Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Ausstellung
Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt i. d. R. zu Beginn eines Dienstverhältnisses aufgrund einer Antragstellung durch den Arbeitnehmer (ggf. durch den Arbeitgeber) bei der Finanzverwaltung.
Beschreibung
Jedem Arbeitgeber werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Arbeitnehmer grds. elektronisch mitgeteilt (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale - ELStAM). Papierbescheinigungen (Lohnsteuerkarte, Ersatzbescheinigung) haben in der Regel keine Bedeutung mehr.
Der Arbeitgeber benötigt vom Arbeitnehmer für den elektronischen Datenabruf lediglich die Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Information, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenbeschäftigungsverhältnis handelt.
Eine (Ersatz-)Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug in Papier wird nur dann ausgestellt, um bei fehlerhaften, nicht sofort korrigierbaren Daten einen zutreffenden Lohnsteuerabzug zu ermöglichen. Hierfür muss ein Antrag mit Nachweis der korrekten Personenstandsdaten beim Finanzamt gestellt werden. Die jahresbezogene Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ist dem Arbeitgeber vorzulegen, der dann nicht (mehr) die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, sondern die der Bescheinigung zugrunde legt. Gleichzeitig wird der Zugriff für den Arbeitgeber auf die ELStAM des Arbeitnehmers gesperrt.
Nach Klärung des Fehlers mit der Meldebehörde erhält der Arbeitgeber automatisiert eine Nachricht vom Finanzamt, dass die Sperrung aufgehoben ist und die korrigierten ELStAM abrufbar sind. Der Arbeitnehmer erhält keine Mitteilung des Finanzamts. Die Korrektur der ELStAM ist aus der Lohnabrechnung ersichtlich.
Besonderheiten bei ausländischen Arbeitnehmern:
1. Arbeitnehmern, die aus dem Ausland zuziehen und im Inland ihren Wohnsitz begründen, wird automatisch eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt.
Ist eine Steueridentifikationsnummer für den Arbeitnehmer noch nicht erteilt, stellt das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für die Dauer eines Kalenderjahres aus. Diese muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorlegen. Die Bescheinigung ersetzt auch in diesen Fällen die Verpflichtung und Berechtigung des Arbeitgebers zum Abruf der ELStAM.
2. Ausländische Arbeitnehmer, die im Inland keinen Wohnsitz haben und sich hier auch nur kurzfristig (höchstens sechs Monate) aufhalten (beschränkt Steuerpflichtige), müssen für den korrekten Steuerabzug zur Teilnahme am ELStAM-Verahren eine Steueridentifikationsnummer beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt ihres Arbeitgebers beantragen. Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt hat.
Sollen jedoch bestimmte Steuerfreistellungen oder Steuerfreibeträge beansprucht werden, stellt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers weiterhin eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (in Papier) zur Vorlage beim Arbeitgeber aus und sperrt den Zugriff des Arbeitgebers auf die ELStAM. Die Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt hat.
3. Für ausländische Arbeitnehmer, die im Inland zwar keinen Wohnsitz aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt (= Aufenthalt von mehr als sechs Monaten) haben und die keiner Meldepflicht unterliegen, ist die Teilnahme am ELStAM-Verfahren noch nicht möglich. Sie erhalten von Ihrem Wohnsitz-Finanzamt (= Finanzamt, das für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist) auf Antrag eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ in Papierform.
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Zuständigkeit
Ihr zuständiges Finanzamt
Ansprechpartner
Finanzamt St. Wendel
Aktuelles
Überregionale Zuständigkeiten: Zur Verbesserung der Aufgabenerledigung wurden einige Aufgaben dieses Finanzamtes auf andere Finanzämter übertragen. Die folgenden Aufgaben bzw. Organisationseinheiten sind daher nicht beim Finanzamt St. Wendel angesiedelt. Das zuständige Finanzamt wird Ihnen bei Auswahl der Aufgabe bzw. Organisationseinheit angezeigt. Betriebspüfung für Groß- und Konzernbetriebe (Finanzamt Saarbrücken II) Betriebsprüfung für Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe (Finanzamt Saarbrücken II) Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle (Finanzamt Kusel-Landstuhl) Finanzkasse (Finanzamt Saarlouis) Grunderwerbsteuerstelle (Finanzamt Merzig) Lohnsteueraußenprüfung (Finanzamt Saarbrücken II) Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle (Finanzamt Saarbrücken II) Umsatzsteuersonderprüfung (Finanzamt Saarbrücken II) Veranlagung Körperschaften und Personengesellschaften (Finanzamt Saarbrücken I)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 12 40
66606 St. Wendel
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 06851 804-0
erforderliche Unterlagen
Personalausweis bzw. Reisepass zum Nachweis der Identität
Formulare
Vordrucke zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen stehen online in ELSTER zur Verfügung.
Alternativ stehen Ihnen die Vordrucke in Papierform bei Ihrem Finanzamt oder zum Download auf dem Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung.
Voraussetzungen
Aufnahme eines Dienst- / Arbeitsverhältnisses
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Seitens der Finanzverwaltung entstehen keine Kosten.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 am 01.02.2024
Stichwörter
Lohnsteuerklasse, ELSTAM, Identifikationsnummer, Elektronische Lohnsteuerkarte, Betriebsstättenfinanzamt, Lohnkonto, Lohnsteuer, ELSTER, Steuerklasse, Steuerkarte, lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal, Lohnsteuerkarte, Lohnsteuerabzug, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Hauptarbeitgeber