Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft

    Wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.

    Beschreibung

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verringert Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit Ihre Einkommensteuer. Wenn Sie Ihr Kind alleine erziehen, müssen Sie einen bestimmten Betrag Ihres Einkommens nicht versteuern. Für jeden Monat, in dem Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen, sind 355 Euro im Ergebnis steuerfrei. Das sind bis zu 4.206 Euro im Jahr. Der Entlastungsbetrag wird nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder gestaffelt und erhöht sich ab dem 2. Kind um jeweils 240 Euro jährlich pro Kind. Sie bekommen den Entlastungsbetrag auch für Monate, in denen die Voraussetzungen nicht den ganzen Monat lang vorliegen.

    Sie haben folgende Möglichkeiten:

    • Sie können den Betrag in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
    • Sie können die Lohnsteuer-Klasse II beantragen. Dann wird der Betrag bereits berücksichtigt, wenn die Steuer von Ihrem Lohn abgezogen wird. Wenn Sie bereits die Lohnsteuer-Klasse II haben, brauchen Sie nichts zu tun. Der Entlastungsbetrag wird dann automatisch berücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge ab dem 2. Kind können Sie als Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragen.

    Online-Dienst

    MFW-ELSTER

    ID: L100010_100196600

    Beschreibung

    ELSTER steht für die ELektronische STeuerERklärung und ermöglicht eine effiziente, zeitgemäße, medienbruchfreie und hochsichere elektronische Übertragung jeglicher Steuerdaten zwischen Bürgern, Steuerberatern, Arbeitgebern, Kommunen, Verbänden, Finanzbehörden und sonstigen Institutionen. Für die elektronische Übermittlung der verschiedenen Steuerdaten via Internet stellt ELSTER dem Steuerbürger eine kostenlose Anwendung zur Verfügung: Mein ELSTER ist Ihr Online-Finanzamt, mit dem die papierlose Abgabe der Steuerdaten über eine interaktive Webanwendung mit höchster Sicherheit, schnell und komfortabel möglich ist.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 03.04.2023 (von: Rammo, Egon)

    Technisch geändert am 30.10.2024 (von: Rammo, Egon)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)

    zuständige Stelle

    Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

    Ansprechpartner

    Finanzamt St. Wendel

    Aktuelles

    Überregionale Zuständigkeiten: Zur Verbesserung der Aufgabenerledigung wurden einige Aufgaben dieses Finanzamtes auf andere Finanzämter übertragen. Die folgenden Aufgaben bzw. Organisationseinheiten sind daher nicht beim Finanzamt St. Wendel angesiedelt. Das zuständige Finanzamt wird Ihnen bei Auswahl der Aufgabe bzw. Organisationseinheit angezeigt. Betriebspüfung für Groß- und Konzernbetriebe (Finanzamt Saarbrücken II) Betriebsprüfung für Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe (Finanzamt Saarbrücken II) Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle (Finanzamt Kusel-Landstuhl) Finanzkasse (Finanzamt Saarlouis) Grunderwerbsteuerstelle (Finanzamt Merzig) Lohnsteueraußenprüfung (Finanzamt Saarbrücken II) Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle (Finanzamt Saarbrücken II) Umsatzsteuersonderprüfung (Finanzamt Saarbrücken II) Veranlagung Körperschaften und Personengesellschaften (Finanzamt Saarbrücken I)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marienstraße 27

    66606 St. Wendel

    Postanschrift

    Postfach 12 40

    66606 St. Wendel

    Öffnungszeiten

    Vor-Ort-Termine nur nach vorheriger Vereinbarung! Servicesprechzeiten telefonisch: Sprechzeiten: Telefonisch  Mo. bis Do.: 07.30 - 15.30 Uhr Fr.: 07:30 - 12:00 Uhr unter Tel.: 0681 501-3012 / 0681 501-3082 Termine online vereinbaren unter:  https://www.saarland.de/termin-finanzamt

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06851 804-0

    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 07.11.2024 (von: Marekfia, Andreas)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)

    erforderliche Unterlagen

    (Steuer-) Identifikationsnummer des Kindes

    Voraussetzungen

    • Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
      Sie wohnen in Deutschland und sind hier gemeldet. Falls Sie keinen festen Wohnsitz haben, halten Sie sich stattdessen gewöhnlich in Deutschland auf.
       
    • Gemeinsamer Haushalt mit Ihrem Kind
      Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt. Das wird grundsätzlich angenommen, wenn es dort gemeldet ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Angabe der an das Kind vergebenen (Steuer-) Identifikationsnummer.
       
    • Anspruch auf Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld
      Für Ihr Kind haben Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt.
       
    • Sie sind alleinstehend
      - In Ihrem Haushalt leben keine anderen erwachsenen Personen, die sich an der Haushaltsführung beteiligen (Haushaltsgemeinschaft).
      - Für bestimmte Personen gibt es Ausnahmen von dieser Voraussetzung, zum Beispiel wenn Ihr volljähriges Kind bei Ihnen lebt und Sie für dieses Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben.
      - Sie sind nicht allein stehend, wenn das steuerliche Splitting-Verfahren („Ehegatten-Splitting“) bei Ihnen möglich ist. Falls Sie verwitwet sind, ist es egal, ob das Splitting-Verfahren bei Ihnen möglich ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und ggf. der Erhöhungsbetrag für weitere Kinder können bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch die Vergabe der Steuerklasse II und ggf. die Speicherung eines Freibetrags berücksichtigt werden. Die Gültigkeit des Freibetrags ist dabei auf einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahrs, für das der Freibetrag erstmals gilt, begrenzt. Ist eine Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht möglich bzw. von Ihnen nicht erwünscht, können Sie diesen auch noch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

    Kosten

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 am 15.11.2023

    Version

    Technisch erstellt am 16.12.2022 (von: Rammo, Egon)

    Technisch geändert am 27.05.2024 (von: Rammo, Egon)

    Stichwörter

    Einkommenssteuererklärung, Kind, Alleinerziehende, Steuererleichterung, Kinder, Einkommensteuererklärung, Entlastungsbetrag, Kinderfreibetrag, Einkommensteuer, Lohnsteuer, Einkommenssteuer, Einkommen, Steuerklasse II, Steuerklasse

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)