Sinnesbehindertengeld beantragen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als blinder, taubblinder oder gehörloser Mensch Sinnesbehindertengeld erhalten. Dieses müssen Sie beantragen.
Beschreibung
Als blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen, erhalten Sie zum Ausgleich der durch Ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Sinnesbehindertengeld. Ihr Einkommen und Vermögen werden dabei nicht angerechnet. Das Sinnesbehindertengeld müssen Sie beantragen.
Seit dem 1. Juli 2023 beträgt das Sinnesbehindertengeld für blinde Menschen 472 Euro monatlich. Für taubblinde Menschen erhöht sich dieser Betrag um 172 Euro. Gehörlose Menschen erhalten 172 Euro monatlich.
Befindet Sie sich als blinder oder gehörloser Mensch in einer stationären Einrichtung, verringert sich das Sinnesbehindertengeld auf 107,62 Euro monatlich. Als taubblinder Mensch, der in einer stationären Einrichtung lebt erhöht sich dieser Betrag für Sie auf 215,24 Euro.
Leistungen, die Sie als blinde, gehörlose und taubblinde Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit, Gehörlosigkeit und Taubblindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, werden auf das Sinnesbehindertengeld angerechnet.
Erhalten blinde oder taubblinde Menschen Geld-, Sach- beziehungsweise Kombinationsleistungen der häuslichen Pflege, verringert sich das Sinnesbehindertengeld bei Pflegegrad 2 auf 215,23 Euro und bei den Pflegegraden 3 bis 5 auf 150,45 Euro monatlich. Für taubblinde Menschen erhöhen sich die Beträge um jeweils 172 Euro.
Gehörlose Menschen erhalten unabhängig vom Pflegegrad 172 Euro.
Online-Dienst
Antrag auf Gewährung von Sinnesbehindertengeld nach dem Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinnbGG)
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Den Antrag auf Gewährung von Sinnesbehindertengeld müssen Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Landratsamt beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt stellen.
Ansprechpartner
Landratsamt Sömmerda - Grundsicherung, Hilfe zur Pflege, Schwerbehindertenfeststellung
Beschreibung
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können, sind Grundsicherungsleistungen zu gewähren.
Hilfe zur Pflege
Leistungen der Hilfe zur Pflege können gewährt werden bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege, Kurzzeitpflege und stationärer Pflege.
Schwerbehindertenfeststellung
Das Schwerbehindertenfeststellungsverfahren ermöglicht es behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen eine Vielzahl von Rechten und Einsparungen finanzieller Art in Anspruch zu nehmen mit dem Ziel die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern und Nachteile auszugleichen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Leistungsamtes beraten Sie gern und nehmen Ihren Antrag entgegen.
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
Anzahl: 60 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: gegenüber dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
Anzahl: 3 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Bahnhof
Linie:- Regionalbahn: Regio Südost
- Haltestelle: Busbahnhof
Linie:- Bus: 200, 201, 205, 206, 208, 209, 210, 211, 212, 216, 220, 242, 243
- Haltestelle: Wielandstraße
Linie:- Bus: 212
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 1215
99601 Sömmerda
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3634 354-784(Sekretariat)
E-Mail: sozialamt@lra-soemmerda.de
E-Mail: schwb@lra-soemmerda.de
Internet
Bankverbindung
Landratsamt Sömmerda
Empfänger: Landratsamt Sömmerda
IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80
BIC: HELADEF1WEM
Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen
Formulare
Antrag auf Gewährung von Sinnesbehindertengeld nach dem Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinnbGG)
erforderliche Unterlagen
Feststellungsbescheid nach § 152 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schwerbehindertenrecht)
Formulare
Anträge zum Sinnesbehindertengeld finden Sie im Internet unter Thüringer Landesverwaltungsamt sowie im Zentralen Thüringer Formularservice.
Voraussetzungen
Als blind gelten Sie, wenn Ihnen das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Sie als Person, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 1/50 beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.
Gehörlos im Sinne des Gesetzes sind Sie als Mensch mit angeborener oder erworbener Taubheit beiderseits oder als Mensch mit angeborener oder erworbener an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, soweit Ihnen aufgrund der Hörbehinderung das Merkzeichen "Gl" nach dem Schwerbehindertenrecht zuerkannt worden ist.
Taubblind im Sinne dieses Gesetzes sind Sie als Person, bei der wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist.
Sinnesbehindertengeld erhalten auch blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen, die
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union und als Grenzgänger eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in Thüringen ausüben,
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben und als Grenzgänger eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in der Europäischen Union ausüben oder
- als Entsandte eines in Thüringen tätigen Arbeitgebers oder nach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Thüringen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben, sofern diese die voraussichtliche Dauer von 24 Monaten nicht überschreitet.
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 14.09.2023
Stichwörter
Sinnesbehindert, Blindenhilfe, Gehörlosigkeit, gehörlos, Taub, Blindheit, Blindengeld, Sinnes, Taubblindheit