- Weimar (Thüringen)
Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen beantragen
Sie können zur Herstellung oder Fortführung einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten.
Beschreibung
Sie können als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten, wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen.
Voraussetzung ist, dass Sie in Deutschland eine familiäre Lebensgemeinschaft herstellen oder fortführen wollen. Eine familiäre Lebensgemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn Sie mit Ihrer Bezugsperson in einer gemeinsamen Wohnung leben. Fehlt es am Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung, sollten Ehegatten oder Lebenspartner den regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht.
Weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist, dass Ihr Ehegatte oder Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person dort, wo sie ihren Lebensmittelpunkt hat und nicht nur vorübergehend verweilt.
Sie sollten sich in der Regel mit einfachen Sprachkenntnissen – also auf einfache Art und Weise - im Alltag auf Deutsch verständigen können, zum Beispiel nach dem Weg fragen, einkaufen und sich vorstellen können. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist nicht in jedem Fall zu erbringen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird für mindestens ein Jahr erteilt.
Online-Dienst
Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (Familiennachzug)
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
Zuständigkeit
Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Weimar - Ausländerbehörde
Beschreibung
Wichtige Information:
Die letzte Dokumentenausgabe der Ausländerbehörde findet am Donnerstag, den 19.12.2024 statt.
Die erste Dokumentenausgabe im neuen Jahr findet am Donnerstag, den 09.01.2025 statt. Bitte beachten Sie die geänderten Räumlichkeiten: Zimmer 433 und 432, Haus 2, Schwanseestraße 17, 99423 Weimar.
Die Ausländerbehörde ist ab dem 06.01.2025 wieder regulär per E-Mail und telefonisch für Sie erreichbar.
Termine werden, wie gewohnt, individuell von den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern vergeben.
Terminvergabe
Anliegen in der Ausländerbehörde können nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet werden:
Anmeldungen, Abmeldungen und Ummeldungen
Wenn Sie neu nach Weimar gekommen sind, brauchen Sie immer einen Termin zur Anmeldung. Zum Termin ist zwingend die vom Vermieter ausgefüllte Wohnungsgeberbescheinigung mitzubringen (der Mietvertrag reicht nicht aus!).
Weitere erforderliche Dokumente:
- Pass
- alle anderen vorhandenen Ausweisdokumente (bspw.: Aufenthaltstitel)
- Urkunden zum Nachweis Ihres Familienstandes (bspw.: Eheurkunde, Geburtsurkunden der Kinder)
Allen anderen Anliegen
Für die Beantragung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist immer ein Antrag erforderlich.
Bitte reichen Sie Anträge sowie dazugehörige Unterlagen ausschließlich über die nachfolgend genannten Kommunikationswege bei der Ausländerbehörde ein:
per Post:
Stadtverwaltung Weimar
Amt für Migration
Ausländerbehörde
Schwanseestraße 17
99423 Weimar
Per E-Mail:
auslaenderbehoerde@stadtweimar.de
Für alle weiteren Anliegen wenden Sie sich bitte per E-Mail an auslaenderbehoerde@stadtweimar.de oder telefonisch an 03643/ 762 222.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 15:00 Uhr Freitag: 09:00 – 12:00 Uhr ; Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 15:00 Uhr Freitag: 09:00 – 12:00 Uhr
Kontakt
Formulare
Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG
Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Foto
- Visum, soweit dies für die Einreise erforderlich war
- Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- Ggfls. Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1 Zertifikat)
- Aktuelle Meldebescheinigung
- Aktuelle Meldebescheinigung der Bezugsperson in Deutschland
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern
Formulare
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich
- Persönliches Erscheinen erforderlich
Voraussetzungen
• Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
• Sie wollen die eheliche Lebensgemeinschaft bzw. Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen herstellen oder fortführen.
• Sie und Ihr Ehepartner oder Lebenspartnertnerin haben das 18. Lebensjahr vollendet.
• Sie können einfache Sprachkenntnisse nachweisen, soweit erforderlich.
• Ihr deutscher Ehegatteoder Lebenspartner hat den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
• Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Handlungsgrundlage(n)
§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem, im Bescheid genannten, Gericht erhoben werden.
Verfahrensablauf
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
• Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
• Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
• Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des eAT genommen.
• Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT.
• Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie den eAT bei der Ausländerbehörde abholen.
• Der eAT ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
Fristen
- Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis oder – wenn Sie sich in Deutschland rechtmäßig ohne Visum aufhalten – innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise beantragt werden.
- Klagefrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
etwa sechs bis acht Wochen
Kosten
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen. Hinweise: Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen. Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde: Gebühr 100,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweis zu eingetragenen Lebenspartnerschaften:
Eine in Deutschland eingetragene Lebenspartnerschaft wird anerkannt. Ob eine im Ausland eingetragene Lebenspartnerschaft rechtliche Wirkung entfaltet, muss von der Ausländerbehörde im Einzelfall geprüft werden.
Bemerkungen
Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 16.12.2022
Stichwörter
Lebensgemeinschaft, Ehegatte, Familiennachzug, Ehegattennachzug, Sprachkenntnisse, Lebenspartner, Ehefrau, Lebenspartnerschaft, Familienzusammenführung, Einwanderung, Aufenthaltsort, Deutschkenntnisse, Ehemann, Staatsangehörigkeit, Ehegattennachzug zu Deutschen, Einreise, Aufenthaltstitel, Aufenthaltsrecht