Handwerksrolle Eintragung von Ingenieuren und Absolventen von technischen Hochschulen und Fachschulen für Technik

    Eintragung in die Handwerksrolle mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium oder Technikerabschluss

    Wenn Sie erfolgreich ein Ingenieurstudium absolviert oder einen Technikerabschluss erworben haben, können Sie sich in dem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen, dem der Studien- bzw. Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht.

    Beschreibung

    Die Handwerksrolle ist ein Register, in das sich alle 

    • natürlichen und  
    • juristischen Personen sowie 
    • rechtsfähigen Personengesellschaften

    eintragen müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Ge-werbe betreiben. Nicht zum stehenden Gewerbe zählen das Reisegewerbe sowie der Marktverkehr.

    Eine vollständige Liste der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden, da auch die Ausübung wesentlicher (Teil-) Tätigkeiten in Betracht kommt. Umgekehrt ist es denkbar, dass mehrere Handwerke oder wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausgeübt werden sollen. Werden mehrere zu-lassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss im Regelfall jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle ein-getragen sein.

    Des Weiteren wird die Betriebsleitung in die Handwerksrolle einge-tragen, der die fachlich-technische Leitung des Handwerksbetriebs obliegt und die über die erforderliche Berufsqualifikation zur Aus-übung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügt. Als Betriebs-leiter kommen sowohl die Inhaber oder Inhaberinnen von Hand-werksbetrieben als auch angestellte Personen in Betracht. Der Qua-lifikationsnachweis kann über die Vorlage eines Hochschulab-schlusszeugnisses oder des Zeugnisses über eine bestandene Technikerprüfung erfolgen. Der Ausbildungsschwerpunkt muss jeweils dem Handwerk entsprechen, das ausgeübt werden soll.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Flensburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Johanniskirchhof 1-7

    24937 Flensburg

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: ja
      Anzahl: 0  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1738

    24907 Flensburg

    Öffnungszeiten

    Mo. - Do: 7.30 - 16.00 Uhr Fr. 7.30 - 12.30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0049461 866-0

    Fax: 0049461 866-110

    E-Mail: info@hwk-flensburg.de

    Version

    Technisch geändert am 28.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Deliusstraße 10

    24114 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 530550-0

    Fax: +49 431 530550-99

    E-Mail: info@ea-sh.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.

    Version

    Technisch geändert am 12.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    1. Bei Einzelunternehmen: 
    •  Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers 
    •  Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Technikerprüfung in Kopie 
    •  Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 
    1. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR): 
    •  Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen 
    •  Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen) 
    •  Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Technikerprüfung in Kopie 
    •  Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
    1. Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen:
    •  Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen 
    • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
      •  bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages 
      •  sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages 
    • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:  
      •  Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
      •  Kopie des Gesellschaftsvertrages 
    •  Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Technikerprüfung in Kopie 
    •  Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
    1. Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG)): 
    •  Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen 
    •  für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 
      •  bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters  
      •  bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers  
    •  Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 
    •  Angaben zur Betriebsleitung: siehe 5.
    1. Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen: 
    •  Betriebsleitererklärung 
    •  Nachweis über die Betriebsleitertätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages) 
    •  Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung 
    •  Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Technikerprüfung in Kopie

    Voraussetzungen

    • Erfolgreicher Abschluss eines Hochschulstudiums oder einer Ausbildung als staatlich geprüfte(r) Techniker:in. 
    • Der Studien- oder Schulschwerpunkt ihrer Prüfung muss dem zulassungspflichtigen Handwerk entsprechen, das ausgeübt werden soll.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn

    Kosten

    Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer 
    abrufbar ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen am 08.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.08.2024

    Stichwörter

    Technikerprüfung, Bachelor, Technikerabschluss, Zulassung Handwerker, Handwerksrolleneintragung, Universität, Fachschule, Betriebsleiter, Anmeldung Handwerksbetrieb, Eintragung Handwerker, Handwerksrolle, Handwerkerkammer, zulassungspflichtiges Handwerk, Akademiker, Genehmigungspflichtiges Handwerk, Ingenieure und Ingenieurinnen, Handwerksregister, Betriebsverantwortlicher, Akademische Berufsqualifikation, Handwerkerverzeichnis, Handwerkerrolle, Master, Handwerkerregister, Fachhochschule

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English