Ein Fahrzeug auf dieselbe Halterin oder denselben Halter wiederzulassen

    Sie möchten Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen? Dann können Sie dieses bei der Zulassungsbehörde wieder anmelden. 
     

    Beschreibung

    Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder anmelden. 

    Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war. Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.

    Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen oder eine Vertretung damit beauftragen. 
     

    Online-Dienst

    Fahrzeuge anmelden und Kennzeichen beantragen

    ID: L100012_301728273

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Zulassungsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Kiel - Stadtamt, Fahrzeug-Zulassungen

    Beschreibung

    Online-Terminvereinbarung

    • Tagesaktuell haben Sie ab Punkt 7.30 Uhr unter www.kiel.de/terminvereinbarung-kfz die Möglichkeit, online einen Termin für diesen und grundsätzlich auch den Folgetag zu buchen.
    • Weitere Termine können Sie online jeweils montags ab 7.30 Uhr für die gesamte Folgewoche buchen. Diese Verfahrensweise hilft uns, nicht für Wochen im Vorhinein ausgebucht zu sein - und Ihnen, den baldigen Termin im Blick zu behalten. 

    Eine Terminvereinbarung vor Ort ist nicht möglich.

    Ohne Termin:

    • Ein Schnellschalter für Abmeldungen, Adressänderungen innerhalb Kiels und Verlust der der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) steht Ihnen ganztägig zur Verfügung.
    • Kurzzeitkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen, sowie Kennzeichendiebstahl, technische Änderungen, Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II und Bewohnerparkausweise können Sie ebenfalls ohne Termin und mit etwas Wartezeit erledigen. Melden Sie sich dafür einfach an der Information im Erdgeschoss. 
    • Gewerbliche Zulassungsdienste, Autohäuser, Kfz-Händler*innen und Kfz-An-und Verkäufer*innen können die Zulassungsunterlagen ihrer Kundschaft während unserer Öffnungszeiten an der Information abgeben. Diese werden der Reihenfolge nach abgearbeitet und können nach Erledigung abgeholt werden.
    • Bei Zulassung auf den eigenen Gewerbebetrieb oder das selbstständige Unternehmen, wenn Sie auf das Auto krankheitsbedingt angewiesen sind, sowie in unaufschiebbaren Notfällen wenden Sie sich bitte per E-Mail an kfz-zulassung@kiel.de - wir finden gemeinsam eine Lösung! Bitte vermerken Sie im Betreff den Grund der Dringlichkeit und schlagen Sie uns in der E-Mail zwei Termine vor. Im Anhang reichen Sie bitte einen entsprechenden Beleg der Dringlichkeit mit ein (z.B. Mitarbeiter*innen- oder Dienstausweis, Attest, Schwerbehindertenausweis, Unabkömmlichkeitsbescheinigung, Gewerbeschein o.ä.). 

    Bitte beachten Sie: Wir arbeiten bargeldlos. Gebühren können an einem Kassenautomaten im Hause ausschließlich mit den gängigen EC- und Kreditkarten bezahlt werden (kein PayPal).

    Adresse

    Hausanschrift

    Saarbrückenstraße 147

    24113 Kiel

    Gebühren können an einem Kassenautomaten im Hause ausschließlich mit den gängigen EC- und Kreditkarten bezahlt werden - kein PayPal.

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: direkt neben dem Eingang
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 100  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Stadtrade

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 431 901-62022

    Telefon Festnetz: +49 431 901-2700(Sachauskünfte)

    E-Mail: kfz-zulassung@kiel.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung 
    • gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters 
      • bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
    • Kontoverbindung beziehungsweise SEPA-Mandat zum Einzug der Kfz-Steuer der Halterin oder des Halters
    • falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare

    Gegebenenfalls sind zusätzlich vorzulegen:

    Wenn Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten:

    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen inklusive PIN

    Bei Vertretung durch eine Dritte oder einen Dritten:

    • schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original; die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

    Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:

    • die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original; gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

    Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.

    Voraussetzungen

    • Das Fahrzeug ist aktuell nicht in Betrieb.
    • Es gab keinen Halterwechsel.
    • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR haben.
    • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr haben. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch 

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag auf Wiederzulassung auch über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde stellen, wenn Sie bei Abmeldung die letzte Halterin oder der letzte Halter des Fahrzeugs gewesen sind und noch dieselbe Zulassungsbehörde für Sie zuständig ist.

    Voraussetzungen dafür sind außerdem

    •     ein Personalausweis mit elektronischer Identitätsnachweisfunktion
    •     eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    •     eine bei der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) erfolgte Kennzeichenreservierung (für maximal ein Jahr)

    Hinweis: Auf der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) ist ein verdeckter, aber freilegbarer Sicherheitscode aufgebracht, der an einem silbernen Aufkleber zu erkennen ist.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Bei persönlicher Beantragung in der Zulassungsbehörde erfolgt die Bearbeitung in der Regel sofort.

    Kosten

    Wiederzulassung über ein i-Kfz-Portal: Verwaltungsgebühr 12.80 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Wiederzulassung in der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde: Verwaltungsgebühr 30.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 07.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Motorrad wieder zulassen, Fahrzeug wieder anmelden, Auto wieder zulassen, Fahrzeug, Saisonfahrzeug, Straßenzulassung, Anhänger wieder anmelden, Pkw, Anhänger wieder zulassen, Auto wieder anmelden, Pkw wieder zulassen, Fahrzeug erneut zulassen, Saison-Zulassung, Kfz-Zulassung, Motorrad wieder anmelden, Kfz, Abgemeldetes Fahrzeug zulassen, Kfz wieder zulassen, Wiederanmeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de