Spielhallen Erlaubnis

    Spielhallen-Betrieb, Erlaubnis beantragen

    Hinweise für Dresden

    Eine Erlaubnis benötigt, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen mit ausschließlich oder überwiegend folgenden Zwecken betreiben will:

    Beschreibung

    Hinweise für Dresden

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO)

    Eine Erlaubnis benötigt, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen mit ausschließlich oder überwiegend folgenden Zwecken betreiben will:

    • Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und / oder
    • Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn 

    Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle oder ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (zum Beispiel Inhaberwechsel* oder Umzug) erfordert eine neue Erlaubnis. Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit einer Befristung erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle.

    Neben der Gewerbeordnung gelten seit 01.07.2012 für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten, einige Bestimmungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15.12.2011 sowie die für Spielhallen geschaffenen Regelungen im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG). Insbesondere bedarf der Betrieb einer Spielhalle unbeschadet der Erlaubnis nach § 33i GewO auch einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 18a Abs. 1 Satz 1 SächsGlüStVAG in Verbindung mit § 24 GlüStV.

    Über glücksspielrechtliche Anforderungen (zum Beispiel Pflichten zur Vorlage eines Sozialkonzeptes, zur Schulung des Personals, Aufklärung über Suchtrisiken und den erforderlichen Mindestabstand zu weiteren Spielhallen oder allgemeinbildenden Schulen) informieren Sie sich bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 24 als die für glücksspielrechtliche Anforderungen zuständige Aufsichtsbehörde.

    Achtung: Zusätzlich benötigen Sie zum Betrieb einer Spielhalle eine Aufstellererlaubnis (d.h. eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten) und eine Eignungsbestätigung (d. h. eine behördliche Bestätigung, dass der konkrete Aufstellort des jeweiligen Spielgeräts den jeweils gültigen Vorschriften entspricht). Über Details informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Das Gewerbe fällt nicht unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die entsprechenden Verwaltungsverfahren können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Gewerbeangelegenheiten (Gewerbeangelegenheiten)

    Adresse

    Hausanschrift

    Augsburger Straße 3

    01309 Dresden

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 09:00 - 12:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 351 4885811

    E-Mail: gewerbeangelegenheiten@dresden.de

    Internet

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Dresden

    In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes
    • Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts

    Hinweis: Die beiden Bescheinigung in Steuersachen und der Auszug aus der Schuldnerkartei sind vom Antragsteller von den zuständigen Stellen aller Orte vorzulegen, wo er in den letzten drei Jahren wohnte beziehungsweise ein Gewerbe betrieb.

    • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
    • Führungszeugnis
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • bei juristischen Personen zusätzlich:
      • Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister
      • Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise der Satzung

    Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (zum Beispiel AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses als auch der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen.

    Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Dresden

    Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn:

    • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder die Antragstellende die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
    • die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
    • der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Dresden

    ­

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Dresden

    Das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) (Spielhallen und ähnliche Unternehmen)" liegt bei der zuständigen Stelle aus. Der Vordruck ist – je nach Angebot der Behörde – auch über Amt24 abrufbar (–> Onlineantrag und Formulare)

    Fristen

    Hinweise für Dresden

    Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

    Kosten

    Hinweise für Dresden

    je nach Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Angelegenheit für den Gewerbetreibenden

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en