Kraftfahrzeug Meldung VerkaufOnline erledigen

    Fahrzeugverkauf anzeigen

    Wenn ein Fahrzeug den Eigentümer * wechselt, ist die Verkäuferin oder der Verkäufer dazu verpflichtet, dies unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen.

    Beschreibung

    Wenn ein Fahrzeug den Eigentümer * wechselt, ist die Verkäuferin oder der Verkäufer dazu verpflichtet, dies unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen.

    Dies gilt nicht nur für den Verkauf eines Fahrzeugs, sondern auch für andere Arten der Fahrzeugveräußerung, zum Beispiel Schenkung oder Rückgabe eines Leasing-Fahrzeugs. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug angemeldet ist oder außer Betrieb gesetzt wurde (zum Beispiel bei einem Verkauf ins Ausland).

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Online-Dienst

    Online-Terminvergabe

    ID: L100009_6008055-6000107-546-6001621-6000102

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgeramt, Kfz-Zulassungsbehörde (Bürgeramt, Kfz-Zulassungsbehörde)

    Adresse

    Hausanschrift

    Düsseldorfer Platz 1

    09111 Chemnitz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0371 115

    Fax: 0371 488-3396

    E-Mail: kfzzulassungsbehoerde@stadt-chemnitz.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Mitteilung an die Zulassungsbehörde muss Folgendes enthalten:

    • Name, Vorname und vollständige Anschrift des Erwerbers
    • Empfangsbestätigung des Erwerbers über die Aushändigung der Fahrzeug-Unterlagen
      • Zulassungsbescheinigungen Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
      • amtliche Kennzeichen
      • gegebenenfalls Abmeldebestätigung (wenn das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 stillgelegt wurde)

    Voraussetzungen

      ­

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

      ­

    Verfahrensablauf

    Es genügt, wenn Sie als Halter die Veräußerungsanzeige mit der Post an die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde schicken. In der Regel reicht hierfür eine formlose Mitteilung mit den unten genannten Angaben. Hat die Behörde für diese Anzeige allerdings ein Formular eingeführt, müssen Sie dieses verwenden. Erkundigen Sie sich daher, ob die Behörde ein Formular verlangt oder nicht.

    Hinweis: Die Kfz-Zulassungsbehörde informiert das zuständige Finanzamt über den Übergang der Halterpflichten. Die Steuerpflicht wird dann bei Vorliegen einer vollständigen Veräußerungsanzeige beendet. Bitte informieren Sie auch Ihre Haftpflichtversicherung vom Verkauf.

    Fristen

    Die Veräußerung eines Fahrzeugs müssen Sie unverzüglich der Zulassungsbehörde melden.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 22.12.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en