Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft
Wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.
Beschreibung
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verringert Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit Ihre Einkommensteuer. Wenn Sie Ihr Kind alleine erziehen, müssen Sie einen bestimmten Betrag Ihres Einkommens nicht versteuern. Für jeden Monat, in dem Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen, sind 355 Euro im Ergebnis steuerfrei. Das sind bis zu 4.206 Euro im Jahr. Der Entlastungsbetrag wird nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder gestaffelt und erhöht sich ab dem 2. Kind um jeweils 240 Euro jährlich pro Kind. Sie bekommen den Entlastungsbetrag auch für Monate, in denen die Voraussetzungen nicht den ganzen Monat lang vorliegen.
Sie haben folgende Möglichkeiten:
- Sie können den Betrag in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
- Sie können die Lohnsteuer-Klasse II beantragen. Dann wird der Betrag bereits berücksichtigt, wenn die Steuer von Ihrem Lohn abgezogen wird. Wenn Sie bereits die Lohnsteuer-Klasse II haben, brauchen Sie nichts zu tun. Der Entlastungsbetrag wird dann automatisch berücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge ab dem 2. Kind können Sie als Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragen.
Online-Dienst
MFW-ELSTER
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zuständige Stelle
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.
Ansprechpartner
Finanzamt St. Wendel
Aktuelles
Überregionale Zuständigkeiten: Zur Verbesserung der Aufgabenerledigung wurden einige Aufgaben dieses Finanzamtes auf andere Finanzämter übertragen. Die folgenden Aufgaben bzw. Organisationseinheiten sind daher nicht beim Finanzamt St. Wendel angesiedelt. Das zuständige Finanzamt wird Ihnen bei Auswahl der Aufgabe bzw. Organisationseinheit angezeigt. Betriebspüfung für Groß- und Konzernbetriebe (Finanzamt Saarbrücken II) Betriebsprüfung für Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe (Finanzamt Saarbrücken II) Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle (Finanzamt Kusel-Landstuhl) Finanzkasse (Finanzamt Saarlouis) Grunderwerbsteuerstelle (Finanzamt Merzig) Lohnsteueraußenprüfung (Finanzamt Saarbrücken II) Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle (Finanzamt Saarbrücken II) Umsatzsteuersonderprüfung (Finanzamt Saarbrücken II) Veranlagung Körperschaften und Personengesellschaften (Finanzamt Saarbrücken I)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 12 40
66606 St. Wendel
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 06851 804-0
erforderliche Unterlagen
(Steuer-) Identifikationsnummer des Kindes
Voraussetzungen
- Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Sie wohnen in Deutschland und sind hier gemeldet. Falls Sie keinen festen Wohnsitz haben, halten Sie sich stattdessen gewöhnlich in Deutschland auf.
- Gemeinsamer Haushalt mit Ihrem Kind
Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt. Das wird grundsätzlich angenommen, wenn es dort gemeldet ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Angabe der an das Kind vergebenen (Steuer-) Identifikationsnummer.
- Anspruch auf Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld
Für Ihr Kind haben Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt.
- Sie sind alleinstehend
- In Ihrem Haushalt leben keine anderen erwachsenen Personen, die sich an der Haushaltsführung beteiligen (Haushaltsgemeinschaft).
- Für bestimmte Personen gibt es Ausnahmen von dieser Voraussetzung, zum Beispiel wenn Ihr volljähriges Kind bei Ihnen lebt und Sie für dieses Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben.
- Sie sind nicht allein stehend, wenn das steuerliche Splitting-Verfahren („Ehegatten-Splitting“) bei Ihnen möglich ist. Falls Sie verwitwet sind, ist es egal, ob das Splitting-Verfahren bei Ihnen möglich ist.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und ggf. der Erhöhungsbetrag für weitere Kinder können bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch die Vergabe der Steuerklasse II und ggf. die Speicherung eines Freibetrags berücksichtigt werden. Die Gültigkeit des Freibetrags ist dabei auf einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahrs, für das der Freibetrag erstmals gilt, begrenzt. Ist eine Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht möglich bzw. von Ihnen nicht erwünscht, können Sie diesen auch noch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Kosten
Keine
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 am 15.11.2023
Stichwörter
Einkommenssteuererklärung, Kind, Alleinerziehende, Steuererleichterung, Kinder, Einkommensteuererklärung, Entlastungsbetrag, Kinderfreibetrag, Einkommensteuer, Lohnsteuer, Einkommenssteuer, Einkommen, Steuerklasse II, Steuerklasse