Standplatzgenehmigung
Wer als Gewerbetreibender an Märkten teilnehmen möchte, benötigt eine Standplatzgenehmigung.
Beschreibung
Als Gewerbetreibender benötigen Sie für die Teilnahme an Märkten eine Standplatzgenehmigung.
Ihre Bewerbung für einen Tagesstandplatz können Sie in mündlicher oder schriftlicher Form einreichen. Für einen Jahres- oder Saisonstandplatz müssen Sie jedoch einen schriftlichen Antrag stellen.
Online-Dienst
Leistung über den Einheitlichen Ansprechpartner beantragen
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren/dessen Bereich die Veranstaltung stattfindet.
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung der Standplatzgenehmigung über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.
Stadt Kaltenkirchen
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: 10 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Allgemeines Rathaus Montag 09:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Dienstag 09:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Freitag 09:00 bis 12:30 Uhr BSB (Bürger-Service-Büro) Montag 07:30 bis 16:00 Uhr Dienstag 07:30 bis 16:00 Uhr Mittwoch 07:30 bis 12:30 Uhr Donnerstag 07:30 bis 18:00 Uhr Freitag 07:30 bis 12:30 Uhr Bereich Soziales Montag 09:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Sofern der Markt nicht nach der Gewerbeordnung festgesetzt ist:
- Reisegewerbekarte oder
- Sondernutzungserlaubnis.
Bei Angestellten ist eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Gewerbetreibenden mitzuführen.
Bei festgesetzten Märkten nach § 69 Gewerbeordnung (GewO) entfällt die Reisegewerbekartenpflicht.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein