Blaue Karte EU Erteilung

    Blaue Karte EU beantragen

    Beschreibung

    Hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland einer ihren Qualifikationen angemessenen Beschäftigung nachgehen möchten, können eine Blaue Karte EU erhalten. Dann benötigen sie in den meisten Fällen aber auch ein nationales Visum zur Einreise nach Deutschland.

    Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.

    Die Blaue Karte EU können Sie bei erstmaliger Erteilung für höchstens vier Jahre erhalten. Hat Ihr Arbeitsvertrag eine Dauer von weniger als vier Jahren, erhalten Sie die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate.

    Achtung: Wenn Sie in den ersten zwei Jahren nach Erteilung der Blauen Karte EU Ihren Arbeitsplatz wechseln wollen, müssen Sie dazu die Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen.

    Online-Dienst

    LHSN Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

    ID: L100027_131950923

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 09.01.2024 (von: Peske, Marcus)

    Technisch geändert am 09.01.2024 (von: Peske, Marcus)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Ein ggf. erforderliches nationales Visum ist bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) Ihres Heimatlandes, in deren Amtsbezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben, zu beantragen.

    Hinweis: Eine Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen mit Kontaktadressen und Telefonnummern finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes

    Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt die zuständige Ausländerbehörde. Im Visumverfahren müssen Sie Angaben über Ihre Arbeitsstelle im Bundesgebiet machen. So kann die Behörde prüfen, ob die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zu beteiligen ist.

    Vor Ablauf des Einreisevisums müssen Sie die Blaue Karte EU bei der Ausländerbehörde beantragen. Durften Sie ohne Visum einreisen, müssen Sie die Blaue Karte EU innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragen. Zuständig ist für Sie die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (je nach Wohnort die Landrätin oder der Landrat des Landkreises beziehungsweise die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt).

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Ausländerbehörde

    Beschreibung

    Die Ausländerbehörde ist Partner in Angelegenheiten zur Regelung aller aufenthaltsrechtlicher Belange. Auch Anträge auf Einbürgerung können hier gestellt werden. Für unsere ausländischen Bewohner ist die Ausländerbehörde Schwerin gleichzeitig Meldebehörde.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Packhof 2-6

    19053 Schwerin

    Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
    Anzahl: 4
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
    Anzahl: 30
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
    Anzahl: 123
    Gebühren: ja

    Haltestelle Hauptbahnhof

    Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)

    Straßenbahn: 1, 4


    Haltestelle Stadthaus

    Straßenbahn: 2


    Schwerin Hauptbahnhof

    Regionalbahn: Intercity

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag:       08.00 - 16.00 Uhr Dienstag:     08.00 - 18.00 Uhr Mittwoch:     geschlossen Donnerstag: 08.00 - 18.00 Uhr Freitag:        geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 385 545-1812

    Fax: +49 385 545-1809

    E-Mail: auslaenderbehoerde@schwerin.de

    Stichwörter

    Ausländer, Bürgerbüro, Bürgerservice

    Version

    Technisch erstellt am 12.03.2015 (von: Rüthers, Klaus)

    Technisch geändert am 09.07.2024 (von: Henschke, Christoph)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des Mindestgehalts
    • Nachweis Ihres Hochschulabschlusses oder einer vergleichbaren Qualifikation
    • Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Blaue Karte EU sind:

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    • Sie erhalten ein Jahresgehalt von mindestens 56.800,00 Euro (für 2021). Für bestimmte Mangelberufe (z.B. Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Humanmediziner (ausgenommen Zahnärzte) und akademische Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie) gilt ein Mindestgehalt von 44.304,00 Euro (für 2021).
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie haben
      • einen deutschen,
      • einen anerkannten ausländischen oder
      • einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder
      • eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation, soweit dies durch Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestimmt ist.
    • Sie haben einen Ihren Qualifikationen entsprechenden Arbeitsplatz oder ein konkretes Ihren Qualifikationen entsprechendes Arbeitsplatzangebot.
    • Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Erteilung des Aufenthaltstitels zu (nur in Fällen, in denen die Zustimmung erforderlich ist).

    Rechtsgrundlage(n)

    § 18b Abs. 2 AufenthG

    Kosten

    Bei einer Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt gilt:

    • Verlängerung bis zu drei Monaten: 96 Euro,
    • Verlängerung von mehr als drei Monaten: 93 Euro.

    Hinweis: Nur in Ausnahmefällen können Sie von den Gebühren befreit werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Als Inhaber oder Inhaberin einer Blauen Karte EU können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie

    • Ihre Beschäftigung mindestens 33 Monate lang ausgeübt haben,
    • für diese Zeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt haben und die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen:
      • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
      • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
      • Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
      • Sie haben einfache Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
      • Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und ihre Familie.

    Wenn Sie Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweisen und die übrigen Voraussetzungen erfüllen, können Sie die Niederlassungserlaubnis schon nach 21 Monaten Beschäftigung und Beitragszahlung erhalten.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 19.09.2016

    Version

    Technisch erstellt am 03.05.2013 (von: Kohl, Birgit)

    Technisch geändert am 03.06.2024 (von: Boese, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)