Gerichtliches Mahnverfahren (Mahnbescheid)
Beschreibung
Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es Ihnen, einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme auf einfache und schnelle Weise titulieren zu lassen. Sie können sich durch das Mahnverfahren ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren ersparen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
schriftlicher Antrag (Vordruck oder Online-Mahnantrag)
Voraussetzungen
Sie haben geprüft, dass Ihre Forderung (noch) besteht und keine Einwände des Schuldners* zu erwarten sind.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 688 bis 703d Zivilprozessordnung (ZPO) – Mahnverfahren
- § 46a und § 48 Absatz 1a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) – Mahnverfahren, Zuständigkeit
- § 32 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)
- § 75 Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) Auslandszustellung
- § 1 Gerichtskostengesetz (GKG) – Geltungsbereich
- § 3 GKG – Höhe der Kosten
- Anlage 1 zu § 3 GKG
Rechtsbehelf
keine Angaben
Verfahrensablauf
Sie müssen einen "Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids" stellen. Dafür gibt es im amtsgerichtlichen Mahnverfahren folgende Möglichkeiten:
- schriftliche Antragstellung per Post. Dazu können Sie entweder den Vordruck mit entsprechenden Ausfüllhinweisen verwenden (erhältlich im Schreibwarenhandel) oder den Online-Mahnantrag ausfüllen und ausdrucken.
- elektronisch mit dem Online-Mahnantrag, der verschlüsselt über das Internet an das Mahngericht übermittelt wird. Sie benötigen allerdings ein Kartenlesegerät und eine Signaturkarte, um so Anträge über das elektronische Gerichtspostfach (EGVP) einreichen zu können.
- mit einer CD, die beim Mahngericht eingereicht werden kann (dazu muss eine entsprechende Software verwendet werden)
- Der Mahnantrag kann aber auch vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts gestellt werden. Der Urkundsbeamte füllt dann mit Ihnen gemeinsam das amtliche Formular aus.
Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren können Sie den Online-Mahnantrag nicht nutzen, hier müssen Sie den amtlichen Vordruck bei dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Hinweis: Rechtsanwälte und Inkassounternehmen sind verpflichtet, den Antrag in maschinell lesbarer Form einzureichen (Ausnahme: arbeitsrechtliche Streitigkeit).
Der Antrag ist bei dem Mahngericht zu stellen, das für den (Wohn-)Sitz des Antragstellers zuständig ist. Für Antragsteller aus Sachsen ist das das Amtsgericht Aschersleben als Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen.
Zustellung des Mahnbescheids
Wenn der Antrag ordnungsgemäß gestellt ist, erlässt das Gericht einen Mahnbescheid und stellt ihn dem Gegner zu. Dieser enthält die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen (im Fall einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit: innerhalb von einer Woche; bei Auslandszustellung: innerhalb eines Monats) die Geldschuld zu bezahlen oder dem Mahnbescheid zu widersprechen.
Widerspricht der Schuldner nicht, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Wird jedoch Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, geht das Mahnverfahren in das streitige Verfahren über.
Fristen
keine
Kosten
Gerichtskosten: Berechnung nach dem Gerichtskostengesetz, Grundlage ist der jeweilige Streitwert
Hinweise (Besonderheiten)
Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren entsteht die Verfahrensgebühr grundsätzlich erst mit dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids.
Die Gerichtskosten des Mahnverfahrens nimmt das Amtsgericht in den Mahnbescheid auf. Sie sind vom Schuldner gemeinsam mit der Hauptforderung zu begleichen. Ist die Forderung berechtigt, muss der Schuldner auch die verauslagten Gerichtskosten erstatten.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen