Zuwendung des Landes zur Erhaltung von Denkmalen Gewährung

    Zuwendung des Landes zur Erhaltung von Denkmalen beantragen

    Für die Sicherung, Erhaltung, Restaurierung und der teilweisen Rekonstruktion von Denkmalen können Sie einen Antrag auf Landesförderung beim Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V stellen.

    Beschreibung

    Das Land gewährt Zuwendungen für Maßnahmen, die der Sicherung, Erhaltung, Restaurierung von Baudenkmalen, beweglichen Denkmalen und Bodendenkmalen dienen.

    Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Landkreisen und Gemeinden. Fachbehörde ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Es berät und unterstützt die Denkmalschutzbehörden in der Denkmalpflege und dem Denkmalschutz.
    Pflicht eines jeden Denkmaleigentümers ist es, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen. Hierzu kann eine von der Fachbehörde bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung herangezogen werden. Sie umfasst im Wesentlichen eine Analyse des Bestandes, eine Beschreibung von geplanten Erhaltungsmaßnahmen sowie deren Umsetzung.
    Jeder Denkmaleigentümer hat einen Anspruch auf die gesetzlich geregelten steuerlichen Erleichterungen, wenn er sein Denkmal in Absprache mit den zuständigen Behörden erhält und nutzt.

    Für die Sicherung, Erhaltung, Restaurierung und der teilweisen Rekonstruktion von Denkmalen besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Landesförderung beim Landesamt für Kultur und Denkmalpflege zu stellen. Gegenstand der Förderung ist stets der denkmalbedingte Mehraufwand. Die von der Fachbehörde bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung ist Bestandteil eines Antrages für die Bewilligung finanzieller Zuwendungen zum Erhalt des Denkmals.

    Online-Dienst

    Zuwendung des Landes zur Erhaltung von Denkmalen online beantragen

    ID: L100027_135920472

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    Version

    Technisch erstellt am 15.07.2024

    Technisch geändert am 23.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    zuständige Stelle

    Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Denkmalpflege

    Beschreibung

    Denkmale sind als Quellen und Dokumente von Geschichte und Tradition zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. Die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege werden durch  die untere Denkmalschutzbehörde bei der Landeshauptstadt Schwerin und die oberste Denkmalschutzbehörde beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V sowie die Denkmalfachbehörde, das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V gemeinsam und abgestimmt wahrgenommen. Entsprechend des Denkmalschutzgesetzes M-V ist die untere Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt Schwerin als Genehmigungsbehörde für den Vollzug des Landesdenkmalschutzgesetzes zuständig.  Auch die Denkmalliste der Landeshauptstadt wird bei der unteren Denkmalschutzbehörde geführt.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Packhof 2-6

    19053 Schwerin

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde

    Bankverbindung

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE22 2003 0000 0019 0453 85

    BIC: HYVEDEMM300

    Bankinstitut: HypoVereinsbank

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE73 1405 2000 0370 0199 97

    BIC: NOLADE21LWL

    Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE63 1404 0000 0202 7845 00

    BIC: COBADEFF140

    Bankinstitut: Commerzbank AG

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE88 1203 0000 1009 8115 20

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE72 1409 1464 0000 0288 00

    BIC: GENODEF1SN1

    Bankinstitut: VR-Bank e.G. Schwerin

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE62 1307 0000 0309 6500 00

    BIC: DEUTDEBRXXX

    Bankinstitut: Deutsche Bank AG

    Formulare

    Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen zum Schutz und zur Pflege von Denkmalen und Denkmalbereichen nach dem DSchG M – V in der Landeshauptstadt Schwerin
    Ansprechpartner für Denkmalförderung
    Antrag auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung (gebührenpflichtig) / vorläufigen Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10g,10f, 11b des Einkommenssteuergesetz
    Merkblatt für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung gemäß §§ 7 i, 10 f, 10g und 11 b des Einkommensteuergesetzes (EStG)

    Weitere Informationen

    Denkmale sind als Quellen und Dokumente von Geschichte und Tradition zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen.

    Die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege werden durch  die untere Denkmalschutzbehörde bei der Landeshauptstadt Schwerin und die oberste Denkmalschutzbehörde beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V sowie die Denkmalfachbehörde, das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V gemeinsam und abgestimmt wahrgenommen.

    Entsprechend Denkmalschutzgesetz M-V ist die untere Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt Schwerin als Genehmigungsbehörde für den Vollzug des Landesdenkmalschutzgesetzes zuständig. 

    Bei der unteren Denkmalschutzbehörde wird die Denkmalliste der Landeshauptstadt Schwerin geführt. Sie ist auf der Internetseite veröffentlicht.

    Stichwörter

    Bauamt, Bauantrag, Bauen, Bauordnung, Denkmalamt, Denkmalpflege, Weltkulturerbe, Widerspruchsbearbeitung

    Version

    Technisch erstellt am 25.03.2015

    Technisch geändert am 19.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021

    Landesamt für Kultur und Denkmalpflege

    Adresse

    Hausanschrift

    Domhof 4-5

    19055 Schwerin

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lakd-mv.de

    Telefon Festnetz: +49 385 588-79111

    Telefon Festnetz: BEHOERDENVERZEICHNIS

    Version

    Technisch erstellt am 08.03.2017

    Technisch geändert am 21.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
    • detaillierte Kostenschätzung eines Ingenieur-/Architekturbüros bzw. Vorlage mind. drei vergleichbarer Angebote
    • aussagekräftige, detaillierte Schadensdokumentation
    • aktueller Grundbuchauszug
    • Lageplan/Stadtplan mit Kennzeichnung Flur/Flurstück
    • ggf. Planungszeichnungen/Grundrisse
    • erforderliche Genehmigungen (denkmalrechtliche -/Baugenehmigung)
    • bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung
    • ggf. Vertretungsberechtigung

    Formulare

    Voraussetzungen

    • bei dem Objekt muss es sich um ein Denkmal handeln
    • Antragsteller muss Eigentümer, Besitzer oder Unterhaltsberechtigter sein
    • Maßnahme darf noch nicht begonnen sein

    Es muss sich um Arbeiten zur Sicherung, Erhaltung und Restaurierung von Denkmalen in ihrer Originalsubstanz handeln

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    Fristen

    Der Antrag auf Fördermittel von denkmalpflegerischen Maßnahmen soll bis zum 31. Oktober eines Jahres für das folgende Jahr eingereicht sein.

    Bearbeitungsdauer

    zwischen 6 und 9 Monaten

    Kosten

    • Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt
    • bis zu 50% der förderfähigen Kosten
    • Antrag und Bescheid werden gebührenfrei bearbeitet und erteilt

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Angaben, von denen die Gewährung, Rückforderung und das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch i. V. m. dem Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 12. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 330).

    Wer falsche oder unvollständige Angaben macht oder subventionserhebliche  Tatsachen verschweigt, macht sich strafbar.

    Die öffentlichen Vergabevorschriften sind anzuwenden (VOB, VOL, VgV, GWB etc.).

    Der aktuell gültige Wertgrenzenerlass ist zu beachten.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern am 15.10.2018

    Version

    Technisch erstellt am 13.03.2015

    Technisch geändert am 11.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021