Besonders sachkundige Versteigerer Öffentliche Bestellung und Vereidigung

    Versteigerergewerbe, öffentliche Bestellung und Vereidigung besonders sachkundiger Personen

    Öffentliche Versteigerungen in Form von Pfandverkäufen und Notverkäufen dürfen nur von öffentlich bestellten Versteigerern* durchgeführt werden.

    Beschreibung

    Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer gemäß § 34b Absatz 5 Gewerbeordnung (GewO)

    Öffentliche Versteigerungen in Form von Pfandverkäufen und Notverkäufen dürfen nur von öffentlich bestellten Versteigerern* durchgeführt werden.

    Pfandverkäufe und Notverkäufe werden zwangsweise angeordnet und durchgeführt. Der Eigentümer des Versteigerungsgutes hat auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss und muss sich deshalb darauf verlassen können, dass bei der Versteigerung seine Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise wahrgenommen werden.

    Besonders sachkundige Versteigerer können auf Antrag allgemein öffentlich bestellt werden. Der Antrag kann nur von (gewerbsmäßig tätigen) natürlichen Personen und Angestellten von Versteigerern, nicht aber von juristischen Personen, gestellt werden.

    Die Bestellung kann allgemein ausgesprochen oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen beschränkt werden, soweit für diese ein Bedarf an Versteigererleistungen besteht. Sie kann auch inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung versehen und mit Auflagen verbunden werden. Die Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

    Öffentlich bestellte Versteigerer sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen.

    Für dieses Verfahren ist im Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen zuständig.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

    Online-Dienst

    Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als besonders sachkundiger Versteigerer gemäß § 34 b Abs. 5 Gewerbeordnung (GewO)

    ID: L100009_279fa6e77c2f2a730f1a4c3b64a94cd944ae67f20211d5fc61ec45504fe5f54a

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Versteigerer (Versteigerer)

    Adresse

    Hausanschrift

    Braustraße 2

    04107 Leipzig

    Hausanschrift

    Altchemnitzer Straße 41

    09120 Chemnitz

    Kontakt

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Zusätzlich zu Ihrem Antrag müssen Sie die folgenden Unterlagen einreichen:

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Lebenslauf
    • Abschriften von Zeugnissen (auch Arbeitszeugnisse)
    • Nachweis der Versteigerererlaubnis nach § 34b Absatz 1 GewO
    • Nachweise der besonderen Sachkunde (Dokumentation durchgeführter Arbeiten, beispielsweise erstellte Gutachten, Liste durchgeführter Auktionen)
    • eventuell Bestätigung des Nachweises der besonderen Sachkunde durch ein neutrales und sachkundiges Gremium (z. B. IHK Bonn / Rhein-Sieg)
    • Nachweis über eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung
    • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes
    • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes
    • polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregister (BZRG) nach Belegart OG
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Gewerbeanmeldung

    Bei Versteigerern, die als Angestellte eines Versteigerers öffentlich bestellt und vereidigt werden möchten zusätzlich:

    • Anstellungsvertrag
    • Bestätigung der Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers des angestellten Versteigerers mit Deckungszusage
    • Freistellungsbescheinigung des Arbeitgebers, d.h. formlose Bestätigung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des angestellten Versteigerers
    • Auskunft aus dem Handelsregister (wenn der Arbeitgeber z. B. eine juristische Person ist)

    Voraussetzungen

    • die oder der Antragstellende ist eine natürliche Person
    • Vorliegen der Erlaubnis für Versteigerungen nach § 34b Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
    • bei allgemeiner öffentlicher Bestellung und Vereidigung: besondere Sachkunde (das heißt, überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung beweglicher Gegenstände des normal ausgestatteten Haushaltes, wie sie typischerweise zum Zwecke der Beleihung an Pfandhäuser übergegeben werden, beispielsweise Teppiche, Pelze Schmuck, Möbel, Kunst und Hausrat)
    • bei öffentlicher Bestellung und Vereidigung für bestimmte Arten von Versteigerungen: Nachweis besonderer Kenntnisse auf jenem Gebiet, für das die öffentliche Bestellung und Vereidigung beantragt wurde
    • Kenntnis sämtlicher einschlägiger Bestimmungen der Gewerbeordnung, der Versteigererverordnung, des Handelsgesetzbuchs und des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten einer Versteigerin oder eines Versteigerers betreffen
    • mehrjährige Berufserfahrung als Versteigerin oder Versteigerer (pro Jahr Durchführung mehrerer Versteigerungen)
    • die Antragstellerin oder der Antragsteller muss sich in mehrjähriger einwandfreier Ausübung des Versteigerergewerbes als besonders vertrauenswürdig erwiesen haben
      Gegen die Eignung als öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerin oder öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer dürfen nicht die geringsten Bedenken bestehen. Sie oder er muss die Gewähr für die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten einer öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerin oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers bieten und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
    • eventuell: bestimmtes Mindestalter (kann von der Behörde festgelegt werden)

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 34b Absatz 5 Gewerbeordnung (GewO) – Versteigerergewerbe
    • 36a GewO – Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
      in Verbindung mit § 34b Absatz 5 GewO
    • Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag auf öffentliche Bestellung persönlich, schriftlich oder elektronisch stellen.

    • Sie müssen angeben, ob Sie allgemein oder nur für bestimmte Arten von Versteigerungen, das heißt für ein bestimmtes Sachgebiet, bestellt werden möchten.
    • Die zuständige Stelle überprüft anhand Ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

    Hinweis: Zur Überprüfung der Sachkunde kann die zuständige Stelle Referenzen einholen, sich Unterlagen über die durchgeführten Versteigerungen vorlegen lassen und Stellungnahmen von Dritten oder einem Fachgremium einholen.

    • Wenn Sie die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, werden Sie vereidigt und erhalten eine Bestellungsurkunde und den Bestellungsbescheid.
    • Für den Erlass des Bestellungsbescheides werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

    Fristen

    keine

    Kosten

    EUR 370,00 bis EUR 1.109,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Qualifikationen aus einem anderen EU/EWG-Mitgliedstaat

    Für die Bestellung von Versteigerern mit Qualifikationen, die in einem anderen EU/EWG-Mitgliedstaat erworben wurden, gilt § 36a entsprechend. Bei der Bewertung der geforderten besonderen Sachkunde sind demnach auch Ausbildungs- und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die in diesen Staaten ausgestellt wurden.

    Voraussetzung dafür ist, dass im jeweiligen Staat für ein bestimmtes Sachgebiet eine Berechtigung vorliegt, als Versteigerer tätig zu sein, wenn die Versteigerertätigkeit auch nur Personen vorbehalten ist,

    • die über eine besondere Sachkunde verfügen, oder
    • in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als Versteigerer tätig gewesen sind und
    • sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass eine überdurchschnittliche Sachkunde vorliegt, die im Wesentlichen der besonderen Sachkunde im Sinne des § 34b Absatz 5 Gewerbeordnung (GewO) entspricht.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en