Daueraufenthalt-EU Erlaubnis

    Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

    Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

    Beschreibung

    Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein eigenständiger, unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthalt-Richtlinie) geregelt. Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis ermöglicht sie die Mobilität innerhalb der meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    Seit 1. September 2011 werden diese Aufenthaltserlaubnisse in der Regel als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) – im Scheckkarten-Format – ausgestellt. Darin werden u.a. auch biometrische Merkmale (1 Lichtbild, 2 Fingerabdrücke) gespeichert. Darüber hinaus kann der eAT – optional – zusätzlich als elektronischer Identitätsnachweis (eID) im Zuge von E-Government und E-Business sowie zur elektronischen Signatur genutzt werden.

    Online-Dienst

    Online-Anträge der Ausländerbehörde (Aufenthaltstitel)

    ID: L100012_286181156

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 15.05.2023 (von: Wilcke, Thorsten)

    Technisch geändert am 19.04.2024 (von: Schulze, Dagmar)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner ist die für Ihren Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. In der Regel ist die Einholung eines Termins erforderlich.

    Ansprechpartner

    Kreis Nordfriesland - 2.20.4 Ausländerbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 6

    25813 Husum

    Öffnungszeiten

    Terminvereinbarung Für die Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist eine  vorherige Terminvereinbarung  erforderlich. Einen Termin können Sie über unser  Kontaktformular  oder per E-Mail an  abh@nordfriesland.de  vereinbaren. Bei den folgenden Anliegen: Ausgabe von elektronischen Aufenthaltstiteln, Adressänderung auf elektronischen Aufenthaltstiteln, Ausstellung von Gestattungen, Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen bei Ablauf Ihres Aufenthaltstitels können Sie zu folgenden Zeiten auch  ohne Termin  zu uns kommen: montags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr donnerstags 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04841 67-210(Telefonische Erreichbarkeit: Mo. - Do.: 8.00 bis 16.00 Uhr Fr.: 8:00 bis 12.00 Uhr)

    E-Mail: auslaenderbehoerde@nordfriesland.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 29.03.2019 (von: Webservice, Kreis Nordfriesland)

    Technisch geändert am 11.12.2023 (von: Schulze, Dagmar)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Neben einem formlosen schriftlichen Antrag sind Unterlagen vorzulegen, mit denen das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.
    Hierzu gehören neben ausreichenden Deutschkenntnissen auch die Sicherung des Lebensunterhalts. Zudem sind Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung, eine angemessene Altersversorgung sowie der seit mindestens fünf Jahren währende ununterbrochene Besitz eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet.
    Die zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde erteilt hierzu Auskunft im jeweiligen Einzelfall.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Visumspflichtige Ausländerinnen und Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen. Das gleiche gilt für die Verlängerung bereits erteilter Aufenthaltserlaubnisse.

    Von der Visumspflicht befreite Ausländerinnen und Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise beziehungsweise spätestens innerhalb von drei Monaten beantragen.

    Kosten

    Nach § 44a AufenthV sind Gebühren in Höhe von 109 €uro zu erheben. Für die Titelversagung darf hingegen nach § 69 Abs. 7 AufenthG höchstens die Hälfte der Gebühr erhoben werden.
    Auskunft hierüber erteilt die zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde im Einzelfall.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen zum eAT finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 30.09.2011 (von: Claudia Knothe)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Arbeitserlaubnis, Aufenthaltsgenehmigung, Elektronischer Identitätsnachweis, Elektronische Signatur

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)