Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse von Ehepartnern oder Lebenspartnern

    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Lohnsteuerklassen-Wechsel von Ehepartnern / Lebenspartnern (nicht dauernd getrennt lebend)

    Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer* in Steuerklassen eingereiht. Eheleute oder Lebenspartner, die im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können statt der Steuerklassenkombination IV / IV auf gemeinsamen Antrag die Steuerklassenkombination III / V oder an deren Stelle das sogenannte Faktorverfahren (IV / IV mit Faktor) wählen. Die im Laufe des Kalenderjahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden (Jahres-)Einkommensteuer. Die (Jahres-)Einkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl bei Ehegatten oder Lebenspartnern beeinflusst.

    Beschreibung

    Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer* in Steuerklassen eingereiht. Eheleute oder Lebenspartner, die im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können statt der Steuerklassenkombination IV / IV auf gemeinsamen Antrag die Steuerklassenkombination III / V oder an deren Stelle das sogenannte Faktorverfahren (IV / IV mit Faktor) wählen. Die im Laufe des Kalenderjahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden (Jahres-)Einkommensteuer. Die (Jahres-)Einkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl bei Ehegatten oder Lebenspartnern beeinflusst.

    Die einheitliche Steuerklassenwahl IV / IV ist in der Regel dann günstiger, wenn beide Ehe- oder Lebenspartner in etwa gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III / V empfiehlt sich hingegen, wenn der eine Ehe- oder Lebenspartner circa 60 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens verdient und dieser in Steuerklasse III eingestuft ist.

    Bei der Steuerklassenkombination III / V oder IV / IV mit Faktor sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

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    Lohnsteuerklassenwechsel - ELSTER

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    E-Mail: poststelle@fa-stollberg.smf.sachsen.de

    Fax: +49 (37296) 522-9000

    Telefon Festnetz: +49 (37296) 522-0

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    erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) bei persönlicher Antragstellung
    • Grundsätzlich genügt ein formloser Antrag. Geben Sie darin neben den persönlichen Daten (Name und Anschrift) auch Ihre jeweilige steuerliche Identifikationsnummer und Steuernummer an. Es kann aber auch der Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern" verwendet werden – dies empfiehlt sich insbesondere für die Steuerklassenkombination IV / IV mit Faktor (für die Ermittlung des Faktors sind die dort abgefragten näheren Angaben erforderlich)
    • für Steuerklasse III wegen eines im Ausland (EU / EWR-Mitgliedsstaaten) lebenden Ehe- oder Lebenspartners: "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM" und gegebenenfalls "Anlage Grenzpendler EU / EWR"

    Voraussetzungen

    • bestehende eheliche oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 2 Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) – eingetragene Lebenspartnerschaft
    • § 38b EStG – Lohnsteuerklassen
    • § 39 EStG – Lohnsteuerabzugsmerkmale
    • § 39f EStG – Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III / V

    Rechtsbehelf

    gegebenenfalls Einspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie den Antrag persönlich oder schriftlich beim Finanzamt ein. Der Antrag muss grundsätzlich von Ihnen beiden gestellt werden (einvernehmlich). Der Antrag nur eines Ehepartners / Lebenspartners ist ausreichend, wenn von Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV (für beide) gewechselt werden soll.
    • Elektronische Alternative zum Papierformular: Anträge können ebenso im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ (www.elster.de) oder mit Angeboten anderer Softwarehersteller eingereicht werden.
    • Wenn Sie den Antrag persönlich abgeben, wird dieser in der Regel sofort geprüft.
    • Ihrem Arbeitgeber werden die geänderten ELStAM mit entsprechender Gültigkeitsangabe im elektronischen Verfahren zum Abruf bereitgestellt. Sofern Sie einen Ausdruck Ihrer ELStAM wünschen, vermerken Sie dies. Die eigenen ELStAM können auch nach kostenfreier Registrierung unter "ELSTER: Ihr Online-Finanzamt" (www.elster.de) einsehen.

    Kann das Finanzamt dem Antrag nicht entsprechen, erteilt es einen Bescheid.

    Fristen

    • Steuerklassenänderungsantrag: bis 30.11. des Jahres, für das die Steuerklasse gilt

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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