Hilfe zum Lebensunterhalt BewilligungOnline erledigen

    Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII beantragen

    Hinweise für Dresden

    Erwerbsfähige Menschen erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende/Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen sowie Altersrentner * erhalten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Hilfe zum Lebensunterhalt wird daher nur in seltenen Fällen gewährt, insbesondere für Menschen mit einer nicht dauerhaften (das heißt befristeten) vollen Erwerbsminderung. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass die wirtschaftliche (und soziokulturelle) Existenz nicht auf andere Weise gesichert werden kann.

    Beschreibung

    Hinweise für Dresden

    Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebens­unterhalt nach §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe

    Erwerbsfähige Menschen erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende/Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen sowie Altersrentner * erhalten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Hilfe zum Lebensunterhalt wird daher nur in seltenen Fällen gewährt, insbesondere für Menschen mit einer nicht dauerhaften (das heißt befristeten) vollen Erwerbsminderung. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass die wirtschaftliche (und soziokulturelle) Existenz nicht auf andere Weise gesichert werden kann.

    Der notwendige Lebensunterhalt umfasst hierbei zunächst Lebensmittel, Kleidung, Hausrat, Körperpflege und den persönlichen Bedarf des täglichen Lebens wie etwa Ausgaben für Telefon, Zeitschriften oder Konzertbesuch.

    Der Sozialhilfeträger – im Allgemeinen das Sozialamt – gewährt die Leistung als Pauschale, den sogenannten Regelbedarf. Außerdem übernommen werden angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, bei Bedarf auch Zuschläge für Mehrbedarf, Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung und unter Umständen auch Rentenversicherungsbeiträge.

    Für Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erkennt das Sozialamt Leistungen für Bildung an, für Kinder und Jugendliche des Weiteren auch Leistungen für Teilhabe am sozialen / kulturellen Leben in der Gemeinschaft ("Bildungs- und Teilhabepaket"). Bis auf den Schulbedarf sind diese Leistungen antragsabhängig, wobei jedoch nur für die Lernförderung ein gesonderter Antrag erforderlich ist.

    Zuschläge bei Mehrbedarf

    Auf einen Mehrbedarfszuschlag haben Betroffene Anspruch, insbesondere, wenn sie

    • schwanger sind,
    • alleinerziehend sind,
    • eine Krankheit haben, die eine besondere Ernährung erfordert
      oder
    • das Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) besitzen und entweder
      • die Altersgrenze erreicht haben (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) oder
      • die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, aber voll erwerbsgemindert sind.
    Einmalige Beihilfen

    Neben den laufenden Leistungen gewährt das Sozialamt auch einmalige Beihilfen für

    • Erstausstattungen für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte,
    • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
    • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen, Miete von therapeutischen Geräten.

    Zudem kann das Sozialamt insbesondere auch Mietschulden und Bestattungskosten übernehmen.

    Hinweis: Bestattungskosten sind nicht Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt, sie fallen unter Hilfen in anderen Lebenslagen.

    Ermittlung des Leistungsanspruches

    Bei der Berechnung, wem ein Leistungsanspruch zusteht, muss das Sozialamt grundsätzlich sämtliche Einkünfte der Betroffenen berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind insbesondere:

    • Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz jeweils bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem SGB XIV
    • Zuwendungen von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege (sofern daneben Sozialhilfe gerechtfertigt ist) und
    • private Zuwendungen, die von Dritten ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung gewährt werden, soweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine besondere Härte bedeuten würde

    Auch Elterngeld wird angerechnet. Für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, gilt jedoch eine Sonderregelung. Landeserziehungsgeld ist anrechnungsfrei.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Online-Dienst

    Antrag Miet- und Energieschulden

    ID: L100009_6010381-6005349-227-6001660-6000002

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abt. Soziale Leistungen (Abt. Soziale Leistungen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Junghansstraße 2

    01277 Dresden

    Kontakt

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Dresden

    Zur Berechnung des Anspruches werden insbesondere Nachweise über Kosten, Einkommen und Vermögen benötigt. Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, erfragen Sie bitte individuell beim Sozialamt.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Dresden

    Betroffene haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe wenn sie

    • ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben und
    • wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Kräften bestreiten können – insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen oder mit Hilfe anderer (zum Beispiel der Verwandten).

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dresden

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Dresden

    ­

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Dresden

    • Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII
      • Hierfür ist kein Antrag erforderlich. Es ist vielmehr ausreichend, dass der Träger der Sozialhilfe von der Bedürftigkeit Kenntnis erlangt – durch die Betroffenen selbst oder durch andere. (Ausnahme: Bildungs- und Teilhabepaket)
    • Nachweis des Anspruches, Beratung und weitere Hilfen
      • Zur Feststellung eines Sozialhilfeanspruches müssen die notwendigen Nachweise vorgelegt werden. Die Mitarbeiter des Sozialamtes beraten die Betroffenen und deren Angehörigen hierzu umfassend und prüfen auch, ob weitere spezielle Unterstützungsangebote sinnvoll sind, wie etwa die der Schuldnerberatungsstellen.

    Fristen

    Hinweise für Dresden

    keine

    Kosten

    Hinweise für Dresden

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Dresden

    Rundfunkbeitrag

    Wenn Sie bestimmte staatliche Sozialleistungen wie beispielsweise Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, können Sie sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.

     

    Das Sachgebiet Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bietet folgende Dienstleistungen:

    Hilfe und Beratung für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten und in Notsituationen

    • Information und Beratung in besonderen sozialen Notsituationen
    • operative Hausbesuche
    • Vermittlung an bedarfsgerechte Hilfeangebote bzw. andere Träger
    • Steuerung langfristiger Hilfen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en