Reisegewerbekarte verlängern lassen
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Manche Karten sind befristet. Bevor Ihre befristete Karte ungültig wird, können Sie diese bei der zuständigen Behörde verlängern lassen.
Beschreibung
Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine Reisegewerbekarte.
Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren ohne vorhergehende Bestellung außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung anbieten oder eine unterhaltende Tätigkeit als Schaustellerin oder Schausteller beziehungsweise nach Schaustellerart ausüben.
Beispielsweise
- als Schaustellerin oder Schausteller,
- als "fliegender Händlerin oder Händler" oder
- als Inhaberin oder Inhaber eines Marktstandes.
Die Reisegewerbekarte ist in der Regel unbefristet gültig. Sie kann jedoch befristet erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist.
Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte besitzen und diese verlängern möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Ordnungsamt der Gemeinde, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben beziehungsweise der Betrieb seinen Sitz hat oder haben wird.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Internet
Formulare
Reisegewerbe: Reisegewerbekarte verlängern (Antragsassistent)
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.
erforderliche Unterlagen
- Reisegewerbekarte
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- bei juristischen Personen sind Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen einzureichen
- gegebenenfalls Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist;
- bei GmbH & Co. KG entsprechender Auszug
- nur bei Tätigkeiten mit offenen Lebensmitteln oder Speisen: Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz oder amtliches Gesundheitszeugnis
Voraussetzungen
Ihre befristete Reisegewerbekarte läuft in Kürze ab.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch, soweit nicht nach Landesrecht ausgeschlossen
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Kosten
Verwaltungsgebühr 70.00 EUR
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 06.02.2024
Stichwörter
Kirmes, Marktstand, Gewerbeanzeige, Markt, Vertreter, Mobiler Standverkauf, Reisegewerbekarte verlängern, Handelsreisender, Jahrmarkt, Waren feilbieten, Unterhaltende Tätigkeit, Reisegewerbekartenfreiheit, Schaustellerin, Verlängerung, Reisegewerbe, Anzeigepflicht, Haustürgeschäft, Schausteller, Vertreterin, Ohne Bestellung, Reisegewerbekarte, Handelsvertreter