Wohngeld als Lastenzuschuss - Änderungen mitteilen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Höhe Ihres Wohngelds verändern.
Hier erfahren Sie, wann dies der Fall ist.
Beschreibung
Sie haben gegenüber der Behörde eine Mitteilungspflicht,
- wenn sich die Miete/ Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent verringert,
- wenn das Einkommen der Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent steigt,
- wenn sich die Zahl der Haushaltsmitglieder verringert,
- wenn der gesamte Haushalt umzieht,
- wenn ein oder mehrere Haushaltsmitglieder Transferleistungen (Bürgergeld, Grundsicherung) beantragen oder beziehen,
- beim Tod eines alleinstehenden Haushaltsmitgliedes (Meldung durch die Erben oder Betreuer).
Die Änderungen können zu einer Verringerung oder gegebenenfalls zu einem vollständigen Wegfall des Wohngelds führen.
Online-Dienst
Online-Dienst Wohngeld Lastenzuschuss Änderungsmitteilung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Zuständige Wohngeldbehörde ist in Mecklenburg-Vorpommern die Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung, die Ihren Wohngeldbescheid erlassen hat.
Zuständigkeit
Zuständige Wohngeldbehörde ist in Mecklenburg-Vorpommern die Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung, die Ihren Wohngeldbescheid erlassen hat.
Ansprechpartner
Wohngeldbehörde
Beschreibung
Aufgaben
- Mietzuschuss
- Lastenzuschuss
- Anträge auf Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren
- Förderung von Trägern der Wohlfahrtspflege
- Obdachlosenangelegenheiten
Adresse
Postanschrift
Am Markt 1
18334 Bad Sülze
Öffnungszeiten
Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Zusätzliche Öffnungszeiten oder Änderungen der Sprechzeiten werden auf der Internetseite des Amtes bekannt gegeben.
Kontakt
Fax: 03229 71-100
Telefon Festnetz: 038229 71-0
E-Mail: awitt@recknitz-trebeltal.de
E-Mail: sfreiberg@recknitz-trebeltal.de
Kontaktperson
Frau Silke Freiberg (Sachbearbeiter/in)
Postanschrift
Am Markt 1
18334 Bad Sülze
Fax: 038229 7129111
Telefon Festnetz: 038229 71111
E-Mail: sfreiberg@recknitz-trebeltal.de
Frau Anja Witt (Sachbearbeiter/-in Wohngeldbehörde)
Postanschrift
Am Markt 1
18334 Bad Sülze
Telefon Festnetz: 038229 71-115
Fax: 038229 71-100
E-Mail: awitt@recknitz-trebeltal.de
Internet
Stichwörter
Meldestelle, Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt, Wohngeld, Standesamt,, Wohngeld, Wohngeldbehörde
erforderliche Unterlagen
- Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid)
- Kontoauszüge, aus denen die Höhe der momentanen Miete erkennbar ist
- Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie Eigentümer sind
- Nachweis über den Bezug von Transferleistungen, falls Sie diese erhalten (Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
Formulare
Formulare vorhanden: nein
Schriftform erforderlich: nein
Formlose Antragsstellung möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
In folgenden Fällen verringert sich das bewilligte Wohngeld oder fällt weg:
- Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 %,
- Verringerung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung um mehr als 15 %,
- Verringerung der Zahl der Haushaltsmitglieder.
Der Wohngeldanspruch fällt ebenfalls weg bei:
- Umzug des gesamten Haushalts,
- Tod eines alleinstehenden Haushaltsmitgliedes,
- Bezug von Transferleistungen (z. B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
- zweckwidriger Verwendung von Wohngeld.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Teilen Sie Änderungen, die zu einer Verringerung und zu einem Wegfall des Wohngeldes führen können, Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde unverzüglich mit. Die Wohngeldbehörde prüft anschließend, ob und wie sich die Änderungen auf Ihren Wohngeldanspruch auswirken, und informiert Sie über das Ergebnis. Überzahltes Wohngeld wird zurückgefordert.
Fristen
Die Änderungen sind der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Kosten
- keine
Hinweise (Besonderheiten)
Ist aufgrund der Änderung eine Überzahlung eingetreten, wird das Wohngeld entsprechend zurückgefordert.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 28.02.2022
Stichwörter
Lastenzuschuss Erhöhung, Zuschuss zur Miete, Wohngelderhöhung, Verringerung Miete, Wohngeldänderung, Wohngeld, Lastenzuschuss, Unterstützung für Eigentum, Erhöhung Anzahl Haushaltsmitglieder, Verringerung Belastung, Mietwohnung, Verringerung Gesamteinkommen, Erhöhung Belastung, Mietzuschuss Änderung, Verringerung Anzahl Haushaltsmitglieder, Mieterhöhung, Unterstützung für Miete, Wohngeldberechtigung Änderung, Mietzuschuss Erhöhung, Lastenzuschuss Änderung, Zuschuss zu Lasten, Unterstützung für Wohnkosten, Wohngeldberechtigte Person, Eigentum Wohnraum, Mietzuschuss