Grundschule: Aufnahme anmelden
Melden Sie Ihr Kind termingerecht an der örtlich zuständigen Grundschule oder an einer Schule in freier Trägerschaft an.
Beschreibung
Die Grundschule in Mecklenburg-Vorpommern umfasst die Jahrgangsstufen eins bis vier.
Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, werden am 01. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig.
Die Anmeldung in der Grundschule muss in der Regel bis Ende der Anmeldefrist erfolgen. Der konkrete Anmeldetermin wird durch den Schulträger öffentlich bekannt gemacht. Die zuständige Grundschule kann der jeweiligen Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen entnommen werden. Sofern für einen Wohnsitz deckungsgleiche Schuleinzugsbereiche festgelegt wurden, kann das Kind an der Schule seiner Wahl angemeldet werden.
Der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern ist vorzulegen. Sollte eine Impfung gegen Masern aus medizinischen Gründen nicht möglich sein, wird ein entsprechender Nachweis benötigt.
Online-Dienst
Online-Schulanmeldung an einer Grundschule in Schwerin
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
- Schulleitung der zuständigen Schule oder
- bei einem zentralen Anmeldeverfahren: das Schulverwaltungsamt des jeweiligen Schulträgers
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Schulverwaltung und BAFöG
Beschreibung
Zur Fachgruppe Bildung gehört die Schulverwaltung, Kindertagesförderung und das BAföG-Kompetenzzentrum.
Die Landeshauptstadt Schwerin ist Schulträgerin der staatlichen Grundschulen, Regionalschulen, Gymnasien Beruflichen Schulen, Förderschulen, Gesamtschulen und Abendgymnasien. Sie hat die Sachkosten für die sog. „äußere Schulverwaltung“ zu tragen. Sie ist insbesondere Eigentümerin der Schulgebäude, hat für die Ausstattung der Schulen und die Beschaffung der Lernmittel Sorge zu tragen. Darüber hat die Landeshauptstadt Schwerin als „Planungsträgerin“ die Schulentwicklungspläne für die allgemeinbildenden Schulen und Beruflichen Schulen aufzustellen, in denen das Schulnetz in der Landeshauptstadt Schwerin für fünfjährige Planungszeiträume festgeschrieben wird.
Besuchen Kinder die Krippe, den Kindergarten, Hort oder werden von Kindertagespflegepersonen betreut ist die Landeshauptstadt Schwerin als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Platzbewilligungen und etwaige Anträge auf Ermäßigung von Elternbeiträgen zuständig. Die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder bei der Kindertagespflege setzt voraus, dass die Einrichtungsträger und die Kindertagespflegepersonen über entsprechende Betriebserlaubnisse verfügen, für deren Erteilung die Landeshauptstadt ebenfalls zuständig ist. Nicht zuletzt führt die Landeshauptstadt Schwerin mit den Einrichtungsträgern die Verhandlungen über die Kosten für einen Platz in Krippe, Kita und Hort und setzt die Platzkosten für die Betreuung in der Kindertagespflege fest.
Das BAföG-Kompetenzzentrum für die Landeshauptstadt Schwerin und den Landkreis Ludwigslust-Parchim reicht Förderungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aus.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 385 545-2011
E-Mail: mgabriel@schwerin.de
Bankverbindung
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE22 2003 0000 0019 0453 85
BIC: HYVEDEMM300
Bankinstitut: HypoVereinsbank
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE73 1405 2000 0370 0199 97
BIC: NOLADE21LWL
Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE63 1404 0000 0202 7845 00
BIC: COBADEFF140
Bankinstitut: Commerzbank AG
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE88 1203 0000 1009 8115 20
BIC: BYLADEM1001
Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE72 1409 1464 0000 0288 00
BIC: GENODEF1SN1
Bankinstitut: VR-Bank e.G. Schwerin
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE62 1307 0000 0309 6500 00
BIC: DEUTDEBRXXX
Bankinstitut: Deutsche Bank AG
Stichwörter
Bafög, Bildung, Hort, Kindergarten, Kita, Kitaförderung, Schule, Schulentwicklungsplanung, Sport
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes im Original
- Personalausweis zur Identitätsfeststellung
- Ggf. Nachweis über bestehendes alleiniges Sorgerecht
- Ggf. Vollmacht und Kopie des Personalausweises des*der Erziehungsberechtigten, der*die nicht persönlich zur Anmeldung erscheinen kann
- Impfpass oder ärztliche Bescheinigung (Masernschutz)
- Schreiben des Schulträgers zur Schulanmeldung
- Nachweis über die Schuleingangsuntersuchung
- Nachweis zum Entwicklungsstand des Kindes von der Kindertageseinrichtung
Voraussetzungen
- Vor der Aufnahme in die Schule sind Sie verpflichtet, Ihr Kind schulärztlich untersuchen zu lassen.
- Der Nachweis zum Entwicklungsstand von der Kindertageseinrichtung und der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung sind vorzulegen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Zuweisungsbescheide der Schule oder des Staatlichen Schulamtes können Sie Widerspruch einlegen.
Verfahrensablauf
Die Erziehungsberechtigten melden ihre Kinder termingerecht an der örtlich zuständigen Grundschule oder einer Schule in freier Trägerschaft an. Die genauen Termine für die Anmeldung werden durch den Schulträger bekannt gegeben (z. B. per Aushang in der Kindertageseinrichtung, über das Internet oder Pressemitteilungen). Bei der Anmeldung werden die Erziehungsberechtigten über Termine in Vorbereitung der Einschulung informiert. Wichtig ist auch, dass die Entwicklungsberichte aus der Kindertageseinrichtung an die aufnehmende Grundschule weitergegeben werden. Diese Datenübergabe bedarf der Einwilligung der Erziehungsberechtigten. In der Elternunterrichtung finden Sie das Einwilligungs-Formular und erläuternde Informationen.
Sofern keine Aufnahmekapazität vorhanden ist und nur eine Aufnahme an der Zweitwunschschule erfolgen kann, erlässt die Schulleitung einen Aufnahmebescheid, in dem lediglich die Aufnahme an der Zweitwunschschule verfügt wird. Die Aufnahme an der Zweitwunschschule bedeutet die Ablehnung an der Erstwunschschule. Hiergegen eingelegte Widersprüche bearbeitet das Staatliche Schulamt.
Besteht auch an der Zweitwunschschule keine Aufnahmekapazität oder haben Erziehungsberechtigte keinen Zweitwunsch angegeben, wird im Staatlichen Schulamt das Zuweisungsverfahren eingeleitet. Das Staatliche Schulamt prüft, an welcher Schule noch eine Aufnahmekapazität vorhanden ist, die in zumutbarer Nähe des/der Schüler/in liegt. Vor der beabsichtigten Zuweisung werden die Erziehungsberechtigten angehört. Die Anhörungsfrist sollte dabei unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten 10 Tage nicht unterschreiten. Kommt das Staatliche Schulamt zu der Auffassung, dass kein Härtefall vorliegt und die Schulleitung dies aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Wunschschule im Rahmen der Aufnahmekapazität nicht berücksichtigen konnte, erfolgt die Zuweisung durch Bescheid. Die gegen die Zuweisungsbescheide eingelegten Widersprüche bearbeitet das Staatliche Schulamt.
Fristen
Der konkrete Anmeldetermin wird durch den Schulträger öffentlich bekannt gemacht.
Bearbeitungsdauer
24-26 Wochen (Mitte Oktober/Mitte November bis Ende April)
Oder
Schulplatzzuweisungen sind erst nach Beendigung aller Schuleingangsuntersuchungen durch das zuständige Gesundheitsamt und aller entsprechenden individuellen Zuweisungen (Beispiel: DFK) möglich.
Hinweise (Besonderheiten)
Falsche oder unvollständige Angaben zum schulpflichtigen Kind oder den sorgeberechtigten Personen führen zu einer Verzögerung der Schulaufnahme.
Insbesondere falsche Angaben zum ständigen Wohnsitz können dazu führen, dass über die Schulaufnahme neu entschieden wird.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern