Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen
Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank von einer anderen Person übernehmen? Um den Gaststättenbetrieb ohne zeitliche Unterbrechung weiterzuführen, können Sie zunächst eine vorläufige Erlaubnis beantragen, die später durch die endgültige Erlaubnis ersetzt wird.
Beschreibung
Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis.
Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie – um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen – unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis muss bereits gestellt sein oder zumindest zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis gestellt werden. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird.
Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich
- Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft), und
der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.
Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.
Online-Dienst
Gaststättenbetrieb: Gaststättenerlaubnis
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Zuständigkeit und Verfahren werden von den Ländern geregelt.
Zuständigkeit
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung der vorläufigen Gaststättenerlaubnis über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.
Hinweise für Schleswig-Holstein: EA-Gaststättenbetrieb: Vorläufige Gaststättenerlaubnis
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung der vorläufigen Gaststättenerlaubnis über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.
Ansprechpartner
Amt Probstei - Öffentliche Sicherheit
Aktuelles
Das Ordnungsamt ist für viele Bereiche im alltäglichen Leben Ihr Ansprechpartner. Gemeinsam mit Ihnen, den Bürgerinnen und Bürgern des Amtes Probstei, kümmern wir uns um die Sauberkeit, Ordnung, Sicherheit und Ruhe
Beschreibung
Das Ordnungsamt ist für viele Bereiche im alltäglichen Leben Ihr Ansprechpartner. Gemeinsam mit Ihnen, den Bürgerinnen und Bürgern des Amtes Probstei, kümmern wir uns um die Sauberkeit, Ordnung, Sicherheit und Ruhe. Die vielseitigen Aufgaben lassen sich in folgende Gruppen einteilen:
Allgemeines Ordnungswesen
- Fundbüro
- Fischereischeine
- Katastrophenschutz
- allgemeine Ordnung
- Obdachlosenangelegenheiten
- Ordnungswidrigkeiten
Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten, Veranstaltungen und Märkte
- Gewerbeangelegenheiten
- Gaststättenkonzession
- Wochenmarkt
Verkehrsangelegenheiten
- Genehmigung von Festumzügen
- Sicherung von Arbeitsstätten
- Parkausweise für Behinderte
- Sondernutzung
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz, kostenlos für 2 Stunden
Anzahl: 80
Gebühren: nein
Rathaus Schönberg
Bus: VRK 120 (aus Richtung Laboe), VRK 200/201/210 (aus Richtung Kiel)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Der Aufzug ist mit einem Rollstuhl nur über den Haupteingang (Fußgängerzone) zu erreichen.
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz, kostenlos für 2 Stunden
Anzahl: 80
Gebühren: nein
Rathaus Schönberg
Bus: VRK 120 (aus Richtung Laboe), VRK 200/201/210 (aus Richtung Kiel)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Der Aufzug ist mit einem Rollstuhl nur über den Haupteingang (Fußgängerzone) zu erreichen.
Lieferanschrift
Behindertenparkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz, kostenlos für 2 Stunden
Anzahl: 80
Gebühren: nein
Rathaus Schönberg
Bus: VRK 120 (aus Richtung Laboe), VRK 200/201/210 (aus Richtung Kiel)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Der Aufzug ist mit einem Rollstuhl nur über den Haupteingang (Fußgängerzone) zu erreichen.
Öffnungszeiten
Rathaus Schönberg: Mo. 08:00 -12:00 Uhr Di. 08:00 - 12:00 Uhr Mi. 08:00 - 12:00 Uhr Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr Rathaus Laboe: Mo. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Di. 08:30 - 12:00 Uhr Mi. 08:30 - 12:00 Uhr Do. 08:30 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:30 - 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4344 306-1350(Ansprechperson öffentliche Sicherheit)
E-Mail: ordnungsamt@amt-probstei.de
Bankverbindung
Amtskasse Probstei
Empfänger: Amtskasse Probstei
IBAN: DE94 2105 0170 0080 0018 37
BIC: NOLADE21KIE
Bankinstitut: Förde Sparkasse
Stichwörter
Anmeldung Feuerwerk, Anmeldung Versammlung, Baumpflege, Baumschnitt, Bürgeramt, Bürger- und Ordnungsamt, Bürgerbüro, Fischerei, Fischereiangelegenheiten, Fischereirecht, Fischereischein, Geldspielgeräte, Gewerbeanmeldung, Märkte, Naturschutzgebiet, Naturschutzgebiete, neues Gewerbe anmelden, Ordnungsamt, Ordnungsverwaltung, Gewerbeverwaltung, Ruhender Verkehr, Sicherheit, Spielautomat, Spielgeräte, Straßensperrungen, Straßenverkehr, Überwachung des ruhenden Verkehrs, Ummeldung von Gewerbe, umstürzernder Baum, untere Naturschutzbehörde, Veranstaltungen, Veranstaltungen an Feiertagen, Veranstaltungen an Sonntagen, Veranstaltungen Naturschutz, Veranstaltungen Strand, Verkehrsaufsicht, Verkehrsrechtliche Anordnung, Verkehrsschilder, Verkehrssicherheit
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr  
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info@ea-sh.de
De-Mail: ea-poststelle@ea-sh.de-mail.de
Formulare
Gaststättenbetrieb: Gaststättenerlaubnis (Antragsassistent)
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.
erforderliche Unterlagen
Sie müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegen (es handelt sich um dieselben Unterlagen, die bei der endgültigen Gaststättenerlaubnis eingereicht werden müssen):
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Aufenthaltstitel, wenn Sie Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes sind
- Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis) (Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Das Führungszeugnis wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der zuständigen Stelle oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und den Verwendungszweck angeben.
Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden.
Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach:
- Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gaststättengesetz (auf diesen Nachweis kann die zuständige Behörde für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis verzichten) oder
- Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) in Verbindung mit deren Anlage 3
Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.
Formulare
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise für Schleswig-Holstein: EA-Gaststättenbetrieb: Vorläufige Gaststättenerlaubnis
Voraussetzungen
Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.
Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie
- persönlich zuverlässig sein und
- Ihre fachliche Eignung nachweisen
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Gaststättengesetz (GastG)
- § 11 GastG
- § 4 Gaststättengesetz (GastG)
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klag
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein.
Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird.
Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.
Fristen
Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet.
Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.
Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung).
Bearbeitungsdauer
Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird die zuständige Stelle den Antrag zeitnah bearbeiten.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen
Hinweise (Besonderheiten)
Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW am 04.12.2020
Stichwörter
Ausschank, Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig, Gewerbe ausüben, Gaststättenerlaubnis, stehende Veranstaltungen, Konzession, Gaststättenkonzession, Reisegewerbekarte, Gaststättenbetrieb, Speisewirtschaft, Ausschankgenehmigung, Gaststätte, Konzession für Gaststätten, Schankwirtschaft, Gaststättengewerbe betreiben, Gewerbe, Neukonzession, Gaststättengewerbe Erlaubnis, Wirtschaftserlaubnis, Reisegewerbe, Schankerlaubnis, Vorläufige Gaststättenerlaubnis, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Alkoholausschank