Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständigen betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition Erteilung

    Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Waffenhandel beantragen

    Wenn Sie gewerbsmäßig Schusswaffen oder Munition kaufen und verkaufen möchten, benötigen Sie dafür eine Waffenhandelserlaubnis.

    Beschreibung

    Für den gewerbsmäßigen oder selbstständigen Handel mit Schusswaffen oder Munition benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde.

    Der Waffenhandel beinhaltet auch das

    • das Verleihen,
    • Versteigern,
    • Vermieten,
    • Verpfänden,
    • Verwahren oder
    • Befördern von Waffen und Munition.

    Die Waffenhandelserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

    Erhalten können die Erlaubnis

    • natürliche Personen (Einzelfirma)
    • juristischen Personen. Hierfür benötigen die verantwortliche Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter jeweils eine eigene Erlaubnis.

    Wenn der Waffenhandel durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis. Diese beantragen Sie ebenfalls bei der zuständigen Waffenbehörde. Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten diese Erlaubnis unter denselben Voraussetzungen.

    Zu diesen Voraussetzungen zählen unter anderem, der Nachweis

    • der Volljährigkeit,
    • der Zuverlässigkeit,
    • der persönlichen Eignung und
    • der Fachkunde.

    Ihre Erlaubnis verliert die Gültigkeit, wenn Sie die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach erteilter Erlaubnis begonnen haben oder Sie diese ein Jahr lang nicht ausgeübt haben. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

    Online-Dienst

    Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Waffenhandel online beantragen

    ID: L100027_131839698

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • Mastercard
    • giropay
    • Paypal
    • Visa Karte

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte

    Zuständig für die Antragsbearbeitung ist die Waffenbehörde des örtlich zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.

    Zuständigkeit

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Waffenbehörde.

    Ansprechpartner ist die Waffenbehörde des örtlich zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt

    Ansprechpartner

    Fachgebiet Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

    Beschreibung

    Die Ordnungsbehörde ist für viele Bürgerinnen und Bürger der zentrale Ansprechpartner bei der Lösung von Problemstellungen im alltäglichen Leben. Hinter dem Begriff Ordnungsbehörde verbirgt sich eine Vielzahl von Aufgabenstellungen, die von unterschiedlichsten Ämtern bei den Gemeinden, Städten und Kreisen wahrgenommen werden.

    Adresse

    Hausanschrift

    Börzower Weg 3

    23936 Grevesmühlen

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
      Anzahl: 198  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Grevesmühlen Bahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
    • Haltestelle: Malzfabrik Grevesmühlen
      Linie:
      • Bus: Malzfabrik Grevesmühlen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1565

    23958 Wismar

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

    Kontaktperson

    Formulare

    Sprengstoff (1) - Abbrennen von pyrotechnische Gegenständen (§ 27 Sprengstoffgesetz) - Erteilung beantragen
    Sprengstoff (2) - Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 - Ausnahmegenehmigung beantragen
    Sprengstoff (4) - Unbedenklichkeitsbescheinigung - Erteilung beantragen

    Version

    Technisch geändert am 23.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung Büchsenmacher-Handwerk oder Ausnahmegenehmigung

    Nachweis der Fachkundeprüfung nach § 22 Abs.1 WaffG von der Industrie- und Handelskammer

    Nachweis zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition

    Grundriss der Räumlichkeiten

    Lageplan der Räumlichkeiten

    Ablehnung- oder Erlaubnisbescheid bei früherer Beantragung einer Erlaubnis zur Waffenherstellung

    Formulare

    Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde Ihres Landkreises / Ihrer Kreisfreien Stadt oder im Internet.

    Voraussetzungen

    Sie sind volljährig, besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde.

    •  

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die zuständige Waffenbehörde meldet den Prüfling zur Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 WaffG bei der IHK an. Nach bestandener Prüfung und dem Vorliegen aller weiteren, erforderlichen Voraussetzungen kann die Waffenhandelserlaubnis erteilt werden.

    Fristen

    Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3  Monaten ausreichend sein.

    Bearbeitungsdauer

    Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3  Monaten ausreichend sein.

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffengewerberechts M-V, in Kraft getreten am 01.02.2017.

    So beträgt nach Tarifstelle 100.2 die Gebühr für die Waffenhandelserlaubnis 107 bis 3.000 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    keine

    Unterstützende Institutionen

    Es unterstützen die Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte, die Industrie- und Handelskammern.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) / Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V am 21.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 30.05.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de