Wohngeld Feststellung

    Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

    Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, können Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen.

    Beschreibung

    Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können Wohngeld als

    • Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
    • Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

    beantragen.

    Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits

    • Bürgergeld oder
    • Grundsicherung im Alter oder
    • bei Erwerbsminderung oder
    • Hilfe zum Lebensunterhalt oder
    • eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

    Online-Dienst

    Wohngeld Erstantrag - Mietzuschuss

    ID: L100008_411471014

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    Version

    Technisch erstellt am 01.10.2024 (von: Hubl, Justin)

    Technisch geändert am 25.10.2024 (von: Hubl, Justin)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Zuständigkeit

    Anträge auf Wohngeld können Sie bei den Wohngeldbehörden stellen.

    Ansprechpartner

    Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Wohngeld

    Beschreibung

    Was ist Wohngeld?

    Das Wohngeld ist eine finanzielle Hilfe des Staates für Personen mit geringem Einkommen zur Entlastung bei den Wohnkosten. Das Wohngeld wird für den gesamten Haushalt gezahlt. Die Höhe des Wohngeldes hängt ab von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der Einnahmen aller Haushaltsmitglieder und der Höhe der Miete.


    Wer kann Wohngeld beantragen?

    Mieter von Wohnraum können Mietzuschuss beantragen und Eigentümer von Wohneigentum können Lastenzuschuss beantragen


    Wo bekomme ich einen Wohngeldantrag?

    In der Wohngeldbehörde des Landkreises Börde in 39340 Haldensleben, Bornsche Straße 2 oder in 39387 Oschersleben (Bode), Triftstraße 9-10.

    Man kann sich zum Sprechtag persönlich beraten lassen oder den Wohngeldantrag telefonisch anfordern oder aus dem Internet ausdrucken. Auf der Internetseite des Landkreises Börde oder vom Ministerium für Infrastruktur und Digitalisierung (MID) finden Sie die Antragsformulare.

    Der Antrag ist schriftlich auf dem Antragsformular in der Wohngeldbehörde einzureichen.
     

    Was ändert sich beim Wohngeld 2023?

    Die Wohngeldansprüche wurden teilweise verdoppelt und die Einkommensgrenzen angehoben. Die Höchstbeträge für Miete und Belastung wurden erhöht und ein Betrag zur Entlastung der Heizkosten eingeführt.


    Wonach richtet sich die Höhe des Wohngeldes?

    Das Wohngeld ist abhängig von 3 Faktoren, von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen, von der Höhe der Miete oder Belastung und vom Gesamteinkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen.


    Kann ich Wohngeld erhalten, wenn ich andere Sozialleistungen erhalte?

    Wenn Sie Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, BAB oder Bafög erhalten, sind Sie vom Wohngeld ausgeschlossen. Sie können sich jedoch gern bezüglich eines Wechsels in der Wohngeldbehörde beraten lassen.


    Kann ich, zur Orientierung, meinen Anspruch mittels einem Wohngeldrechner aus dem Internet ausrechnen?

    Die im Internet zur Verfügung stehenden Wohngeldrechner sind nicht zu empfehlen. Leider werden hier oftmals nicht alle berechnungsrelevanten Umstände abgefragt bzw. es werden bei der Berechnung nicht die regionalen Unterschiede (Mietenstufe) berücksichtigt. Zudem sind fachliche Kenntnisse erforderlich, um die Eingaben (Einkommen nach Wohngeldrecht, Werbungskosten, Freibeträge, Abzugsmöglichkeiten) korrekt vorzunehmen.


    Welche Unterlagen werden für die Beantragung von Wohngeld Mietzuschuss bzw. Lastenzuschuss benötigt?

    1. Mietzuschuss

    • Antrag auf Mietzuschuss
    • Mietvertrag
    • ggf. Betriebskostenabrechnung
    • ein Nachweis über die Mietzahlung
    • Sollte die Kabelgrundversorgung (Fernsehen) nicht in der Miete enthalten sein, ein Nachweis über die separate Zahlung und der Höhe des Betrages.

    2. Lastenzuschuss

    • Antrag auf Lastenzuschuss
    • Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug, Kauf- oder Notarvertrag)
    • Bescheid über die Grundsteuer sowie einen Nachweis über die Zahlung der Grundsteuer
    • Grundriss des Hauses mit der entsprechenden Angabe zur Wohnfläche
    • Nachweise über etwaige Kredite im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Modernisierung oder der Instandhaltung des Objektes (Fremdmittelbescheinigung)
      1. Kreditverträge
      2. Jahreskontoauszüge
      3. aktuelle Belege über die Zahlung der Raten
      4. Bausparverträge und aktuelle Belege über die Zahlung der Bausparbeiträge

    zu 1. und 2. Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen

    1. Arbeitsvertrag
    2. Verdienstabrechnungen
    3. Leistungsbescheide (Arbeitslosengeld I, Bürgergeld, Krankengeld, BAföG, Kindergeldzuschlag…)
    4. Rentenbescheide
    5. Bescheide über Unterhaltsvorschuss sowie der letzte Nachweis über den Erhalt dieser Leistung
    6. Unterhaltsfestlegung und die letzten 3 Nachweise über den Erhalt der Unterhaltsleistungen
    7. Kindergeldnachweis
    8. Nachweise über eine bestehende Schwerbehinderung

    (Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Nachweise, Unterlagen etc. erforderlich sein.)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bornsche Straße 2

    39340 Haldensleben

    Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein


    Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
    Anzahl: 50
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Rollstuhlgerecht ist lediglich das Landratsamt in Haldensleben.

    Hausanschrift

    Triftstraße 9-10

    39387 Oschersleben (Bode)

    Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein


    Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
    Anzahl: 50
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Rollstuhlgerecht ist lediglich das Landratsamt in Haldensleben.

    Postanschrift

    Postfach 10 01 53

    39331 Haldensleben

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Dienstag 09.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr Hotline Sachgebiet Wohngeld Montag, Mittwoch und Donnerstag: 8.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr Dienstag: 8.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3904 7240-4100

    Fax: +49 3904 7240-52666

    E-Mail: wohngeld@landkreis-boerde.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Börde

    Empfänger: Landkreis Börde

    IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54

    BIC: NOLADE21HDL

    Bankinstitut: Kreissparkasse Börde

    Formulare

    Antrag auf Wohngeld (einschließlich Erläuterungen) - Mietzuschuss
    Antrag auf Wohngeld (einschließlich Erläuterungen) - Lastenzuschuss
    Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
    Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung
    Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung
    Antrag auf Wohngeld (einschließlich der Heimverwaltung/Heimleitung)
    Hinweisblatt für die Ergänzung des Wohngeldantrages (Mietzuschuss, Lastenzuschuss, Heimbewohner/in) aufgrund des Inkrafttretens der europäischen DS-GVO und der Änderung desSGBX

    Version

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Heß, Birgit)

    Technisch geändert am 09.09.2024 (von: Hubl, Justin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:

    • über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
    • Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
    • erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
    • aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
    • über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
    • Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
    • letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/Gewerbetreibende).

    Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind. Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise beizufügen:

    • Immatrikulationsbescheinigung (Studierende),
    • BAföG-Bescheid (Studierende),
    • Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums,
    • Krankenversicherungsnachweis,
    • Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
    • Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
    • Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen).
    • Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.
    • Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.

    Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte:

    • Formular Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt.)

    Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie zusätzlich folgende Formulare/Nachweise:

    • Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
    • Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
    • Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
    • Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
    • Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
    • Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
    • Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
    • Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag

    Voraussetzungen

    Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:

    • Mieterinnen und Mieter von Wohnraum,
    • Untermieterin und Untermieter von Wohnraum,
    • Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
    • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
    • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
    • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
    • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
    • Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
    • Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst.
    • eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,

    Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:

    • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
    • Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
    • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
    • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
    • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
    • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.

    Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

    Verfahrensablauf

    • Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen.
    • Sie stellen Ihren Antrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes. Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
    • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
    • Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate gewährt.

    Fristen

    Sie stellen den Antrag bis spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten. In der Regel erhalten Sie das Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle gestellt wurde.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.

    Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

    • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
    • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
    • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

    Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

    Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

    • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
    • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
    • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
      • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
      • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
      • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
    • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
    • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

    Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein am 30.06.2023

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 07.11.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Stichwörter

    Wohngeld, Zuschuss zu Lasten, Unterstützung für Wohnkosten, Mietzuschuss, Wohngeldanspruch, Wohngeldberechtigte Person, Zuschuss zur Miete, Unterstützung für Miete, Lastenzuschuss, Unterstützung für Eigentum, Wohngeldberechtigung, Wohngeldantrag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)