Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen
Sie bekämpfen gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge? Dann benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihrem Antrag gegebenenfalls auch Sachkundenachweise der Personen beifügen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten.
Sie dürfen die Tätigkeit aufnehmen, sobald Ihnen die Erlaubnis erteilt wurde.
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Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben online beantragen
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zuständige Stelle
Das Veterinäramt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Zuständigkeitsbereich Ihr Unternehmen seinen Sitz hat.
Hinweise für Schwerin: Schädlingsbekämpfung (Wirbeltiere) gewerbsmäßig - Erlaubnis
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim nimmt in Kooperation die Angelegenheiten der Landeshauptstadt Schwerin wahr.
Somit stehen Ihnen für Ihr Anliegen die Mitarbeiter/innen des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Verfügung.
Ansprechpartner
Landkreis Ludwigslust-Parchim - Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1
19370 Parchim
Öffnungszeiten
Montag 8 bis 13 Uhr Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Freitag 8 bis 13 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 03871 722-3929(Frau Jahns (Dezentraler Service / SB Tierseuchen))
Telefon Festnetz: 03871 722-3900(Herr Dr. Henschel (FDL))
Telefon Festnetz: 03871 722-3901(Frau Dinter (Dezentraler Service))
Telefon Festnetz: 03871 722-3932(Frau Hahn (Dezentraler Service / Qualitätsmanagement))
E-Mail: veterinaeramt@kreis-lup.de
Stichwörter
Lebensmittelüberwachung, Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung, Verbraucherschutz
Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Hygiene/ Infektionsschutz
Beschreibung
Der Amtsärztliche Dienst nimmt auf Antrag Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellt hierüber Gutachten, Zeugnisse, Atteste/Bescheinigungen. Gesetze und Rechtsverordnungen legen die Zuständigkeit des Amtsärztlichen Dienstes fest.
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123 Gebühren: ja - Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4 Gebühren: ja - Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Haltestelle Stadthaus
Linie:- Straßenbahn: 2
- Haltestelle: Haltestelle Hauptbahnhof
Linien:- Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
- Straßenbahn: 1, 4
- Haltestelle: Schwerin Hauptbahnhof
Linie:- Regionalbahn: Intercity
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde
Kontaktperson
Herr Lars Völkers (Sachbearbeiter)
Bankverbindung
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE73 1405 2000 0370 0199 97
BIC: NOLADE21LWL
Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE88 1203 0000 1009 8115 20
BIC: BYLADEM1001
Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE63 1404 0000 0202 7845 00
BIC: COBADEFF140
Bankinstitut: Commerzbank AG
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE72 1409 1464 0000 0288 00
BIC: GENODEF1SN1
Bankinstitut: VR-Bank e.G. Schwerin
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE62 1307 0000 0309 6500 00
BIC: DEUTDEBRXXX
Bankinstitut: Deutsche Bank AG
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE22 2003 0000 0019 0453 85
BIC: HYVEDEMM300
Bankinstitut: HypoVereinsbank
Stichwörter
Amtsarzt, Gesundheit, Gesundheitsamt, Hygiene
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
- Sachkundenachweis
- Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
- Angaben zu betroffenen Tieren
- verantwortliche Personen
- Vorrichtungen und Stoffe, die Anwendung finden sollen
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde.
Formulare
Erkundigen Sie sich hierzu bitte bei der zuständigen Behörde.
Voraussetzungen
- Sie (beziehungsweise die verantwortliche Person) müssen nachweisen, dass Sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
- Sie müssen Angaben zu der Art der betroffenen Tiere machen.
- Die von Ihnen zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen müssen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierart geeignet sein und im Antrag angegeben werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe e Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 4 Absatz 1 und Absatz 1a Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 21 Absatz 5 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 4 Absatz 1 Tierschutz-Schlachtverordnung (Tier-SchlV)
- Ziffer 1.6.6 der Veterinärverwaltungskostenverordnung M-V (VetKostVO M-V)
Rechtsbehelf
- Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie von der zuständigen Stelle,
- nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht haben und
- die zuständige Stelle die Unterlagen mit dem Ergebnis geprüft hat, dass die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Fristen
Sie benötigen die Erlaubnis der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu 4 Monaten ab Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Stelle.
Kosten
Für die Erteilung der Erlaubnis fällt eine Gebühr in Höhe von 25,00 bis 500,00 EUR an. Die Gebührenhöhe ist abhängig vom jeweiligen Zeitaufwand.
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Behörde.
Sie benötigen die Erlaubnis der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit. Wer eine Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt, handelt ordnungswidrig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 08.12.2023
Stichwörter
gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren, Betäuben von Wirbeltieren, Töten von Wirbeltieren, Wirbeltiere, Schädlingsbekämpfung, Töten von Tieren, Erlaubnis zur Schädlingsbekämpfung, tierschutzrechtliche Erlaubnis
Metainformation
- Ursprungsportal: Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen
- Ursprungsportal: Schädlingsbekämpfung (Wirbeltiere) gewerbsmäßig - Erlaubnis in Schwerin, Landeshauptstadt
- Ursprungsportal: Schädlingsbekämpfung (Wirbeltiere) gewerbsmäßig - Erlaubnis in Ludwigslust-Parchim