Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen
Wenn Sie eine Veranstaltung festsetzen lassen möchten, müssen Sie dies beantragen. Es besteht keine Pflicht zur Festsetzung einer Veranstaltung. Festgesetzte Veranstaltungen sind von bestimmten Vorgaben befreit.
Beschreibung
Sie können als veranstaltende Person
- Messen,
- Ausstellungen und
- Märkte
festsetzen lassen.
Das bedeutet, dass Sie von Vorschriften des Ladenöffnungsrechts, des Sonn- und Feiertagsrechts, des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeordnung befreit sind. Sie können den Antrag als gewerbetreibende Person stellen.
Die Festsetzung umfasst Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung. Soweit keine Belange des öffentlichen Interesses entgegenstehen, können Märkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Für Messen und Ausstellungen ist das jedoch nur für die innerhalb von 2 Jahren vorgesehenen Veranstaltungen möglich.
Das Stellen des Antrags auf Festsetzung einer Veranstaltung liegt in Ihrer Entscheidung. Allerdings unterliegen nicht festgesetzte Veranstaltungen den allgemeinen Vorschriften, zum Beispiel
- der Reisegewerbekartenpflicht,
- dem Ladenöffnungsrecht,
- dem Arbeitszeitgesetz und
- dem Sonn- und Feiertagsschutzrecht.
Ohne eine Festsetzung müssen Sie gegebenenfalls Ausnahmen hiervon bei den jeweils zuständigen Behörden beantragen.
Eine Festsetzung ersetzt diese Einzelausnahmen. Sie erhalten aus einer Hand die sogenannten Marktprivilegien.
Allerdings haben Sie bei einer Festsetzung auch besondere Pflichten zu beachten.
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Ordnungsamt, in deren Bezirk die Messe/ Ausstellung, der Markt usw. stattfinden soll
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Internet
Formulare
Veranstaltungen (Messen, Ausstellungen, Märkte): Erlaubnis/Festsetzung (Antragsassistent)
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.
Amt Schlei-Ostsee - Der Amtsdirektor
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
montags - freitags: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr donnerstags: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr Für die Leistungen des Bürgerbüros, stehen Ihnen neben der Hauptstelle in Eckernförde auch die Verwaltungsstellen Damp, Fleckeby und Rieseby zur Verfügung.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Sylvia Palenczat
Telefon Festnetz: +49 4351 7379-460
Fax: +49 4351 7379-490
Internet
erforderliche Unterlagen
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei Behörden
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden
- Bescheinigung der Gewerbeanmeldung
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
- bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
- Lageplan der Veranstaltung
- Übersicht über die zu vertreibenden Waren
- Teilnahmebedingungen für die Veranstaltung
- vorläufiges Ausstellerverzeichnis
Die vorzulegenden Unterlagen können unter anderem davon abhängig sein, ob es sich um eine Erstveranstaltung oder eine Folgeveranstaltung handelt.
Voraussetzungen
Sie müssen eine der folgenden Veranstaltungen durchführen:
- Messe
- Ausstellung
- Großmarkt
- Wochenmarkt
- Spezialmarkt
- Jahrmarkt
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Fristen
Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.
Bearbeitungsdauer
0 bis 3 Monate (Die Festsetzung gilt als erteilt, wenn die Bearbeitung länger als 3 Monate dauert.)
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 14.06.2024
Stichwörter
Messe, Markt, Wochenmarkt, Festsetzung, Volksfest, Ausstellung, Jahrmarkt, Großmarkt, Spezialmarkt