Schuldnerverzeichnis, Auskunft einholen
Beschreibung
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 f Zivilprozessordnung (ZPO)
Als Sicherheit für Geschäftspartner*, Kreditgeber oder Vermieter sind die Schuldnerverzeichnisse unentbehrlich. Bei berechtigtem Interesse erhalten Sie über das zentrale Schuldnerverzeichnis Auskunft über einzelne Einträge und können auch Ihre eigenen Datensätze einsehen.
Die elektronischen Verzeichnisse werden bei den zentralen Vollstreckungsgerichten der Länder geführt, in Sachsen beim Amtsgericht Zwickau. Enthalten sind Eintragungen über diejenigen Schuldner,
- die ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind,
- bei denen eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses voraussichtlich erfolglos bleibt,
- die nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweisen,
- bei denen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
Die Verzeichnisse werden bundesweit im zentralen Schuldnerverzeichnis zusammengeführt.
Welche Informationen über Schuldner stehen im Verzeichnis?
Das Datum der Eintragungsanordnung und der Grund der Eintragung, also etwa die Nichterteilung der Vermögensauskunft, die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses und anderes.
Tipp: Die Kammern und Berufsverbände stellen ihren Mitgliedern gegen Gebühr Abdrucke aus den Schuldnerverzeichnissen ("Schuldnerlisten") zur Verfügung.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen Sie nur für den von Ihnen angegebenen Zweck verwenden. Auskunft kann erteilt werden:
- für Zwecke der Zwangsvollstreckung
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen
- um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder
soweit es zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist - wenn Sie Auskunft über etwaige Sie selbst betreffende Eintragungen erhalten möchten
Rechtsgrundlage(n)
- § 882 b, c Zivilprozessordnung (ZPO) – Inhalt des Schuldnerverzeichnisses, Eintragungsanordnung
- § 882 f ZPO – Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
- § 882 g ZPO – Erteilung von Abdrucken
- § 802 c ZPO – Vermögensauskunft
- § 284 Abgabenordnung (AO) – Vermögensauskunft
- Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (SchuFV) – Inhalt des Schuldnerverzeichnisses, Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
- § 30 Sächsische Justizorganisationsverordnung (SächsJOrgVO) – Gebührenverzeichnis, Nr. 2.3
Übergangsregelung und Bestimmungen der bis 31.12.2012 geltenden Fassung:
- § 39 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) – Übergangsvorschriften
- § 915 ZPO a. F. – Schuldnerverzeichnis
- § 915 b ZPO a. F. – Auskunft
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder:
- Registrieren Sie sich online und legen Sie Ihr berechtigtes Interesse an der Einsicht dar.
- Nach Erhalt der Zugangsdaten können Sie die Abfrage starten (kostenpflichtig).
- Geben Sie mindestens die folgenden Suchkriterien an:
- Name und Vorname oder die Firma des Schuldners und
- den Sitz des zuständigen zentralen Vollstreckungsgerichts oder den Wohnsitz oder das Geburtsdatum des Schuldners oder der Ort, an dem der Schuldner seinen Sitz hat.
Tipp: Sollten Sie nicht über einen Internetzugang verfügen, können Sie an jedem Amtsgericht elektronisch Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis nehmen.
Auskunft aus Schuldnerverzeichnissen vor dem 01.01.2013
Um eine Auskunft aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte mit Eintragungen vor dem 01.01.2013 zu erhalten, suchen Sie das für den Wohnort des Schuldners zuständige Amtsgericht persönlich auf oder stellen formlos einen schriftlichen Antrag per Fax oder Brief (kein Zugang von E-Mails). Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Anliegen (Auskunft, Abdruck, Abschrift des Vermögensverzeichnisses)
- genauer Verwendungszweck
- Daten der Person, über die Auskunft gewünscht wird – insbesondere Namen und Adresse
- eigene Angaben (Name, Adresse der oder des Antragstellenden)
Aus besonderem Grund, wie etwa zur gewerberechtlichen Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit, stellt das Amtsgericht auf Antrag auch eine Bescheinigung dazu aus, dass keine Eintragungen in dem bisherigen Schuldnerverzeichnis zu einem Schuldner vorliegen.
Laufender Bezug von Abdrucken
Kammern, Berufsverbänden und Betreibern bundesweiter Schuldnerverzeichnisse gestatten die Gerichte, fortlaufend Abdrucke aus den Schuldnerregistern zu beziehen (Schuldnerlisten). Auch andere Antragsteller können den laufenden Bezug von Abdrucken beantragen, wenn ihrem berechtigten Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen über die Kammern nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.
Abschrift des Vermögensverzeichnisses
Zur Einsichtnahme in Vermögensverzeichnisse sind seit dem 01.01.2013 grundsätzlich nur noch Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und andere staatliche Stellen berechtigt. Wenn eine erneute Vermögensauskunft durch den Gläubiger nicht verlangt werden kann, kommt die Einsicht in ein nach altem Recht vorliegendes Vermögensverzeichnis in Betracht.
Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners.
Fristen
Einträge in das Schuldnerverzeichnis werden von Amts wegen nach drei Jahren gelöscht. Die Löschung kann auch vorzeitig erfolgen, wenn der Eintragungsgrund nicht mehr besteht.
Kosten
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis über das Vollstreckungsportal: EUR 4,50
- Auskunft aus dem "alten" Schuldnerverzeichnis über das zuständige Amtsgericht: gebührenfrei
Hinweis: Über die Kosten für den Bezug einer Schuldnerliste erkundigen Sie sich bitte bei dem jeweiligen Anbieter.
Hinweise (Besonderheiten)
Die bisherigen Schuldnerverzeichnisse nach § 915 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden nach dem 01.01.2013 für eine Übergangszeit weiter fortgeführt. Eine Übernahme der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis nach altem Recht in das Schuldnerverzeichnis neuer Prägung erfolgt nicht.
Eintragungen nach altem Recht können Sie über das jeweils örtlich zuständige Vollstreckungsgericht ermitteln.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen