Tageszulassung für ein Fahrzeug beantragen

    Das Kurzzeitkennzeichen können Sie als Privatperson oder Firma für ein verkehrssicheres, aber nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen.

    Beschreibung

    Mit einem Kurzzeitkennzeichen können Sie ein Fahrzeug Probefahren oder an einen anderen Ort überführen. Sonstige Fahrtzwecke sind nicht zulässig und können geahndet werden. Der Gültigkeitszeitraum beträgt maximal 5 Tage ab dem Tag der Zuteilung. Das Ablaufdatum ist auf dem Kurzzeitkennzeichen am rechten Rand sichtbar. Nach diesem Datum verliert das Kurzzeitkennzeichen automatisch seine Gültigkeit.

    Das Fahrzeug muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um ein Kurzzeitkennzeichen zu verwenden:

    • es muss eine EG-Typgenehmigung vorliegen oder eine Einzelgenehmigung beziehungsweise Betriebserlaubnis erteilt worden sein,
    • für Gebrauchtfahrzeuge muss ein gültiger Nachweis über eine bestandene Hauptuntersuchung vorliegen (Hauptuntersuchungsbericht) und
    • es muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
      bestehen.

    Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung der erforderlichen Gutachten stehen. Dann dürfen Sie nur zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem Kurzzeitkennzeichen fahren.

    Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt:

    • zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder
    • in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder
    • in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel.

    Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden.

    Online-Dienst

    Fahrzeuge anmelden und Kennzeichen beantragen

    ID: L100012_301728288

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Örtlich zuständige Zulassungsbehörde

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Kiel - Stadtamt, Fahrzeug-Zulassungen

    Beschreibung

    Online-Terminvereinbarung

    • Tagesaktuell haben Sie ab Punkt 7.30 Uhr unter www.kiel.de/terminvereinbarung-kfz die Möglichkeit, online einen Termin für diesen und grundsätzlich auch den Folgetag zu buchen.
    • Weitere Termine können Sie online jeweils montags ab 7.30 Uhr für die gesamte Folgewoche buchen. Diese Verfahrensweise hilft uns, nicht für Wochen im Vorhinein ausgebucht zu sein - und Ihnen, den baldigen Termin im Blick zu behalten. 

    Eine Terminvereinbarung vor Ort ist nicht möglich.

    Ohne Termin:

    • Ein Schnellschalter für Abmeldungen, Adressänderungen innerhalb Kiels und Verlust der der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) steht Ihnen ganztägig zur Verfügung.
    • Kurzzeitkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen, sowie Kennzeichendiebstahl, technische Änderungen, Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II und Bewohnerparkausweise können Sie ebenfalls ohne Termin und mit etwas Wartezeit erledigen. Melden Sie sich dafür einfach an der Information im Erdgeschoss. 
    • Gewerbliche Zulassungsdienste, Autohäuser, Kfz-Händler*innen und Kfz-An-und Verkäufer*innen können die Zulassungsunterlagen ihrer Kundschaft während unserer Öffnungszeiten an der Information abgeben. Diese werden der Reihenfolge nach abgearbeitet und können nach Erledigung abgeholt werden.
    • Bei Zulassung auf den eigenen Gewerbebetrieb oder das selbstständige Unternehmen, wenn Sie auf das Auto krankheitsbedingt angewiesen sind, sowie in unaufschiebbaren Notfällen wenden Sie sich bitte per E-Mail an kfz-zulassung@kiel.de - wir finden gemeinsam eine Lösung! Bitte vermerken Sie im Betreff den Grund der Dringlichkeit und schlagen Sie uns in der E-Mail zwei Termine vor. Im Anhang reichen Sie bitte einen entsprechenden Beleg der Dringlichkeit mit ein (z.B. Mitarbeiter*innen- oder Dienstausweis, Attest, Schwerbehindertenausweis, Unabkömmlichkeitsbescheinigung, Gewerbeschein o.ä.). 

    Bitte beachten Sie: Wir arbeiten bargeldlos. Gebühren können an einem Kassenautomaten im Hause ausschließlich mit den gängigen EC- und Kreditkarten bezahlt werden (kein PayPal).

    Adresse

    Hausanschrift

    Saarbrückenstraße 147

    24113 Kiel

    Gebühren können an einem Kassenautomaten im Hause ausschließlich mit den gängigen EC- und Kreditkarten bezahlt werden - kein PayPal.

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: direkt neben dem Eingang
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 100  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Stadtrade

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 431 901-62022

    Telefon Festnetz: +49 431 901-2700(Sachauskünfte)

    E-Mail: kfz-zulassung@kiel.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Antrag Kurzzeitkennzeichen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
    • Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung:
      COC) oder
    • Einzelgenehmigung des Fahrzeugs im Original
    • gegebenenfalls bisherige Kennzeichenschilder
    • bei Gebrauchtfahrzeugen: Hauptuntersuchungsbericht
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)

    Hinweise für Kiel: Gebühren, Hinweis HS

    Neben den Daten des Antragstellers und dem Versicherungsschutz müssen bei der Beantragung von Kurzzeitkennzeichen auch die Fahrzeugdaten nachgewiesen werden. Außerdem müssen für Probe- und Überführungsfahrten eine Betriebserlaubnis und eine gültige Hauptuntersuchung für das Fahrzeug nachgewiesen werden.

    Als Nachweis für die Betriebserlaubnis und die Fahrzeugdaten können vorgelegt werden:

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) (Eine Kopie ist als Nachweis ausreichend)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) (Eine Kopie ist als Nachweis ausreichend)
    • Datenbestätigung des Herstellers
    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity)
    • Gutachten eines anerkannten Sachverständigen für den Straßenverkehr gemäß §21 StVZO oder § 13 EG-FGV

    Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung oder Betriebserlaubnis (Prüfungsfahrten):

    Gibt es für ein Fahrzeug keine gültige Betriebserlaubnis oder Hauptuntersuchung, kann trotzdem ein Kurzzeitkennzeichen beantragt und zugeteilt werden. Die Beantragung ist nur bei der Zulassungsbehörde möglich, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist.

    Die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens wird beschränkt auf die Hin- und Rückfahrt zur nächstgelegenen Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen zugeteilt hat oder einen angrenzenden Bezirk. Inbegriffen sind Fahrten zur unmittelbaren Reparatur von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt werden zur nächstgelegenen Werkstatt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als "verkehrsunsicher"eingestuft werden.

    Voraussetzungen

    • Sie benötigen das Fahrzeug für:
      • eine Probefahrt, auf der Sie die
      • Gebrauchsfähigkeit feststellen und nachweisen können
        oder
      • eine Überführungsfahrt, um das Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen.
    • Sie haben einen eigenen konkreten Bedarf für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens.
    • Sie müssen das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde konkret nennen und die Daten zum Fahrzeug nachweisen.
    • Für das Fahrzeug muss eine:
      • EG-Typgenehmigung,
      • Einzelgenehmigung oder
      • Betriebserlaubnis vorliegen.
    • Für das Fahrzeug muss während des gesamten Gültigkeitszeitraums eine:
      • gültige Hauptuntersuchung und
      • gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden.
    • Sie besitzen einen Nachweis für eine bestehende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen.

    Hinweis: Beantragen Sie Kurzzeitkennzeichen für mehrere Fahrzeuge gleichzeitig, müssen Sie einen Bedarfsnachweis erbringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gebührennummer 221 Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) 

    Verfahrensablauf

    Sie selbst, eine bevollmächtigte oder eine empfangsberechtigte Person beantragen das Kurzzeitkennzeichen bei:

    • Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde oder
    • der für den Standort des Fahrzeugs örtlich zuständigen Zulassungsbehörde.
    • Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
    • Vereinbaren Sie telefonisch oder sofern möglich online einen Termin bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde.
    • Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen sowie die Bezahlsumme von 10,20 EUR zu Ihrem Termin mit.
    • Ihre Unterlagen werden direkt vor Ort geprüft.

    Wenn die Prüfung positiv ausfällt, erhalten Sie noch während des Termins Ihr persönliches Kurzzeitkennzeichen. Meistens gibt es unweit der Zulassungsstellen auch Privathändler, bei denen Sie sich direkt im Anschluss das Kurzzeitkennzeichen auf ein Nummernschild
    drucken lassen können.

    Hinweis: Als antragstellende Person, die nicht in Deutschland gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine empfangsberechtigte Person nennen.

    Fristen

    Das Kurzeitkennzeichen ist maximal 5 Tage gültig.

    Hinweise für Kiel: Gebühren, Hinweis HS

    Bitte beachten Sie, dass die Gültigkeit immer am Tag der Beantragung beginnt. Ein späterer Gültigkeitsbeginn, abweichend vom Tag der Beantragung ist nicht möglich.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel sofort

    Kosten

    EUR 10,20

    Hinweise für Kiel: Gebühren, Hinweis HS

    Die Gebühr für ein Kurzzeitkennzeichen beträgt 13,10 €

    Bitte beachten Sie, dass zusätzliche Kosten für die Ausstellung der Kurzzeitkennzeichen entstehen.

    Die Preise hierzu erfragen Sie bitte bei den jeweiligen Anbietern.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) am 08.07.2019

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Stichwörter

    Nummernschild, Verkehrsbehörde, Fahrzeugzulassung, Probefahrt, Zuteilung Kurzzeit, Überführungsfahrt, Kennzeichen, Kfz-Zulassungsbehörde, Tageszulassung, Händlerkennzeichen, Zulassung im Straßenverkehr, Kurzeitkennzeichen Gültigkeit, Kfz-Zulassungsstelle, Kurzzeitkennzeichen, Straßenverkehrsamt

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de