• Rickert (Landkreis Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Holstein)
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung

Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge arbeiten? Dann müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Beschreibung

Der Beruf Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine ausländische Berufsqualifikation als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland und macht eine Gleichwertigkeitsfeststellung.

Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die staatliche Anerkennung. Dann dürfen Sie die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ führen.

Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.

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Version

Technisch erstellt am 29.01.2020

Technisch geändert am 29.11.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020

Zuständigkeit

Fachhochschule Kiel

Ansprechpartner

Fachhochschule Kiel

Adresse

Hausanschrift

Sokratesplatz 1

24149 Kiel

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 431 210-3009

Fax: +49 431 210-63009

E-Mail: stae.sug@fh-kiel.de

Version

Technisch erstellt am 24.01.2013

Technisch geändert am 27.06.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Adresse

Hausanschrift

Deliusstraße 10

24114 Kiel

Öffnungszeiten

Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr  

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 431 530550-0

Fax: +49 431 530550-99

E-Mail: info@ea-sh.de

De-Mail: ea-poststelle@ea-sh.de-mail.de

Formulare

Weitere Informationen

Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.

Version

Technisch erstellt am 28.10.2009

Technisch geändert am 13.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über Berufserfahrung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge
  • Nachweise sonstiger Qualifikationen
  • Bescheinigung, dass der Beruf im Ausbildungsstaat ausgeübt werden darf
  • Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
     

Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:

  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: zum Beispiel Strafregisterauszug oder Führungszeugnis
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliche Bescheinigung
  • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
     

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Voraussetzungen

  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
  • Sie müssen berechtigt sein, den Beruf im Ausbildungsstaat auszuüben.

Für die staatliche Anerkennung müssen Sie noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Das sind meistens:

  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch in dem Beruf arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (Klage vor dem Verwaltungsgericht). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag bei der zuständigen Landesbehörde stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.

Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Die zuständige Stelle prüft danach die weiteren Voraussetzungen. Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, bekommen Sie die staatliche Anerkennung. Sie dürfen dann die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ führen.

Sollte die zuständige Behörde keine Gleichwertigkeit feststellen können, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie eine Ausgleichmaßnahme machen.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die staatliche Anerkennung.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

3 Monate (Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags innerhalb eines Monats. Die zuständige Stelle informiert Sie, falls weitere Unterlagen benötigt werden. Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie nach spätestens 3 Monaten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.)

Hinweise (Besonderheiten)

Der Antrag ist zu versagen, wenn der Antragstellende wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde und sich hieraus die Nichteignung zur Berufsausübung ergibt. Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn der Versagungsgrund nachträglich eintritt. Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorgelegen haben.

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Fachhochschule Kiel am 18.06.2024

Version

Technisch erstellt am 27.06.2024

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Ausbildung, Anerkennen, Kindheitspädagogin, Staatliche Anerkennung, Anerkennung in Deutschland, ausländischer Berufsabschluss, Berufsanerkennung, Ausland, Berufsqualifikation, Kindheitspädagoge

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020