Bescheinigung in Steuersachen Ausstellung

    Bescheinigung in Steuersachen beantragen

    Die Bescheinigung in Steuersachen bescheinigt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers.

    Beschreibung

    Bescheinigungen in Steuersachen können für zahlreiche, insbesondere gewerbliche Anlässe erforderlich sein. Die nachzuweisenden Angaben zu Ihren steuerlichen Verhältnissen dienen vor allem als Zuverlässigkeitserklärung, d. h. als Nachweis, dass Sie regelmäßig Ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen.

    Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.

    Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z. B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).

    Hinweise für Schwerin: LHSN Bescheinigung in Steuersachen (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung)

    Diese Bescheinigung der Landeshauptstadt Schwerin ersetzt nicht die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Schwerin. Bitte prüfen Sie vorab, welche Bescheinigung für Ihr Anliegen notwendig ist.

    Diese Bescheinigung der Landeshauptstadt Schwerin ersetzt nicht die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Schwerin. Bitte prüfen Sie vorab, welche Bescheinigung für Ihr Anliegen notwendig ist.

    Online-Dienst

    LHSN Bescheinigung in Steuersachen (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung)

    ID: L100027_121071205

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 29.03.2022 (von: Henschke, Christoph)

    Technisch geändert am 21.04.2023 (von: Henschke, Christoph)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    zuständige Stelle

    Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Schwerin - Team Vollstreckung

    Beschreibung

    Die Zwangsvollstreckung ist Aufgabe der Fachgruppe Stadtkasse als kommunale Vollstreckungsbehörde. Sie ist für die Zwangsvollstreckung eigener städtischer Geldforderungen aber auch für die Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen Dritter im Wege der Vollstreckungshilfe im Stadtgebiet zuständig. Die Vollziehungsbeamten der Stadtkasse sind zum Beispiel befugt, Durchsuchungen und Sachpfändungen bei Schuldnern durchzuführen. Die Vollstreckungsbehörde erlässt unter anderem Pfändungs- und Überweisungsverfügungen zu Forderungspfändungen oder lädt Schuldner zur Abgabe von Vermögensauskünften zur Offenbarung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Alle Entscheidungen betreffen unmittelbar die Schuldner unserer Stadt oder Dritter.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Packhof 2-6

    19053 Schwerin

    Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
    Anzahl: 4
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
    Anzahl: 30
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
    Anzahl: 123
    Gebühren: ja

    Haltestelle Hauptbahnhof

    Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)

    Straßenbahn: 1, 4


    Haltestelle Stadthaus

    Straßenbahn: 2


    Schwerin Hauptbahnhof

    Regionalbahn: Intercity

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde

    Stichwörter

    Abgaben, Buchhaltung, Finanzen, Finanzwirtschaft, Forderungen, Forderungsmanagement, Gebühren, Geschäftsbuchhaltung, Stadtkasse, Steuern, Vollstreckung

    Version

    Technisch erstellt am 25.03.2015 (von: Rüthers, Klaus)

    Technisch geändert am 20.04.2023 (von: Henschke, Christoph)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Für den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung in Steuersachen existieren keine Formvorschriften.

    Es wird für die Beantragung bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung, ein amtliches Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass) benötigt.

    Formulare

    Grundsätzlich besteht keine Formvorschrift. Sofern in der jeweiligen Satzung nicht anders geregelt, kann ein formloser Antrag gestellt werden.

    Anderenfalls genügt ein formloser Antrag, persönlich oder telefonisch, unter Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens beziehungsweise der Firmenbezeichnung und der Anschrift.

    Voraussetzungen

    Angabe 

    • des vollständigen Vor- und Nachnamens,
    • der vollständigen Firmenbezeichnung,
    • der vollständigen Anschrift.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Vorliegend handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, weil durch die Bescheinigung in Steuersachen lediglich wertungsfreie Angaben steuerlicher Fakten mitgeteilt werden.
    Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist für die „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht vorgesehen; es werden lediglich die aktuellen steuerlichen Fakten im Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt. Es ist Sache der entgegennehmenden Behörde beziehungsweise des Auftraggebers zu entscheiden, für welchen Zeitraum sie die Bescheinigung als Grundlage ihrer Entscheidung gelten lassen.

    Verfahrensablauf

    Die zuständige Stelle bescheinigt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers. Gesonderte, vom Antragsteller einzureichende Unterlagen sind für die „Bescheinigung in Steuersachen“ insoweit nicht erforderlich.

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen die Bescheinigung per Post zu.

    Bearbeitungsdauer

    Soweit die Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen die Bescheinigung kurzfristig erteilt.

    Kosten

    Es können gegebenenfalls Gebühren anfallen. Genauere Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Stelle.

    Hinweise für Schwerin: LHSN Bescheinigung in Steuersachen (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung)

    Es entstehen Gebühren in Höhe von 15,00 € je Bescheinigung

    Es entstehen Gebühren in Höhe von 15,00 € je Bescheinigung

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 16.10.2023

    Version

    Technisch erstellt am 21.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 21.08.2024 (von: Barth, Kati)

    Stichwörter

    steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

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    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)