Förderung von Investitionen zur energetischen Optimierung in Bildungsstätten sowie in Stätten der Jugendarbeit beantragen
Wenn Sie Maßnahmen zur energetischen Sanierung oder Optimierung an Gebäuden von Bildungsstätten sowie von Einrichtungen der Jugendarbeit umsetzen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten
Beschreibung
Wenn Sie Maßnahmen zur energetischen Sanierung oder Optimierung an Bildungsstätten der allgemeinen, politischen und kulturellen Bildung sowie an Stätten der Jugendarbeit (Jugendherbergen, Jugendbildungsstätten, Jugendfreizeitstätten und Jugenderholungsstätten) vornehmen möchten, dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.
Zur Energieeinsparung zählen zudem der Neuaufbau der gebäudeinternen Wärmeverteilung und die strukturelle Verbesserung der Wärmeversorgung, einschließlich einer gebäudeübergreifenden Wärmeverteilung.
Die Maßnahmen müssen zu einer Steigerung der Gesamtenergieeffizienz führen. Das ist durch eine bauphysikalische Optimierung von Bauteilen und optimierte anlagentechnische Auslegung zu erzielen.
Gefördert werden sollen Maßnahmen
- zur Verbesserung der Effizienz der Energienutzung
- zur Verbesserung der Wärmedämmung
- zur Nutzung erneuerbarer Energien als untergeordneter Teil eines ganzheitlichen Optimierungskonzeptes, das auf die Verbesserung der Energieeffizienz ausgerichtet ist
- zur Verbesserung der Energieeffizienz durch Demontage dezentraler Kohleöfen oder Nachtspeicherheizungen samt ihrer Infrastruktur
- zur Verbesserung der Energieeffizienz durch die Umrüstung der bestehenden Lüftungsanlagen auf energieeffiziente Lüftungsanlagen
- zur strukturellen Verbesserung der Wärmeversorgung
Die Förderung von Photovoltaik- oder Kleinwindkraftanlagen ist nur als untergeordneter Teil eines ganzheitlichen Optimierungskonzeptes möglich, das auf die Verbesserung der Energieeffizienz ausgerichtet ist.
Förderfähig ist der Neuaufbau der gebäudeinternen Wärmeversorgungsinfrastruktur, sofern dieser zu den Zielen gemäß der Richtlinie beiträgt.
Förderfähig ist ebenfalls eine Heizzentrale für den Aufbau einer leitungsgebundenen Fernwärmeversorgung im umgebenden Gebiet, sofern diese zu den Zielen der Richtlinie beiträgt und nachgewiesen wird, dass unter Beachtung der ökologischen Folgekosten der Aufbau dieses leitungsgebundenen Systems für die Einrichtung/das Gebäude wirtschaftlicher und energieeffizienter als eine objektbezogene Anlage ist.
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Zuständigkeit
Investitionsbank Schleswig-Holstein
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Eigentumsnachweis/Obliegenheitsnachweis der Erhaltungspflicht für die betroffene Liegenschaft
- Nachweis Förderfähige Bildungsstätte/Jugendstätte
- Berechnung der erzielbaren Energie- und CO2-Einsparungen durch eine nach dem Gebäudeenergiegesetz ausstellungsberechtigte Person
- DAWI-Berechnung (Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse)
- Ausführliches Energiekonzept
- Nachweis Wirtschaftlichkeit/Folgekosten unter Einbeziehung eines CO2-Vermeidungspreises
- Nachweis Gesamtfinanzierung/Eigenanteil
- Kosten und Finanzierungsplan
- Nachweis eines dritten über das Nicht-/Vorliegen einer Vorsteuerabzugsberechtigung
- Scoringtabelle EFRE-Querschnittsziele
- Bauantrag/Baugenehmigung
- Konzept zur Jugendarbeit in der Einrichtung
- Unterschriebene datenschutzrechtliche Aufklärung
- Legitimationsnachweis der Rechtsform
- Vorhabenbeschreibung
- Nachweise über einen Drittmittelbezug
- Kostenberechnung nach DIN 276
- Grundeigentumsnachweise
- Vergabevermerke (falls vorhanden)
Voraussetzungen
- Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss eine förderfähige Bildungsstätte oder Jugendstätte im Sinne der Richtlinie sein.
- Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist (Nachweis erforderlich).
- Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.
- Der Sitz/Betrieb muss in Schleswig-Holstein liegen.
- Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss Eigentümer oder Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft sein oder verantwortlich für die Erhaltungspflichten sein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sie können gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag online ein
- Das Vorhaben darf vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sein und ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht begonnen werden
- Der Antrag wird geprüft
- Eine Bescheidzustellung erfolgt elektronisch
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert mindestens 3-4 Monate, kann aber regelmäßig auch mehrere Monate darüber hinaus in Anspruch nehmen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die begünstigten Personen sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und des Zuwendungszwecks für einen bestimmten Zeitraum gebunden (Zweckbindung).
Die Zweckbindung beträgt in der Regel für technische Anlagen 15 Jahre, in allen anderen Fällen 25 Jahre und wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
Sofern die geförderte Einrichtung nicht im Eigentum der Begünstigten ist, ist das dauerhafte Nutzungsrecht seitens des Antragstellers oder Antragstellerin zu belegen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein am 17.07.2023
Stichwörter
Energetische Sanierung, EFRE, Jugendbildungsstätten, Jugendherberge, Wärmeverteilung, Verbesserung Energienutzung, Reduzierung von Treibhausgasemissionen, Jugendhilfe, IBSH, Verbesserung Wärmeversorgung, Verbesserung Wärmedämmung, Jugendfreizeitstätte, Senkung CO2-Emissionen, Jugenderholungsstätte, Investitionsbank Schleswig-Holstein, Energieeinsparung, Energieeffizienz, Energetische Optimierung