Schülerbeförderung Erstattung der Kosten für Behinderte und Kranke

    Schülerbeförderung

    Hier finden Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten für behinderte und kranke Schülerinnen und Schüler.

    Beschreibung

    Hinweise für Schwalmtal

    Schülerinnen und Schüler haben unter bestimmten Voraussetzungen (Vorschriften nach der Schülerfahrkostenverordnung) ein Anspruch - ggf. unter Berücksichtigung eines Eigenanteils - auf ein Schülerticket.
    In der Gemeinde Schwalmtal wird ein Schülerspezialverkehr (Schulbus) eingesetzt und der öffentliche Personennahverkehr (Schokoticket) genutzt.

    Die Erziehungsberechtigten sind grundsätzlich verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, dass ihre schulpflichtigen Kinder zur Schule gelangen. Der Gemeinde Schwalmtal als Schulträger obliegt keine Beförderungspflicht, sondern lediglich eine Verpflichtung zur Übernahme der Schülerfahrkosten, die für die wirtschaftlichste und dem Schüler zumutbare Art der Beförderung notwendig ist. In der Regel ist dies die Beförderung mit dem Schulbus bzw. dem Linienbus.

    Hinweise

    Die Gemeinde Schwalmtal trägt die notwendigen Fahrkosten, wenn der kürzeste Schulweg (= Fußweg) in der einfachen Entfernung für Schüler   

    • der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) mehr als 2 km,
    • Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10) mehr als 3,5 km,
    • Sekundarstufe II (ab Klasse 11) mehr als 5 km

    beträgt.

    Die Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag übernommen. Antragsformulare erhalten Sie an allen Schulen oder im Rathaus bei Herrn Thomas Drechsler in Zimmer 214.

    Schulbus 

    Der Schülerspezialverkehr (Schulbus) wird vor allem für die Schüler aus den Außengebieten (d.h. ohne Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr = Linienbus) eingesetzt.

    Linienbus  (Schokoticket) 

    Nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erhalten die Schülerinnen und Schüler ein ermäßigtes Schokoticket für den öffentlichen Personennahverkehr, bei dem ein Eigenanteil zu zahlen ist.  Die Kostenübernahme erfolgt bis auf weiteres auch für die folgenden Schuljahre, ohne dass es eines neuen Antrages bedarf.
    Das Schokoticket ist nur im Jahresabonnement erhältlich. Es wird persönlich ausgestellt und berechtigt nicht zur Mitnahme einer weiteren Person.
    Das Schokoticket wird durch das entsprechende Verkehrsunternehmen zugeschickt. Es ermöglicht Fahrten im gesamten VRR-Bereich und gilt auch an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien.

    Gebühren / Höhe des Eigenanteils

    Der Eigenanteil beträgt ab dem 01.08.2021 monatlich

    • für das erste Kind  14,00 €
    • für das zweite Kind  7,00 €
    • ab dem dritten Kind  0,00 €

    Der Eigenanteil wird per Einzugsverfahren durch die jeweiligen Verkehrsbetriebe  eingezogen.

    Rechtliche Grundlagen
    • Schulgesetz für das Land NRW (§§ 92, 94 & 97)
    • Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW
    • Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_ce4b03dea86620301b6e26d474bfbbe5

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    Version

    Technisch geändert am 22.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Schulverwaltung

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Schulverwaltung und Sport

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes (sofern die Notwendigkeit der Beförderung nicht offenkundig ist)
    • in besonderen Zweifelsfällen: schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Formular des zuständigen Schulträgers (bei analoger Beantragung).

    Voraussetzungen

    • Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen), durch die die Schülerin oder der Schüler nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann
    • Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
    • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
    • Die Übernahme der vollen Taxi- oder Mietwagenkosten steht im Ermessen des Schulträgers. Sie ist auf besonders gelagerte Ausnahmetatbestände beschränkt (z. B. Transport körperlich oder geistig behinderter Kinder).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region.

    Generell:

    • Beantragung
    • Materielle Prüfung
    • Entscheidung.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Der Antrag auf Erstattung dauert mindestens drei Wochen (abhängig vom Gutachten des Gesundheitsamt/ anderer Dienststellen).

    Bearbeitungsdauer

    - Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn - In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region.

    Kosten

    Grundsätzlich übernimmt der Schulträger höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Dieser Höchstbetrag gilt jedoch nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Kosten eines Attestes oder Guthaben sind von den Eltern selbst zu tragen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Einzelfallprüfung bei Härtefällen nach § 16 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung.
    • Spezielle Verfahrensprüfung.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de