Einwohnerantrag stellen
Sie wollen in Ihrer Gemeinde, Verbandsgemeinde bzw. in Ihrem Landkreis mitbestimmen und Einfluss nehmen? Lesen Sie hier, welche Möglichkeiten Sie haben.
Beschreibung
Ein Einwohnerantrag ermöglicht es den Einwohnerinnen und Einwohnern einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde bzw. eines Landkreises bestimmte Angelegenheiten im Gemeinderat, im Verbandsgemeinderat bzw. im Kreistag behandeln zu lassen.
Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, der Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises zum Gegenstand haben.
Online-Dienst
Beteiligungsportal Sachsen-Anhalt
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
örtliche Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, örtliche Verbandsgemeindeverwaltung, örtliche Kreisverwaltung
Ansprechpartner
Landkreis Börde - Kreistag/Wahlen
Beschreibung
Kreistagsangelegenheiten
Das Büro Landrat nimmt die laufenden Geschäfte des Kreistages und seiner Ausschüsse wahr. Es ist das Bindeglied zwischen dem Kreistag, der Verwaltung und den Bürgern mit folgenden Aufgabenbereichen:
- Vor- und Nachbereitung von Kreistags- und Kreisausschusssitzungen
- Unterstützung der Fachdienste bei der Vor- und Nachbereitung aller Fachausschusssitzungen
- Unterstützung der/des Kreistagsvorsitzenden
- Koordinierung und Vorbereitung der Termine
- Bearbeitung von Einwohneranfragen an den Kreistag oder an die Kreistagsvorsitzende
- Bearbeitung von Anfragen und Aufträgen aus dem Kreistag an die Verwaltung
- Beratung der Kreistagsmitglieder und Fraktionen in Kreistagsangelegenheiten
Im Büro des Landrates laufen über ein Ratsinformationssystem alle für den Kreistag und seine Ausschüsse relevanten Daten zusammen. Hier werden sie geprüft und gegebenenfalls weiter bearbeitet. Es führt die Stammdaten der Kreistagsmitglieder und bewirtschaftet die Finanzmittel, die dem Kreistag zugewiesen sind. Neben der Beschlusskontrolle für den Kreistag wird die Arbeit des Kreistags und seiner Ausschüsse dokumentiert. Die Unterlagen sind hier jederzeit einsehbar und über das Bürgerinformationssystem abrufbar.
Kreisrecht/amtliche Bekanntmachungen
Das Satzungsrecht der Landkreise ist durch die Garantie zur Selbstverwaltung in der Verfassung für die Kreisebene gegeben. Die Satzungen gelten räumlich für das Kreisgebiet, gegenständlich für die Kreisangelegenheiten und der zeitliche Geltungsbereich ergibt sich aus der jeweiligen Satzung selbst. Zum Kreisrecht gehören alle vom Kreistag beschlossenen Satzungen, Verordnungen und Richtlinien. Sie bestimmen neben den Gesetzen des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt die Tätigkeit des Landkreises Börde. Die Hauptsatzung ist das Verfassungsstatut des Landkreises. Die Geschäftsordnung regelt die Ordnung in den Kreisgremien.
Das Büro Landrat hat u.a. folgende Aufgaben:
1. Information der Bürger über Sitzungen und Entscheidungen des Kreistages und seiner Ausschüsse
2. Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen
3. Verantwortlichkeit für das Inkrafttreten des Kreisrechts (Satzungen/Verordnungen)
Statistik
Im Landkreis Börde ist der Bereich "Statistik" dem Büro Landrat zugeordnet. Hier erfolgt die Erhebung, Prüfung, Sammlung, Aufbereitung, Bereitstellung und Weitergabe von statistischen Daten für eigene Zwecke, für Dritte und andere Institutionen.
Wahlen
Das Büro Landrat unterstützt die Wahlleitung bei der Organisation der Europa-, Bundestags-, Landtags-, Kreistags- und Landratswahlen. Der Kreiswahlleiter ist in der Regel der Landrat.
Bei der Vorbereitung der Wahlen ist es unter anderem Aufgabe des Büros Landrat:
1. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Veröffentlichung
2. die Zulassung der Kandidaten und Parteien zur Wahl durch den Wahlausschuss vorzubereiten
3. Stimmzettel herzustellen.
Am Wahltag ermittelt das Büro das vorläufige amtliche Endergebnis. Nach der Wahl ist die Stimmenauszählung einer Kontrolle zu unterziehen und die Sitzung des Wahlausschusses, in der das amtliche Endergebnis festgestellt wird, durchzuführen. Die gewählten Kandidaten werden vom Büro informiert. Kommt es bei Wahlen zu rechtlichen Streitigkeiten, wirkt das Kreiswahlbüro bei der Entscheidungsfindung durch die Kreiswahlleitung oder den Kreiswahlausschuss mit.
Adresse
Postfachadresse
Postfach 100153
39331 Haldensleben
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
Anzahl: 50 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
Anzahl: 10 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Fax: +49 3904 7240-51304
Telefon Festnetz: +49 3904 7240-1302
Kontaktperson
Frau Yvonne Rexhi (Sachbearbeiterin Kreistag/Wahlen)
Fax: +49 3904 7240-51304
Telefon Festnetz: +49 3904 7240-1302
Internet
Bankverbindung
Landkreis Börde
Empfänger: Landkreis Börde
IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54
BIC: NOLADE21HDL
Bankinstitut: Kreissparkasse Börde
Voraussetzungen
Die Einwohnerinnen und Einwohner müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben, um einen Einwohnerantrag zu stellen.
Der Einwohnerantrag muss ein bestimmtes Begehren mit einer Begründung enthalten. Dieses Begehren darf innerhalb des letzten Jahres nicht Inhalt eines Einwohnerantrags gewesen sein.
Außerdem sollen bis zu drei Personen benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Einwohnerantrag muss schriftlich mit einer Begründung und mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften gestellt werden.
Fristen
Richtet sich der Einwohnerantrag gegen einen Beschluss des Gemeinderates, des Verbandsgemeinderates bzw. des Kreistages oder eines beschließenden Ausschusses, muss er innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.
Bearbeitungsdauer
Ist der Einwohnerantrag zulässig, hat ihn der Gemeinderat, der Verbandsgemeinderat bzw. der Kreistag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages zu beraten.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Möglichkeit der Interessendurchsetzung auf kommunaler Ebene:
Eine Bürgerinitiative ist eine aufgrund eines konkreten Anlasses gegründete Gemeinschaft. Sie ist an keine bestimmte Rechtsform gebunden. Ziel einer Bürgerinitiative ist es, Einfluss auf die öffentliche Meinung, auf staatliche Einrichtungen, Parteien oder andere Gruppierungen zu nehmen.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ermöglichen es den Bürgerinnen und Bürgern, in wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, der Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises direkt selbst zu entscheiden. Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderats-, Verbandsgemeinderats- bzw. Kreistagsbeschlusses.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt am 12.02.2020
Stichwörter
kommunale Selbstverwaltung, Bürgerbeteiligung, Bürgerantrag