Änderung des Kirchensteuerabzugs bei Kirchenaustritt
Durch den Kirchenaustritt entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer. Das Verfahren hierfür ist weitgehend automatisiert.
Beschreibung
Wenn Sie aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft austreten, entfällt nach den Kirchensteuergesetzen der Länder die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer (Lohnkirchensteuer). Der Arbeitgeber muss deshalb nicht mehr bei jeder Lohnzahlung neben der Lohnsteuer auch die Kirchensteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Das entsprechende Verfahren zum Wegfall des Abzugs der Lohnkirchensteuer erfolgt weitgehend automatisiert. Sie müssen daher nach erklärtem Austritt in der Regel nichts weiter tun, um sich Ihrer Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer zu entledigen.
Wie und bei welcher Stelle der Kirchenaustritt zu erklären ist, ist landesrechtlich unterschiedlich geregelt. Die Kirchenzugehörigkeit wird bei den Meldebehörden der Länder erfasst und kann nur durch diese geändert werden. Die Finanzbehörden haben darauf keinen Einfluss. Dies ist zum Beispiel von Bedeutung, wenn bei den Behörden fehlerhafte Daten vorliegen.
Die Meldebehörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Änderungen der Kirchenzugehörigkeit und das entsprechende Datum mit. Das BZSt speichert die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in einer Datenbank. Zu den gespeicherten Daten gehören auch Merkmale für den Kirchensteuerabzug. Das BZSt stellt die ELStAM dem Arbeitgeber zum unentgeltlichen automatisierten Abruf bereit. Für die Einbehaltung der Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber sind die ELStAM maßgeblich, das heißt, der Arbeitgeber ist hieran gebunden und braucht die Frage der Kirchensteuerpflicht nicht zu prüfen.
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Ansprechpartner
Finanzamt St. Wendel
Adresse
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66606 St. Wendel
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 06851 804-0
erforderliche Unterlagen
Sie müssen beim Finanzamt oder Ihrem Arbeitgeber keine Unterlagen einreichen.
Voraussetzungen
Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber der dafür nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie geben eine Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle ab. Diese Stelle informiert die jeweilige Meldebehörde, welche wiederum der Finanzverwaltung den Austritt sowie das Datum des Austritts übermittelt. Gegenüber dem Finanzamt ist daher kein Antrag oder Hinweis erforderlich.
Bearbeitungsdauer
Die Kirchensteuerpflicht endet bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam wird. Die Änderung des Kirchensteuerabzugsmerkmals wird demnach zum 1. des auf den Austritt folgenden Monats steuerlich wirksam.
Beispiel:
Wenn Ihr Kirchenaustritt am 4.7. erfolgt, so wird dies am 1.8. steuerlich wirksam.
Kosten
Gegenüber der Finanzverwaltung entstehen keine Kosten.
Die Meldebehörden verlangen jedoch in der Regel Gebühren.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 am 24.11.2023
Stichwörter
Lohnkirchensteuer, Lohnsteuerkarte, Kirchensteuer, Elstam, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Religion, Kirchenaustritt, ELStAM