Wohngeld Änderung Änderungsmitteilung

    Wohngeld als Lastenzuschuss - Änderungen mitteilen

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Höhe Ihres Wohngelds verändern.
    Hier erfahren Sie, wann dies der Fall ist.

    Beschreibung

    Sie haben gegenüber der Behörde eine Mitteilungspflicht,

    • wenn sich die Miete/ Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent verringert,
    • wenn das Einkommen der Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent steigt,
    • wenn sich die Zahl der Haushaltsmitglieder verringert,
    • wenn der gesamte Haushalt umzieht,
    • wenn ein oder mehrere Haushaltsmitglieder Transferleistungen (Bürgergeld, Grundsicherung) beantragen oder beziehen,
    • beim Tod eines alleinstehenden Haushaltsmitgliedes (Meldung durch die Erben oder Betreuer).

    Die Änderungen können zu einer Verringerung oder gegebenenfalls zu einem vollständigen Wegfall des Wohngelds führen.

    Online-Dienst

    Online-Dienst Wohngeld Lastenzuschuss Änderungsmitteilung

    ID: L100027_125874852

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    Version

    Technisch erstellt am 11.04.2023

    Technisch geändert am 09.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    zuständige Stelle

    Zuständige Wohngeldbehörde ist in Mecklenburg-Vorpommern die Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung, die Ihren Wohngeldbescheid erlassen hat.

    Zuständigkeit

    Zuständige Wohngeldbehörde ist in Mecklenburg-Vorpommern die Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung, die Ihren Wohngeldbescheid erlassen hat.

    Ansprechpartner

    Wohngeldbehörde

    Beschreibung

    Aufgaben

    • Mietzuschuss
    • Lastenzuschuss
    • Anträge auf Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren
    • Förderung von Trägern der Wohlfahrtspflege
    • Obdachlosenangelegenheiten

    Adresse

    Postanschrift

    Am Markt 1

    18334 Bad Sülze

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Zusätzliche Öffnungszeiten oder Änderungen der Sprechzeiten werden auf der Internetseite des Amtes bekannt gegeben.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 038229 71-0

    Fax: 03229 71-100

    E-Mail: sfreiberg@recknitz-trebeltal.de

    E-Mail: awitt@recknitz-trebeltal.de

    Stichwörter

    Meldestelle, Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt, Wohngeld, Standesamt,, Wohngeld, Wohngeldbehörde

    Version

    Technisch erstellt am 08.01.2015

    Technisch geändert am 04.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021

    erforderliche Unterlagen

    • Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid)
    • Kontoauszüge, aus denen die Höhe der momentanen Miete erkennbar ist
    • Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie Eigentümer sind
    • Nachweis über den Bezug von Transferleistungen, falls Sie diese erhalten (Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

      Formulare

      Formulare vorhanden: nein
      Schriftform erforderlich: nein
      Formlose Antragsstellung möglich: ja
      Persönliches Erscheinen nötig: nein

      Voraussetzungen

      In folgenden Fällen verringert sich das bewilligte Wohngeld oder fällt weg:

      • Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 %,
      • Verringerung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung um mehr als 15 %,
      • Verringerung der Zahl der Haushaltsmitglieder.

      Der Wohngeldanspruch fällt ebenfalls weg bei:

      • Umzug des gesamten Haushalts,
      • Tod eines alleinstehenden Haushaltsmitgliedes,
      • Bezug von Transferleistungen (z. B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
      • zweckwidriger Verwendung von Wohngeld.

      Rechtsgrundlage(n)

      Verfahrensablauf

      Teilen Sie Änderungen, die zu einer Verringerung und zu einem Wegfall des Wohngeldes führen können, Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde unverzüglich mit. Die Wohngeldbehörde prüft anschließend, ob und wie sich die Änderungen auf Ihren Wohngeldanspruch auswirken, und informiert Sie über das Ergebnis. Überzahltes Wohngeld wird zurückgefordert.

      Fristen

      Die Änderungen sind der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

      Kosten

      • keine

      Hinweise (Besonderheiten)

      Ist aufgrund der Änderung eine Überzahlung eingetreten, wird das Wohngeld entsprechend zurückgefordert. 

      Weitere Informationen

      Bemerkungen

      [30.11 - KB]  Muss perspektivisch den Leistungsschlüssel 99107023011003 erhalten.

      Gültigkeitsgebiet

      Mecklenburg-Vorpommern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 28.02.2022

      Version

      Technisch erstellt am 17.02.2023

      Technisch geändert am 23.08.2023

      Stichwörter

      Wohngelderhöhung, Verringerung Gesamteinkommen, Erhöhung Belastung, Eigentum Wohnraum, Unterstützung für Wohnkosten, Zuschuss zu Lasten, Erhöhung Anzahl Haushaltsmitglieder, Wohngeldänderung, Wohngeldberechtigte Person, Unterstützung für Eigentum, Lastenzuschuss Erhöhung, Mietwohnung, Verringerung Anzahl Haushaltsmitglieder, Lastenzuschuss, Mietzuschuss Erhöhung, Unterstützung für Miete, Mietzuschuss, Mietzuschuss Änderung, Wohngeldberechtigung Änderung, Verringerung Belastung, Mieterhöhung, Wohngeld, Zuschuss zur Miete, Verringerung Miete, Lastenzuschuss Änderung

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Technisch erstellt am 07.06.2017

      Technisch geändert am 09.06.2017

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Technisch erstellt am 02.09.2022

      Technisch geändert am 29.04.2021