Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung
Hinweise für Heinsberg
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Leistungen für Bildung gibt es für Kinder, Jugendliche sowie für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bei Sozialhilfeempfängern ohne Altersbeschränkung), die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (dies sind Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (dies sind Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben.
Leistungen für die gesellschaftliche Teilhabe können Kinder und Jugendliche des o. g. Personenkreises bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beanspruchen.
Aus der Art des Leistungsempfangs ergibt sich die Zuständigkeit:
- Für SGBII-Leistungsempfänger sind die jeweiligen Nebenstellen des Jobcenters (inErkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg bzw. Hückelhoven) zuständig.
- Für alleanderen Leistungen (SGB XII, Wohngeld und Kinderzuschlag) sind die Sozialämter bzw. Wohngeldstellen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde Anlaufstelle.
Für eintägige Ausflüge der Schulen oder Kindertagesstätten und für mehrtägige Klassenfahrten werden die Kosten in voller Höhe übernommen. Das Bildungspaket sieht weiter vor, dass für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die Schülerbeförderung und die ergänzende angemessene Lernförderung Leistungen gewährt werden können. Die Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kindertagesstätten und Schulen können ebenfalls übernommen werden. Der bis zum 31.07.2019 erhobene Eigenanteil von 1 € pro Mittagessen entfällt ab dem Schuljahr 2019/2020. Unter dem Stichwort "Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben" werden, wenn tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
- Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
- Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
- Freizeiten
entstehen (Nachweis durch Kontoauszug, Quittung o.ä.), ab 01.08.2019 pauschal 15,00 € monatlich gewährt. Dieser Betrag dient zur Deckung von Vereinsbeiträgen oder der Finanzierung von Ferienfreizeiten, Pfadfinderausflügen etc. Hier gilt allerdings die o. g. Altersbeschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Bei SGB II- und SGB XII-Empfängern sind nur noch für die Lernförderung gesonderte Anträge nötig. Beispielsweise die Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden zu jedem Halbjahresbeginn automatisch gewährt. Beim Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag sind gesonderte Anträge zu stellen, da die Leistungsberechtigung der Bildung und Teilhabe bearbeitenden Stelle nicht bekannt ist. Dabei fließen zum 01.08. des Jahres ab dem Schuljahr 2023/2024 116 € und zum 01.02. des Folgejahres 65 €. Die Beträge werden jährlich angepasst.
Für telefonische Rückfragen stehen folgende Mitarbeiter/-innen zur Verfügung:- Frau Lengefeld (Buchstabenbereiche A - J, L, N, O)
- Herrn Schwartzmanns (Buchstabenbereiche K, M, Ö - Z)
Antragsvordrucke (für SGB XII, Wohngeld und Kinderzuschlag) sind in den Rathäusern, im Bürger-Service-Center im Kreishaus und im Serviceportal des Kreises erhältlich. Die persönliche Vorsprache im Rathaus wird empfohlen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
§§ 28 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
§ 27a i.V.m. §§ 34 ff und § 42 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII)
§§ 2f Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
§ 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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