Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Nachzug der Eltern zu einem minderjährigen Ausländer
Wenn Sie zu Ihrem ausländischen minderjährigen Kind nach Deutschland nachziehen wollen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten.
Beschreibung
Sie können als Elternteil eines minderjährigen Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und Ihr Kind die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU und des EWR besitzt.
Zudem sollten Sie in Deutschland eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind herstellen oder fortführen wollen (eine familiäre Lebensgemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn Sie mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnung leben).
Des Weiteren sollte das in Deutschland lebende Kind
- eine Aufenthaltserlaubnis als Resettlement-Flüchtling, anerkannter Asylberechtigter oder Flüchtling oder
- eine Niederlassungserlaubnis aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen
besitzen und Ihre Anwesenheit in Deutschland erforderlich sein, weil sich kein weiterer personensorgeberechtigter Elternteil in Deutschland aufhält.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug der Eltern zu einem minderjährigen Kind ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des minderjährigen Kindes in Deutschland erteilt. Ist der Aufenthaltstitel Ihres in Deutschland lebenden minderjährigen Kindes weniger als ein Jahr gültig, wird Ihre Aufenthaltserlaubnis auch für diese kürzere Dauer erteilt.
Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Online-Dienst
Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (Familiennachzug)
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Weimar - Ausländerbehörde
Beschreibung
Wichtige Information:
Die letzte Dokumentenausgabe der Ausländerbehörde findet am Donnerstag, den 19.12.2024 statt.
Die erste Dokumentenausgabe im neuen Jahr findet am Donnerstag, den 09.01.2025 statt. Bitte beachten Sie die geänderten Räumlichkeiten: Zimmer 433 und 432, Haus 2, Schwanseestraße 17, 99423 Weimar.
Die Ausländerbehörde ist ab dem 06.01.2025 wieder regulär per E-Mail und telefonisch für Sie erreichbar.
Termine werden, wie gewohnt, individuell von den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern vergeben.
Terminvergabe
Anliegen in der Ausländerbehörde können nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet werden:
Anmeldungen, Abmeldungen und Ummeldungen
Wenn Sie neu nach Weimar gekommen sind, brauchen Sie immer einen Termin zur Anmeldung. Zum Termin ist zwingend die vom Vermieter ausgefüllte Wohnungsgeberbescheinigung mitzubringen (der Mietvertrag reicht nicht aus!).
Weitere erforderliche Dokumente:
- Pass
- alle anderen vorhandenen Ausweisdokumente (bspw.: Aufenthaltstitel)
- Urkunden zum Nachweis Ihres Familienstandes (bspw.: Eheurkunde, Geburtsurkunden der Kinder)
Allen anderen Anliegen
Für die Beantragung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist immer ein Antrag erforderlich.
Bitte reichen Sie Anträge sowie dazugehörige Unterlagen ausschließlich über die nachfolgend genannten Kommunikationswege bei der Ausländerbehörde ein:
per Post:
Stadtverwaltung Weimar
Amt für Migration
Ausländerbehörde
Schwanseestraße 17
99423 Weimar
Per E-Mail:
auslaenderbehoerde@stadtweimar.de
Für alle weiteren Anliegen wenden Sie sich bitte per E-Mail an auslaenderbehoerde@stadtweimar.de oder telefonisch an 03643/ 762 222.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 15:00 Uhr Freitag: 09:00 – 12:00 Uhr
Kontakt
Formulare
Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG
Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Foto
- Visum, soweit dies für die Einreise erforderlich war
- Nachweis über das Sorgerecht für das Kind, zu dem der Nachzug erfolgen soll
- Geburtsurkunde des minderjährigen Kindes zu dem der Nachzug erfolgen soll
- Aufenthaltstitel des minderjährigen Kindes in Deutschland, zu dem der Nachzug erfolgen soll
- Aktuelle Meldebescheinigung
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Formulare
- Onlineverfahren möglich: Vereinzelt
- Schriftform erforderlich: Ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: Ja
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
- Ihr Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Ihr Kind hält sich ohne Begleitung eines sorgeberechtigten Elternteils in Deutschland auf.
- Ihr Kind verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis als Resettlement-Flüchtling, anerkannter Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling oder über eine Niederlassungserlaubnis aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem, im Bescheid genannten, Gericht erhoben werden.
Verfahrensablauf
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin.
- Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin).
- Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung der eAT-Karte genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
- Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Fristen
- Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder aktuellen Aufenthaltserlaubnis oder – wenn Sie sich in Deutschland rechtmäßig ohne Visum aufhalten – innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise beantragt werden.
- Klagefrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
6 bis 8 Wochen
Kosten
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Hinweise:
- Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
- Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Ausländerbehörde.
Unterstützende Institutionen
Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: 030 18151111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 27.01.2023
Stichwörter
Niederlassungserlaubnis, Einwanderung, Eltern, Minderjähriges ausländisches Kind, Personensorgerecht, Aufenthaltstitel, Personensorgeberechtigter Elternteil, Aufenthaltsrecht, Familiäre Lebensgemeinschaft, Einreise, Elternnachzug, Flüchtling, Familienzusammenführung, Mutter, Personensorge, Familiennachzug, Vater, Asylberechtigter, Resettlement-Flüchtling, Minderjähriger Ausländer