Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen

    Ein Fahrzeug kann bei jeder Zulassungsbehörde im Bundesgebiet außer Betrieb gesetzt werden.

    Beschreibung

    Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".

    Seit dem 02. Januar 2015 können Fahrzeuge auch über das Internet außer Betrieb gesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug ab dem 02. Januar 2015 zulassungsrechtlich behandelt wurde und die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, früher: Fahrzeugschein) mit der Markierung "Zur Außerbetriebsetzung entfernen" sowie das/die Kennzeichen mit Stempelplaketten ausgestattet sind, die eine Druckstücknummer aufweisen.

    Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ist eine erneute Zulassung innerhalb eines unbegrenzten Zeitraumes möglich, sofern die ehemaligen Zulassungsdokumente vorhanden sind. Liegen diese nicht mehr vor, ist eine Zulassung noch innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren unproblematisch möglich. Danach kann die zuletzt örtlich zuständige Zulassungsbehörde ggf. eine Karteikartenabschrift erstellen, sofern die Fahrzeugdaten noch im örtlichen Fahrzeugregister vorhanden sind. Außerdem ist eine Hauptuntersuchung erforderlich.

    Online-Dienst

    Fahrzeug abmelden

    ID: L100012_301728286

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde).

    Sie können Ihr Fahrzeug aber auch bei jeder anderen Zulassungsstelle im Bundesgebiet außer Betrieb setzen lassen.

    Hinweis:

    Evtl. besteht auch die Möglichkeit der Außerbetriebsetzung bei Ihrer Amts-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Informationen erhalten Sie vor Ort oder bei Ihrer Zulassungsstelle.

    Hinweise für Kiel: Abmeldung

    Ein Kfz kann online oder in der Kieler Zulassungsstelle (Saarbrückenstraße 147) oder in der Altenholzer Außenstelle (Teichkoppel 72) abgemeldet werden.

    Im Rathaus und in den Verwaltungsstellen können nur Kfz-Adressänderungen innerhalb Kiels erledigt werden.

    Die zwangsweise Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen ist Aufgabe des Sachbereichs Vollzug und Ermittlung (Stadtamt).

    Es können dort keine regulären KFZ Abmeldungen / Stilllegungen getätigt werden.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Kiel - Stadtamt, Fahrzeug-Zulassungen

    Beschreibung

    Online-Terminvereinbarung

    • Tagesaktuell haben Sie ab Punkt 7.30 Uhr unter www.kiel.de/terminvereinbarung-kfz die Möglichkeit, online einen Termin für diesen und grundsätzlich auch den Folgetag zu buchen.
    • Weitere Termine können Sie online jeweils montags ab 7.30 Uhr für die gesamte Folgewoche buchen. Diese Verfahrensweise hilft uns, nicht für Wochen im Vorhinein ausgebucht zu sein - und Ihnen, den baldigen Termin im Blick zu behalten. 

    Eine Terminvereinbarung vor Ort ist nicht möglich.

    Ohne Termin:

    • Ein Schnellschalter für Abmeldungen, Adressänderungen innerhalb Kiels und Verlust der der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) steht Ihnen ganztägig zur Verfügung.
    • Kurzzeitkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen, sowie Kennzeichendiebstahl, technische Änderungen, Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II und Bewohnerparkausweise können Sie ebenfalls ohne Termin und mit etwas Wartezeit erledigen. Melden Sie sich dafür einfach an der Information im Erdgeschoss. 
    • Gewerbliche Zulassungsdienste, Autohäuser, Kfz-Händler*innen und Kfz-An-und Verkäufer*innen können die Zulassungsunterlagen ihrer Kundschaft während unserer Öffnungszeiten an der Information abgeben. Diese werden der Reihenfolge nach abgearbeitet und können nach Erledigung abgeholt werden.
    • Bei Zulassung auf den eigenen Gewerbebetrieb oder das selbstständige Unternehmen, wenn Sie auf das Auto krankheitsbedingt angewiesen sind, sowie in unaufschiebbaren Notfällen wenden Sie sich bitte per E-Mail an kfz-zulassung@kiel.de - wir finden gemeinsam eine Lösung! Bitte vermerken Sie im Betreff den Grund der Dringlichkeit und schlagen Sie uns in der E-Mail zwei Termine vor. Im Anhang reichen Sie bitte einen entsprechenden Beleg der Dringlichkeit mit ein (z.B. Mitarbeiter*innen- oder Dienstausweis, Attest, Schwerbehindertenausweis, Unabkömmlichkeitsbescheinigung, Gewerbeschein o.ä.). 

    Bitte beachten Sie: Wir arbeiten bargeldlos. Gebühren können an einem Kassenautomaten im Hause ausschließlich mit den gängigen EC- und Kreditkarten bezahlt werden (kein PayPal).

    Adresse

    Hausanschrift

    Saarbrückenstraße 147

    24113 Kiel

    Gebühren können an einem Kassenautomaten im Hause ausschließlich mit den gängigen EC- und Kreditkarten bezahlt werden - kein PayPal.

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: direkt neben dem Eingang
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 100  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Stadtrade

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 431 901-62022

    Telefon Festnetz: +49 431 901-2700(Sachauskünfte)

    E-Mail: kfz-zulassung@kiel.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Link zu i-Kfz (Online)

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landeshauptstadt Kiel - Ordnungsamt, Ermittlung und Vollzug

    Adresse

    Hausanschrift

    Hopfenstraße 30

    24103 Kiel

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bus
      Linie:
      • Bus: Alle Linien am HBF

    Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Fr 07 - 10 Uhr und Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 17.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, früher: Fahrzeugschein) und
    • bei zulassungsfreien Fahrzeugen, wie Leichtkrafträder, ZB I, gegebenenfalls die Betriebserlaubnis,
    • das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder.
    • Bei Überlassung eines Fahrzeugs der Klasse M1 (PKW) oder N1 (leichtes Nutzfahrzeug) an eine anerkannte Verwertungsstelle zusätzlich ein Verwertungsnachweis nach dem Muster in Anlage 8 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV).


    Für die internetbasierte Außerbetriebsetzung werden folgende Unterlagen benötigt:

    • ein elektronischer Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz (nPA mit PIN) oder nach dem Aufenthaltsgesetz,
    • die Angabe des Kennzeichens,
    • die Sicherheitscodes der ZB I und der Stempelplaketten bei-der Kennzeichen, die durch Entfernen der Deckschichten freigelegt werden und
    • einen Internetzugang mit Kartenlesegerät für den nPA.
       

    Hinweise für Kiel: Abmeldung

    Hinweis: Wenn Sie im Besitz der Kfz-Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) sind, können Sie das Fahrzeug abmelden. Sie müssen nicht der Halter dieses Fahrzeuges sein.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    • §§ 10,11, 14, 15, Anlagen 4, 5 und 8 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV),
    • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

    Kosten

    Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Zulassungsbehörde.

    Hinweise für Kiel: Abmeldung

    Die Gebühr für die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges beträgt 16,80 Euro.

    Bei einer zwangsweisen Außerbetriebsetzung entstehen (fallabhängig) Gebühren zwischen 75 und 225 Euro. Diese Gebühren können auch bei nicht erfolgter Außerbetriebsetzung entstehen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie Ihr bisheriges Kennzeichen anschließend wieder für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs oder die Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs verwenden möchten, ist unbedingt eine Reservierung des Kennzeichens erforderlich. Diese Reservierung kann nur bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nicht aber bei einer auswärtigen Zulassungsbehörde vorgenommen werden.

    Ungestempelte Kennzeichen (nach Entfernung der Stempelplaketten) sind für Rückfahrten eingeschränkt nutzbar. Nähere Infromationen erteilt die Zulassungsbehörde.

    Fahrten mit dem Fahrzeug nach der Abmeldung: Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn Sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

    Hinweise für Kiel: Abmeldung

    Sie möchten gerne Ihren Online-Ausweis aktivieren? Das geht ganz einfach über das Personalausweisportal. Der Code für die Aktivierung und die neue PIN für den Online-Ausweis kommen per Post zu Ihnen nach Hause.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Stichwörter

    Fahrzeugstilllegung, Karteikartenabschrift, Kfz abmelden, Fahrzeugabmeldung, Fahrzeug stilllegen, Außerbetriebsetzung, Kfz Abmeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de