Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz Erteilung befristetOnline erledigen

    Gaststättenbetrieb: Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis

    Wer eine Gaststätte durch eine/n Stellvertreter/in betreiben möchte, obwohl ihm die Gaststättenerlaubnis noch nicht zugeteilt ist, benötigt eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch eine/n Stellvertreter/in betreiben wollen, obwohl die beantragte Gaststättenerlaubnis noch nicht erteilt ist, benötigen Sie eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis.
    Die vorläufige Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn zumindest eine vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt wurde.

    Die Erteilung der vorläufigen Stellvertretungserlaubnis kann gleichzeitig mit dem Antrag auf eine endgültige Stellvertretungserlaubnis gestellt werden.

    Wird das Gewerbe nicht mehr durch die/den Stellvertreter/in betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

    Online-Dienste

    Leistung über den Einheitlichen Ansprechpartner beantragen

    ID: L100012_252359121

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Stellvertretungserlaubnis (auch vorläufig) im Gaststättengewerbe beantragen

    ID: L100012_284698327

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

    Wichtiger Hinweis:

    Für die Beantragung der vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (Gaststättenbetrieb) über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro - Stadt Preetz

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 24

    24211 Preetz

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten Bürgerbüro und Standesamt Montag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr Dienstag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr Mittwoch von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr - nur mit vorheriger Terminvereinbarung Donnerstag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr Online-Terminvergabe für das Bürgerbüro und das Standesamt: [ ] Bürgerbüro wegen Softwareumstellung vom 21.06.2024 bis 27.06.2024 geschlossenIm Bürgerbüro der Stadt Preetz wird eine umfangreiche Umstellung und Erneuerung der Software erfolgen. Aus diesem Grund muss das Bürgerbüro im Zeitraum vom 21.06.2024 bis 27.06.2024 für den Besucherverkehr geschlossen werden. Während dieser Umstellungsphase sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros zudem telefonisch nicht erreichbar.Für die Programmumstellung müssen zunächst umfangreiche Vorbereitungen getroffen werden. Dies betrifft insbesondere die Einwohnermeldedaten, die aus der bisher genutzten Software exportiert werden und in das neue Programm eingespielt und verarbeitet werden müssen.Die Stadtverwaltung bittet daher um Verständnis, dass für diese umfangreiche Umstellung der grundlegenden Betriebssoftware des Bürgerbüros eine vorübergehende Schließung unvermeidlich ist und bittet deshalb allen Bürgerinnen und Bürger, die notwendigen Verwaltungswege, z.B. Beantragung von Ausweisdokumenten, frühzeitig zu erledigen und empfiehlt hierzu die Online-Terminbuchung auf www.preetz.de zu nutzen, um Wartezeiten zu vermeiden.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 29.05.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Deliusstraße 10

    24114 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 431 530550-99

    Telefon Festnetz: +49 431 530550-0

    E-Mail: info@ea-sh.de

    Internet

    Formulare

    Gaststättenbetrieb: Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (Antragsassistent)

    Weitere Informationen

    Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.

    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Als zukünftige/r Inhaber/in der Gaststättenerlaubnis:
    Formlosen schriftlichen Antrag.

    Als zukünftige/r Stellvertreter/in:
    Folgende Unterlagen können angefordert werden (bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung):

    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes,
    • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnortgemeinde,
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis,
    • Bescheinigung des Insolvenzgerichts,
    • ein Führungszeugnis (Belegart "0"),
    • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9),
    • eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung gemäß § 4 (1) Nr. 4 Gaststättengesetz.
    • bei Abgabe von zubereiteten Speisen: Nachweis des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einem Belehrungsgespräch im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes oder ein gültiges Gesundheitszeugnis.
    • Bei einer GbR ist der GbR-Vertrag vorzulegen.
    • Bei juristischen Personen beziehungsweise Vereinen sind die Auskünfte für alle vertretungsberechtigten Personen beizubringen,
    • außerdem ist gegebenenfalls ein Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Genossenschafts- oder Vereinsregister vorzulegen.

    Formulare

    Der Antrag auf eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis ist vom Antragsteller der Gaststättenerlaubnis persönlich zu stellen.

    Die Antragsformulare müssen der Anlage zur Gaststättenverordnung (GastVO) entsprechen.

    elektronischer Antrag vorläufige Stellvertretungserlaubnis (für die Beantragung über den Einheitlichen Ansprechartner Schleswig-Holstein)

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Diese Erlaubnis wird für längstens 3 Monate erteilt und kann nur aus wichtigem Grund verlängert werden.

    Kosten

    Derzeit fallen 60,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de