Bauantrag
Hinweise für Borken
Der Bauantrag ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser zu unterzeichnen. Die Zuständigkeiten finden Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Der Bauantrag ist gemäß § 70 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) schriftlich mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsichtsbehörde (Kreis Borken) in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Bauantrag ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser zu unterzeichnen.
Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern durch Unterschrift anerkannt sein. Bauvorlageberechtigt ist, wer z.B. die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt führen darf oder wer als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurkammer ist und mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war.
Für Bauvorhaben im Stadtgebiet der Städte Ahaus, Bocholt, Borken oder Gronau ist der Bauantrag bei der betroffenen Stadt in zweifacher Ausfertigung einzureichen, da diese Städte selbst Bauaufsichtsbehörden sind.
Erlöschen bzw. Verlängerung der Baugenehmigung
Die aus dem Bauantrag resultierende Baugenehmigung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
Die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auch über einen Online-Antrag beantragt werden. Nach dem Ausfüllen des Antrages wird automatisch ein PDF-Dokument erzeugt, welches Sie für sich speichern können und gleichzeitig an die zuständige Behörde weitergeleitet wird.
Verfahrensablauf
Werden in der Planungsphase baurechtliche Probleme erkannt, sollte die Beratung durch die Baugenehmigungsbehörde in Anspruch genommen werden. So können rechtzeitig Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Kostenaufwändige Umplanungen und Ergänzungen, die mit Verzögerungen im späteren Verfahren verbunden sind, können so weitgehend vermieden werden.
Der Bauantrag sollte grundsätzlich bei der Baugenehmigungsbehörde (Kreis Borken) und nicht bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung eingereicht werden (außer Städte Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau), damit alle zu beteiligenden Fachbehörden parallel angeschrieben werden können.
Der Bauantrag ist in mindestens 3-facher Ausfertigung einzureichen. Damit die Beteiligung der Fachbehörden parallel durchgeführt werden kann, ist es ratsam noch weitere Antragsausfertigungen beizufügen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben vorab gerne Auskunft, welche Fachbehörden voraussichtlich zu beteiligen sind. Die ausreichende Anzahl von Bauvorlagen erspart übrigens schnell einige Wochen Bearbeitungszeit.
Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er erhebliche Mängel auf, fordert die Baugenehmigungsbehörde unter Angabe der Gründe die Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, gilt der Bauantrag nach der Landesbauordnung als zurückgenommen und wird nicht weiter bearbeitet. In diesem Fall entstehen auch Gebühren. Da es hierdurch zu zeitlichen Verzögerungen kommt, wird dringend empfohlen, den Bauantrag mit vollständigen und mängelfreien Bauvorlagen einzureichen.
Für weitergehende Fragen finden Sie hier unsere Zuständigkeitsverteilung.
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Ansprechpartner
Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: bauen@kreis-borken.de
erforderliche Unterlagen
Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen, Bauvorlagen genannt, sind in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aufgeführt. Die jeweiligen Vordrucke finden Sie unter „Formulare“.
In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 2 bis 3facher Ausfertigung einreichen.
Formulare
Hinweise für Borken
Baubeschreibung
Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
Bauantrag / Antrag auf Vorbescheid für Werbeanlagen
Antrag auf Abweichung von baurechtlichen Vorschriften / auf Befreiung bzw. Ausnahme von bauplanungsrechtlichen Vorschriften
Antrag auf befristete Nutzungsänderung § 64 Abs. 3 BauO NRW 2018
Mitteilung des Baubeginns
Anzeige über die Fertigstellung des Rohbaus
Anzeige über die abschließende Fertigstellung
Erklärung zur Betriebssituation
Bauantrag / Antrag auf Vorbescheid (Baugenehmigungsverfahren § 65 BauO NRW 2018)
Bauantrag / Antrag auf Vorbescheid / Referenzgebäude (einfaches Baugenehmigungsverfahren)
Voraussetzungen
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
- Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Rechtsgrundlage(n)
- Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018 BauO NRW 2018
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- § 62 Abs. 2 Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018 BauO NRW 2018
- § 63 Abs. 1 Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018 BauO NRW 2018
- §§ 64, 65 Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018 BauO NRW 2018
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung AVwGebO NRW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind.
Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Halten Sie die hierbei gesetzte Frist um die Unterlagen zu ergänzen nicht ein, so gilt der Antrag als zurückgenommen und es fallen Bearbeitungsgebühren an.
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen. (Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfumfang reduziert.)
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Die neue Nutzung dürfen Sie erst aufnehmen, nachdem Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Borken
Aufgrund der umfangreichen und differenzierten Gebührenberechnung sind hier konkrete Angaben nicht möglich.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Borken
Datenschutzerklärung
Zur Sicherstellung einer datenschutzrechtlich-konformen Übersendung bitten wir Sie, uns die PDF Dateien über unsere elektronische Kommunikationsmöglichkeit Cryptshare zu übermitteln. Eine Hilfestellung dazu finden sie hier.
Weitere Informationen
Hinweise für Borken
Formulare nach den Vorgaben der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
Anzeige des Bezugsgebäudes des referenziellen Baugenehmigungsverfahren
Bescheinigung gemäß § 62 BauO NRW 2018 über die Errichtung oder Änderung von Anlagen
Einverständniserklärung zur Berücksichtigung der Daten aus dem Sammelantrag
Erklärung zur dauerhaften Aufgabe von Tierplätzen (Verzichtserklärung)
Bestimmung von Tierplatzzahlen in einzelnen Gebäuden/Betriebseinheiten
Herstellungsanzeige der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen
Ergänzende Betriebsbeschreibungen für Stallbauvorhaben
Stallbauvorhaben (ergänzend)
Für die Genehmigung von Stallbauvorhaben ist eine Beurteilung durch den Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken erforderlich. Eine zügige Bearbeitung ist nur dann möglich, wenn die Bauvorlagen schon bei der Antragstellung alle notwendigen Informationen enthalten.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023