnachweis, Passdokument oder Aufenthaltstitel) direkt an das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport melden. Senden Sie uns hierfür die aktuellen Nachweise unter Angabe des Geschäftszeichens zu. Nach dem Absenden des Antrags (Upload) senden Sie bitte die bereits hochgeladenen Zeugnisdokumente und Übersetzungen im Original per Post an das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Abteilung 2 / Referat 2 1, Werner-Seelenbinder-Straße 7, 99096 Erfurt. b) Hochschulzugangsqualifikation Für die Anerkennung zum Zweck des Hochschulzugangs, des Zugangs zu einem weiterführenden Studium wie auch für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sind die Hochschulen zuständig. Bewerberinnen und Bewerber wenden sich direkt an die Hochschulen. Im Internet steht außerdem die Datenbank „anabin“ der Kultusministerkonferenz zur Verfügung [https://anabin.kmk.org/anabin.html](https://anabin.kmk.org/anabin.html). Diese Datenbank gibt Auskunft darüber, welche im Ausland erworbenen Bildungsabschlüsse den Hochschulzugang in Deutschland eröffnen. c) Kosten des Verfahrens Das Anerkennungsverfahren ist kostenpflichtig. Für die Anerkennung wird eine Gebühr in Höhe von 50 bis 120 Euro erhoben. Die Gebühr wird bei der Anerkennung festgesetzt. Für Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, SGB VIII, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, ist die Anerkennung kostenfrei. Als Nachweis ist eine Kopie des aktuellen Leistungsbescheides hochzuladen. d) Übersetzungen Für Antragstellungen aus dem Inland (Wohnsitz des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland) gilt: Zeugnisübersetzungen müssen von einem für die jeweilige Sprache gerichtlich beeidigten Übersetzer in der Bundesrepublik Deutschland gefertigt und beglaubigt sein. Das Siegel des Übersetzers muss die Inschrift enthalten „öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer“ oder eine ähnliche Inschrift gleichen Inhalts. Aus dem Siegel muss außerdem ersichtlich sein, für welche Sprache der Übersetzer gerichtlich zugelassen wurde. Eine Übersicht der allgemein beeidigten, öffentlich bestellten bzw. allgemein ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer in der Bundesrepublik Deutschland ist abrufbar unter www.justiz-dolmetscher.de Für Antragstellungen aus dem Ausland (Wohnsitz des Antragstellers im Ausland) gilt: Zeugnisübersetzungen, die im Ausland gefertigt wurden, müssen dort von der Botschaft oder einem Konsulat der Bundesrepublik Deutschland mit einem Legalisationsvermerk versehen worden sein. Zeugnisübersetzungen müssen vom Original gefertigt worden sein. Dies muss in der Beglaubigung des Übersetzers vermerkt sein. Außerdem muss angegeben sein, aus welcher Sprache die Übersetzung vorgenommen wurde. Englischsprachige Zeugnisse bedürfen keiner Übersetzung.

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    Version

    Technisch erstellt am 17.01.2024 (von: FJD VHK, Webservice)

    Technisch geändert am 17.01.2024 (von: FJD VHK, Webservice)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport - Referat 21.

    Ansprechpartner

    Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport - Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse

    Aktuelles

    Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse

    Beschreibung

    Für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Schulabschlüsse mit Wohnsitz in Thüringen entscheidet das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport auf Antrag in einer Einzelfallprüfung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einem deutschen Schulabschluss.

    Über die Anerkennung der Hochschulzugangsqualifikation mit ausländischen Bildungsnachweisen entscheiden die Hochschulen im Zulassungs- oder Immatrikulationsverfahren in der Regel selbst. Eine Prüfung durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ist dann nicht erforderlich. Bitte informieren Sie sich bei der jeweiligen Hochschule über das Verfahren.

    Thüringer Schülerinnen und Schüler, die einen Schulbesuch im Ausland planen, wird empfohlen, sich rechtzeitig über die Voraussetzungen zur Anerkennung der dort erworbenen Zeugnisse beraten zu lassen.

    Hauptschulabschluss

    Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluss ist in der Regel der erfolgreiche Besuch von mindestens neun aufsteigenden Klassen an allgemein bildenden Schulen mit Vollzeitunterricht in zwei Sprachen, in Mathematik, einem naturwissenschaftlichen Fach sowie einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach erforderlich.

    Realschulabschluss (Mittlerer Schulabschluss)

    Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem Realschulabschluss ist in der Regel der erfolgreiche Besuch von mindestens zehn aufsteigenden Klassen an allgemein bildenden Schulen mit Vollzeitunterricht in zwei Sprachen, in Mathematik, einem naturwissenschaftlichen Fach sowie einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach erforderlich.

    Hochschulzugangsqualifikation

    Die Anerkennung der Hochschulzugangsqualifikation erfolgt auf Grundlage der Beschlüsse und Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz sowie der Bewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Diese Informationen sind in der Datenbank „anabin“ abrufbar:
    anabin.kmk.org/anabin.html

    Adresse

    Hausanschrift

    Werner-Seelenbinder-Straße 7

    99096 Erfurt

    Parkplatz: Gästeparkplatz des Regierungsviertels
    Anzahl: 5
    Gebühren: nein


    Parkplatz: P+R Parkplatz Thüringenhalle
    Anzahl: 500
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 90 04 63

    99107 Erfurt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57341-1463(Katja Limacher)

    Telefon Festnetz: 0361 57341-1450(Michaela Bergmann)

    E-Mail: katja.limacher@tmbjs.thueringen.de(Katja Limacher)

    E-Mail: michaela.bergmann@tmbjs.thueringen.de(Michaela Bergmann)

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse

    Das Formular besteht aus 4 Seiten. Seite 1 enthält die Anschrift des Ministeriums. Auf den Seiten 2 und 3 sind persönliche Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers und eine kurze Darstellung der Bildungsbiografie einzutragen. Seite 4 enthält in Kurzform alle wichtigen Hinweise zum Anerkennungsverfahren.


    Hinweis Siehe Seite 4 „Hinweise zur Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse“.:

    Version

    Technisch erstellt am 06.12.2022 (von: Böttger, Thomas)

    Technisch geändert am 16.12.2022 (von: Berner, Stephan)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Ausländische Bildungsnachweise im Original
    • Übersetzung der ausländischen Bildungsnachweise in die deutsche Sprache von einem in Deutschland gerichtlich zugelassenen Übersetzer/Dolmetscher im Original
    • Kopie eines gültigen Personaldokuments
    • bei Minderjährigen zusätzlich: Kopie des Personaldokuments eines Sorgeberechtigten
    • Einkommensnachweise, sofern eine Prüfung der Gebührenminderung gewünscht wird
    • Wenn Sie Ihren Namen geändert haben, reichen Sie einen Nachweis mit ein (z. B. Kopie der Heiratsurkunde).
    • Bei Antragstellung aus dem Ausland wird die Vorlage der Originalzeugnisse nicht zwingend verlangt. Es genügt eine von der deutschen Botschaft erstellte beglaubigte Kopie der Zeugnisse und eine Übersetzung aus dem Herkunftsland, die von der deutschen Botschaft mit einem Legalisationsvermerk versehen wurde.

    Formulare

    Formulare vorhanden: ja

    Schriftform erforderlich: ja

    Formlose Antragsstellung möglich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Online-Dienste vorhanden: nein

    Voraussetzungen

    • Sie müssen im Ausland einen Schulabschluss erworben haben.
    • Sie müssen Ihren Schulbesuch durch offizielle Zeugnisse (Bildungsnachweise) nachweisen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Behörde können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das zuständige Verwaltungsgericht wird im Bescheid unter „Rechtsbehelfsbelehrung“ benannt.

    Verfahrensablauf

    • Die Anerkennung der Gleichwertigkeit Ihres im Ausland erworbenen Schulabschlusses können Sie schriftlich beantragen.
    • Füllen Sie hierzu den Antrag aus und senden diesen per Post mit den für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen an das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS).
    • Das TMBJS prüft Ihren Antrag zunächst auf Vollständigkeit der Unterlagen und versendet eine Eingangsbestätigung innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des Antrags. Sofern die Unterlagen nicht vollständig sind, werden diese in der Eingangsbestätigung nachgefordert.
    • Ab Vollständigkeit der Unterlagen erfolgt die Prüfung und Bearbeitung des Antrags innerhalb von drei Monaten.
    • Nach Abschluss der Antragsbearbeitung erhalten Sie einen Bescheid mit dem Ergebnis der Prüfung und eine Bescheinigung über die Anerkennung des ausländischen Schulabschlusses. Ihre eingereichten Originaldokumente erhalten Sie ebenfalls mit dem Bescheid zurück.
    • Sofern eine Gebühr zu zahlen ist wird diese im Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 30 Tagen zu zahlen.

    Fristen

    Es gibt keine Frist zur Einreichung des Antrags.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 3 Monate

    Kosten

    Verwaltungsgebühr ab 50.0 EUR bis 120.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport am 23.11.2022

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)