Reisegewerbe Erlaubnis

    Reisegewerbekarte beantragen

    Wenn Sie keine gewerbliche Niederlassung haben oder außerhalb dieser Waren zum Verkauf, Leistungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart anbieten möchten, dann müssen Sie dafür eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen.

    Beschreibung

    Sie betreiben ein Reisegewerbe und benötigen hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (Reisegewerbekarte), wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

    • Waren feilbieten oder Bestellungen aufsuchen bzw. ankaufen oder
    • Leistungen anbieten bzw. Bestellungen auf Leistungen aufsuchen.

    Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie:

    • das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung,
    • das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen,
    • unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte).

    Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis (Reisegewerbekarte) ist die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, und zwar in Bezug auf die konkret avisierte reisegewerbliche Tätigkeit.

    Für die Ausübung der Erlaubnisgewerbe  (u.a. Bewacher, Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Anlageberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater) im Reisegewerbe werden zusätzlichen die Anforderungen entsprechend den Anforderungen im stehenden Gewerbe gestellt.

    Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.


    Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.

     Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit
     Für einige Tätigkeiten des Reisegewerbes  benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweise:
     

    • den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden,
    • das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf)

    Diese Tätigkeit unterliegen jedoch den übrigen Bestimmungen für das Reisegewerbe (z. B. der Anzeigepflicht), soweit dort nichts Anderes bestimmt ist.

    Online-Dienst

    Leistung über den Einheitlichen Ansprechpartner beantragen

    ID: L100012_252138542

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

    Zuständigkeit

    An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben beziehungsweise der Betrieb seinen Sitz hat oder haben wird.

    Ansprechpartner

    Amt Geest und Marsch Südholstein - Fachbereich 2 - Bürgerservice und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Wedeler Chaussee 21

    25492 Heist

    Parkplätze

    • Parkplatz: vor dem Verwaltungsgebäude
      Anzahl: 12  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: vorm Eingang
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Heist, Heideweg
      Linien:
      • Bus: 6675
      • Bus: 589
      • Bus: X89
      • Bus: 489

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4122 854-0

    Fax: +49 4122 854-140

    E-Mail: info@amt-gums.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Reisegewerbekartenpflicht

    Die Reisegewerbekarte beinhaltet eine gewerbliche Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO.

    Die Reisegewerbekarte gibt die gewerberechtliche Befugnis, das in ihr bezeichnete Reisegewerbe zu betreiben, befreit aber insbesondere nicht von den allgemeinen polizeilichen Beschränkungen und etwaigen im Einzelfall erforderlichen weiteren Erlaubnissen.

    Ein Reisegewerbe übt aus, wer mögliche Kunden unaufgefordert -meist- an Haustüren oder auf Straßen und Plätzen anspricht und Waren, Leistungen oder Bestellungen auf Leistungen (z.B. Zeitschriften) anbietet. Wer ein solches Reisegewerbe betreibt, benötigt eine Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte ist in der Regel zeitlich nicht befristet und gilt im gesamten Bundesgebiet. Es gibt eine Reihe Tätigkeiten, für die keine Reisegewerbekarte erforderlich ist bzw. im Reisegewerbe verboten sind. Zur Abgrenzung ist daher eine genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit erforderlich

    Nötige Unterlagen:

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis ohne Einschränkungen und Meldebescheinigung
    • Antragsformular
    • Führungszeugnis
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes

    Die Gebühren für die Reisegewerbekarte belaufen sich auf 60,00 €.

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt Geest und Marsch Südholstein - Melde- und Gewerbewesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Wedeler Chaussee 21

    25492 Heist

    Parkplätze

    • Parkplatz: vor dem Verwaltungsgebäude
      Anzahl: 12  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: vorm Eingang
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Heist, Heideweg
      Linien:
      • Bus: 489
      • Bus: X89
      • Bus: 6675
      • Bus: 589

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4122 854-0

    Fax: +49 4122 854-140

    E-Mail: info@amt-gums.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Reisegewerbekartenpflicht

    Die Reisegewerbekarte beinhaltet eine gewerbliche Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO.

    Die Reisegewerbekarte gibt die gewerberechtliche Befugnis, das in ihr bezeichnete Reisegewerbe zu betreiben, befreit aber insbesondere nicht von den allgemeinen polizeilichen Beschränkungen und etwaigen im Einzelfall erforderlichen weiteren Erlaubnissen.

    Ein Reisegewerbe übt aus, wer mögliche Kunden unaufgefordert -meist- an Haustüren oder auf Straßen und Plätzen anspricht und Waren, Leistungen oder Bestellungen auf Leistungen (z.B. Zeitschriften) anbietet. Wer ein solches Reisegewerbe betreibt, benötigt eine Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte ist in der Regel zeitlich nicht befristet und gilt im gesamten Bundesgebiet. Es gibt eine Reihe Tätigkeiten, für die keine Reisegewerbekarte erforderlich ist bzw. im Reisegewerbe verboten sind. Zur Abgrenzung ist daher eine genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit erforderlich

    Nötige Unterlagen:

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis ohne Einschränkungen und Meldebescheinigung
    • Antragsformular
    • Führungszeugnis
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes

    Die Gebühren für die Reisegewerbekarte belaufen sich auf 60,00 €.

    Reisegewerbekartenpflicht

    Die Reisegewerbekarte beinhaltet eine gewerbliche Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO.

    Die Reisegewerbekarte gibt die gewerberechtliche Befugnis, das in ihr bezeichnete Reisegewerbe zu betreiben, befreit aber insbesondere nicht von den allgemeinen polizeilichen Beschränkungen und etwaigen im Einzelfall erforderlichen weiteren Erlaubnissen.

    Ein Reisegewerbe übt aus, wer mögliche Kunden unaufgefordert -meist- an Haustüren oder auf Straßen und Plätzen anspricht und Waren, Leistungen oder Bestellungen auf Leistungen (z.B. Zeitschriften) anbietet. Wer ein solches Reisegewerbe betreibt, benötigt eine Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte ist in der Regel zeitlich nicht befristet und gilt im gesamten Bundesgebiet. Es gibt eine Reihe Tätigkeiten, für die keine Reisegewerbekarte erforderlich ist bzw. im Reisegewerbe verboten sind. Zur Abgrenzung ist daher eine genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit erforderlich

    Nötige Unterlagen:

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis ohne Einschränkungen und Meldebescheinigung
    • Antragsformular
    • Führungszeugnis
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes

    Die Gebühren für die Reisegewerbekarte belaufen sich auf 60,00 €.

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Deliusstraße 10

    24114 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 431 530550-99

    Telefon Festnetz: +49 431 530550-0

    E-Mail: info@ea-sh.de

    Internet

    Formulare

    Reisegewerbe: Reisegewerbekarte (Antragsassistent)

    Weitere Informationen

    Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personaldokument 
      •  Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Foto (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
      •  Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde 
      •  nach Belegart O.
    • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde 
      •  nach Belegart 9.
    • Aktueller Auszug aus dem Handels oder Vereinsregister 
      •  Eingetragene Unternehmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Register ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
    • Ggf. Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz 
      • Diese ist nach dem Regeln des Infektionsschutzgesetz nur erforderlich beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Gewerbliche Zuverlässigkeit

    (Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.)

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 55 Gewerbeordnung (GewO)
    • §§ 55a, 55b Gewerbeordnung (GewO)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die beantragte Reisegewerbekarte.

    Fristen

    Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

    Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat

    Es handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte tätig wird.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Die Gebühr für die Erteilung einer Reisegewerbekarte beträgt 70,00 EUR.: Gebühr 70.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen, sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z. B. einen Verkaufswagen) benutzen, müssen Sie Ihren Namen und Vornamen oder die Firma außen sichtbar anbringen.
     

    Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder Schaustellerin oder nach Schaustellerart gehört zum Reisegewerbe und erfordert seitens der geschäftsinhabenden Person eine Reisegewerbekarte. Wenn die geschäftsinhabende Person am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat sie den dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte mitzugeben.

    Wer selbständig als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Handel, Bauchladen, Reisegewerbekarten, Handelsreisender, Marktverkauf, Wandergewerbe, Ausstellung von Reisegewerbekarten, Reisegewerbe, Unterhaltende Tätigkeit, Reisegewerbekarten für ambulante Händler, Straßenhändler, Reisegewerbekarte ändern, Änderung Reisegewerbekarte, Schausteller, Ohne Bestellung, Haustürgeschäft, Gewerbe, Reisegewerbekarte, Reisegewerbekarten beantragen, Vertreter, Mobiler Standverkauf

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de