Gaststättenerlaubnis
Beschreibung
Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.
Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig
- im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
- im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist.
Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreichen.
Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 des Gaststättengesetzes [GastG]).
Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich.
Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.
Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.
Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.
Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.
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zuständige Stelle
Gaststättenbehörde ist, je nach Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Zuständigkeit
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Antragstellung.
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 2 GastG über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.
Ansprechpartner
Amt Geest und Marsch Südholstein - Melde- und Gewerbewesen
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: vorm Eingang
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz: vor dem Verwaltungsgebäude
Anzahl: 12 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Haltestelle Heist, Heideweg
Linien:- Bus: 489
- Bus: X89
- Bus: 589
- Bus: 6675
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Kontaktperson
Frau Böhm
Frau Drescher
Frau Heitmann
Frau Krieg
Herr Lachmann
Frau Nagel
Frau Sörensen
Internet
Formulare
Checkliste Unterlagen für einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (Konzessionsantrag)
Gaststättenkonzession nach § 2 Gaststättengesetz
Für den Betrieb einer Gaststätte nach § 2 Gaststättengesetz ist eine gesonderte Erlaubnis notwendig.
Folgende Unterlagen sind für einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (Konzessionsantrag) zu beantragen bzw. vorzulegen
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 GastG
- Pacht-, Miet- oder Kaufvertrag
- Grundriss mit Kennzeichnung der Betriebsräume
- Schnitt- und Lageplan
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Führungszeugnis Belegart O senden an den Fachbereich Bürgerservice und Ordnung im Amt Geest und Marsch Südholstein
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (13,-- €) Belegartart 9 senden an Amt Geest und Marsch Südholstein, Fachbereich Bürgerservice und Ordnung, Amtsstraße 12, 25436 Moorrege / ggf. auch für den Ehegatten
- Unterrichtungsnachweis nach § 4 Gaststättengesetz von er Industrie- und Handelskammer
- Aufstellung über die vorgesehenen Öffnungszeiten, Angabe der Privattelefonnummer, Telefonnummer der Betriebsstätte, Aktenzeichen der Baugenehmigung
Gestattung gemäß § 12 GastG
Gemäß § 12 Abs. 1 GaststättenG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes auch unter erleichterten Voraussetzungen auf Widerruf gestattet werden.
Seit der Änderung des GaststättenG zum 01.07.2005 sind erlaubnispflichtige Gaststättenbetriebe nur noch solche, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
Die Erlaubnispflicht für die Verabreichung zubereiteter Speisen und alkoholfreier Getränke ist entfallen.
Somit ist eine Gestattung nach § 12 GaststättenG nur noch dann erforderlich, wenn im Rahmen der Bewirtung alkoholische Getränke verabreicht werden.
Antrag mit Angaben von Datum, Zeitraum, Ort und Zweck der Veranstaltung, s. Antragsformular zum Ausfüllen.
Die Kosten richten sich nach em Aufwand des Erlaubnisverfahrens.
Gewerbeanmeldung: 25,-- €
Die Gebühr für die Gestattung beläuft sich auf 50,00 €.
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach §2 des Gaststättengesetzes
Gaststättenkonzession
Gaststättenkonzession nach § 2 Gaststättengesetz
Für den Betrieb einer Gaststätte nach § 2 Gaststättengesetz ist eine gesonderte Erlaubnis notwendig.
Folgende Unterlagen sind für einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (Konzessionsantrag) zu beantragen bzw. vorzulegen
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 GastG
- Pacht-, Miet- oder Kaufvertrag
- Grundriss mit Kennzeichnung der Betriebsräume
- Schnitt- und Lageplansteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom FinanzamtFührungszeugnis Belegart O senden an den Fachbereich Bürgerservice und Ordnung im Amt Geest und Marsch SüdholsteinAuszug aus dem Gewerbezentralregister (13,-- €) Belegartart 9 senden an Amt Geest und Marsch Südholstein, Fachbereich Bürgerservice und Ordnung, Amtsstraße 12, 25436 Moorrege / ggf. auch für den EhegattenUnterrichtungsnachweis nach § 4 Gaststättengesetz von er Industrie- und HandelskammerAufstellung über die vorgesehenen Öffnungszeiten, Angabe der Privattelefonnummer, Telefonnummer der Betriebsstätte, Aktenzeichen der Baugenehmigung
Gestattung gemäß § 12 GastG
Gemäß § 12 Abs. 1 GaststättenG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes auch unter erleichterten Voraussetzungen auf Widerruf gestattet werden.
Seit der Änderung des GaststättenG zum 01.07.2005 sind erlaubnispflichtige Gaststättenbetriebe nur noch solche, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
Die Erlaubnispflicht für die Verabreichung zubereiteter Speisen und alkoholfreier Getränke ist entfallen.
Somit ist eine Gestattung nach § 12 GaststättenG nur noch dann erforderlich, wenn im Rahmen der Bewirtung alkoholische Getränke verabreicht werden.
Antrag mit Angaben von Datum, Zeitraum, Ort und Zweck der Veranstaltung, s. Antragsformular zum Ausfüllen.
Die Kosten richten sich nach dem Aufwand des Erlaubnisverfahrens.
Gewerbeanmeldung: 25,-- €
Die Gebühr für die Gestattung beläuft sich auf 50,00 €.
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Internet
Formulare
Gaststättenbetrieb: Gaststättenerlaubnis (Antragsassistent)
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.
erforderliche Unterlagen
Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antrag auf Gaststättenerlaubnis
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
- Ggf. Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag oder Satzung
- IHK-Nachweis (§ 4 des Gaststättengesetzes [GastG]). Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.
- Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
- Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
- Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume)
Formulare
Voraussetzungen
persönliche Zuverlässigkeit
- Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
- Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.
Eignung der Räume und der örtlichen Lage
- Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat VIIB3 am 07.11.2017
Stichwörter
erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Gaststättenbetrieb, Gaststättenrichtlinie, Veranstaltungen, Alkoholausschank Weihnachtsmarkt, Ausschankgenehmigung, Wirtschaftserlaubnis, Gaststättenerlaubnis, Konzession für Gaststätten, Gaststättengestattung, Volksfeste, Gaststättenkonzession, Märkte, Schankerlaubnis