Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen

    Beschreibung

    Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten benötigen für eine Ausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Diese können Sie für folgende Ausbildungen erhalten:

    • Teilnahme an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen (Intensivsprachkurs in Deutsch)
    • in Ausnahmefällen zum Schulbesuch
    • bei Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für betriebliche Aus- und Weiterbildungen.

    Für ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland benötigen Sie eine "Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb der EU und des EWR".

    Staatsangehörige der EU-Staaten können aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts eine Ausbildung in Deutschland absolvieren. Sie müssen einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.

    Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Online-Dienste

    LHSN Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen

    ID: L100027_125342325

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    Version

    Technisch erstellt am 16.03.2023 (von: Henschke, Christoph)

    Technisch geändert am 08.01.2024 (von: Henschke, Christoph)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    LHSN Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung

    ID: L100027_131966010

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 09.01.2024 (von: Peske, Marcus)

    Technisch geändert am 19.06.2024 (von: Peske, Marcus)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Ein ggf. erforderliches nationales Visum ist bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) Ihres Heimatlandes, in deren Amtsbezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben, zu beantragen.

    Hinweis: Eine Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen mit Kontaktadressen und Telefonnummern finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

    Vor Ablauf des Einreisevisums müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Durften Sie ohne Visum einreisen, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragen. Zuständig ist für Sie die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (je nach Wohnort die Landrätin oder der Landrat des Landkreises beziehungsweise die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt).

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Ausländerbehörde

    Beschreibung

    Die Ausländerbehörde ist Partner in Angelegenheiten zur Regelung aller aufenthaltsrechtlicher Belange. Auch Anträge auf Einbürgerung können hier gestellt werden. Für unsere ausländischen Bewohner ist die Ausländerbehörde Schwerin gleichzeitig Meldebehörde.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Packhof 2-6

    19053 Schwerin

    Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
    Anzahl: 4
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
    Anzahl: 30
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
    Anzahl: 123
    Gebühren: ja

    Haltestelle Hauptbahnhof

    Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)

    Straßenbahn: 1, 4


    Haltestelle Stadthaus

    Straßenbahn: 2


    Schwerin Hauptbahnhof

    Regionalbahn: Intercity

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag:       08.00 - 16.00 Uhr Dienstag:     08.00 - 18.00 Uhr Mittwoch:     geschlossen Donnerstag: 08.00 - 18.00 Uhr Freitag:        geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 385 545-1812

    Fax: +49 385 545-1809

    E-Mail: auslaenderbehoerde@schwerin.de

    Stichwörter

    Ausländer, Bürgerbüro, Bürgerservice

    Version

    Technisch erstellt am 12.03.2015 (von: Rüthers, Klaus)

    Technisch geändert am 09.07.2024 (von: Henschke, Christoph)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung.

    Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen erforderlich sind.

    Voraussetzungen

    Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

    • Sie die Pass- und Visumpflicht erfüllen und Ihre Identität geklärt ist,
    • Ihr Lebensunterhalt gesichert ist,
    • kein Ausweisungsgrund vorliegt und
    • Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
    • Sie erfüllen die Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Ausbildung und diesbezüglich Nachweise werden vorgelegt.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 16a ff. AufenthG

    Kosten

    Die Höhe der Gebühr hängt von der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ab:

    • bis zu einem Jahr: 100 Euro,
    • über ein Jahr: 110 Euro.

    Hinweis: Eine Gebührenbefreiung gibt es nur in Ausnahmefällen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sollte bezüglich einer Beschäftigung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich sein (z.B. in Fällen der betrieblichen Aus- und Weiterbildung), wird in einem verwaltungsinternen Verfahren die Zustimmung eingeholt.

    Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (z.B. aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis: In diesem Fall können Sie in der Regel ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis eine Ausbildung in Deutschland aufnehmen.

    Für den Schulbesuch kann nur in Ausnahmefällen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Absolvieren Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung und dient der Schulbesuch dieser Ausbildung, dürfen Sie unabhängig von der Ausbildung einer Beschäftigung von bis zu zehn Stunden pro Woche nachgehen. Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Behörde Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu ein Jahr verlängern. In dieser Zeit

    • können Sie einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz, sofern dieser mit ausländischen Staatsangehörigen besetzt werden darf, suchen und
    • dürfen uneingeschränkt arbeiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 19.09.2016

    Version

    Technisch erstellt am 08.05.2013 (von: Kohl, Birgit)

    Technisch geändert am 26.06.2024 (von: Barth, Kati)

    Stichwörter

    elektronischer Aufenthaltstitel - eAT, Aufenthaltstitel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)