Schülerbeförderung durchführen
Beschreibung
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende
- der Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums,
- des Berufsgrundbildungs- und des Berufsvorbereitungsjahres und
- der ersten Klassenstufe der Berufsfachschule, die nicht die Mittlere Reife oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt,
eine öffentliche Beförderung für Schülerinnen und Schüler der örtlich zuständigen Schulen durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen.
Abweichend hiervon besteht in den Landkreisen und den kreisfreien Städten auch über deren Gebiet hinaus die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule, wenn Schülerinnen und Schüler:
- außerhalb des Ortes, an dem sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in einer Lerngruppe das besondere schulische Angebot in Anspruch nehmen oder an einem Sport- oder Musikgymnasium oder an einem Gymnasium mit einer überregionalen Förderklasse für die Beschulung von diagnostiziert kognitiv Hochbegabten beschult werden,
- wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen,
- die örtlich zuständige Schule aus Kapazitätsgründen nicht besuchen können und einer anderen Schule zugewiesen wurden oder
- das besondere schulische Angebot zum Erwerb von allgemein bildenden Abschlüssen der Sekundarstufe I in Verbindung mit wirtschaftsnahen Praxisteilen in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Wohnortes nicht wahrnehmen können.
Schülerinnen und Schüler, die eine in kommunaler Trägerschaft stehende Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, die nicht die örtlich zuständige Schule ist, können kostenlos an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen, sofern eine solche eingerichtet ist. Eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für diese Schülerinnen und Schüler findet nicht statt.
Hinweise für Schwerin: Schülerbeförderung
Hier geht es zum Online-Antrag auf Schülerbeförderung
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Schülerbeförderung
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zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreien Städte
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Schulverwaltung und BAFöG
Beschreibung
Zur Fachgruppe Bildung gehört die Schulverwaltung, Kindertagesförderung und das BAföG-Kompetenzzentrum.
Die Landeshauptstadt Schwerin ist Schulträgerin der staatlichen Grundschulen, Regionalschulen, Gymnasien Beruflichen Schulen, Förderschulen, Gesamtschulen und Abendgymnasien. Sie hat die Sachkosten für die sog. „äußere Schulverwaltung“ zu tragen. Sie ist insbesondere Eigentümerin der Schulgebäude, hat für die Ausstattung der Schulen und die Beschaffung der Lernmittel Sorge zu tragen. Darüber hat die Landeshauptstadt Schwerin als „Planungsträgerin“ die Schulentwicklungspläne für die allgemeinbildenden Schulen und Beruflichen Schulen aufzustellen, in denen das Schulnetz in der Landeshauptstadt Schwerin für fünfjährige Planungszeiträume festgeschrieben wird.
Besuchen Kinder die Krippe, den Kindergarten, Hort oder werden von Kindertagespflegepersonen betreut ist die Landeshauptstadt Schwerin als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Platzbewilligungen und etwaige Anträge auf Ermäßigung von Elternbeiträgen zuständig. Die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder bei der Kindertagespflege setzt voraus, dass die Einrichtungsträger und die Kindertagespflegepersonen über entsprechende Betriebserlaubnisse verfügen, für deren Erteilung die Landeshauptstadt ebenfalls zuständig ist. Nicht zuletzt führt die Landeshauptstadt Schwerin mit den Einrichtungsträgern die Verhandlungen über die Kosten für einen Platz in Krippe, Kita und Hort und setzt die Platzkosten für die Betreuung in der Kindertagespflege fest.
Das BAföG-Kompetenzzentrum für die Landeshauptstadt Schwerin und den Landkreis Ludwigslust-Parchim reicht Förderungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aus.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 385 545-2011
E-Mail: mgabriel@schwerin.de
Bankverbindung
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE22 2003 0000 0019 0453 85
BIC: HYVEDEMM300
Bankinstitut: HypoVereinsbank
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE73 1405 2000 0370 0199 97
BIC: NOLADE21LWL
Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE63 1404 0000 0202 7845 00
BIC: COBADEFF140
Bankinstitut: Commerzbank AG
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE88 1203 0000 1009 8115 20
BIC: BYLADEM1001
Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE72 1409 1464 0000 0288 00
BIC: GENODEF1SN1
Bankinstitut: VR-Bank e.G. Schwerin
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE62 1307 0000 0309 6500 00
BIC: DEUTDEBRXXX
Bankinstitut: Deutsche Bank AG
Formulare
Antrag auf Schülerbeförderung
Stichwörter
Bafög, Bildung, Hort, Kindergarten, Kita, Kitaförderung, Schule, Schulentwicklungsplanung, Sport
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte bei der zuständigen Behörde.
Formulare
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Schwerin: Schülerbeförderung
Fristen
Die Schülerbeförderungssatzungen werden durch die Landkreise und kreisfreien Städte individuell ausgestaltet. Daher sind bei dem „Fahrtkostenzuschuss“ die Fristen in der Schülerbeförderungssatzung des betreffenden Landkreises oder kreisfreien Stadt zu beachten.
Der "Fahrkostenzuschuss" wird ab Antragstellung gewährt. Der Antrag ist grundsätzlich vor einem Schuljahr zu stellen und der Schulbesuch ist nachzuweisen. Bei späterer Antragstellung bzw. bei einer vorzeitigen Beendigung des Schulbesuches wird der Zuschussbetrag entsprechend anteilig gewährt.
Nach Genehmigung der "Fahrkostenerstattung" kann die Abrechnung zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erfolgen. Die Abrechnung muss für das abgelaufene Schuljahr bis zu der in der Schülerbeförderungssatzung festgelegten Frist schriftlich bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt eingereicht werden. Dabei sind die entstandenen Aufwendungen für genehmigte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu belegen und für alle anderen genehmigten Beförderungsmittel durch detaillierte Kostenaufstellung nachzuweisen.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern am 23.04.2018