Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen

    Schornsteinfegerangelegenheiten

    Beschreibung

    Hinweise für Dortmund

    Erlass von Leistungsbescheiden zum Einzug von Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des/der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers/Bezirksschornsteinfegerin. Ordnungsbehördliche Maßnahmen - Gefahrenabwehr - Ordnungsverfügungen zur Durchführung der notwendigen Arbeiten des/der Bezirksschornsteinfegermeisters/Bezirksschornsteinfegermeisterin

    Online-Dienst

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    ID: L100002_32c8ec070469804e19136627502015dd

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 26.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt - Allg. Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten - Schornsteinfegerangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Olpe 1

    44122 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50-22737

    Fax: +49 231 50-22737

    E-Mail: schornsteinfegerangelegenheiten@stadtdo.de

    Version

    Technisch geändert am 26.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
    • jeweils eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,
    • der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
    • die Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nur Prüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbst durchführen wird und bei denen ihre oder seine Unparteilichkeit gewahrt ist, und
    • eine Aufstellung der Prüfgeräte des Antragstellers und der
    • Hilfsmittel und Einrichtungen, auf die kurzfristig zurückgegriffen werden kann.

    Voraussetzungen

    Anerkannt werden kann, wer 

    1. seine Hauptwohnung, seine Niederlassung oder seine berufliche

    Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen hat,

    2. aufgrund des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin“ oder ,,Ingenieur“ zu führen berechtigt ist und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,

    3. die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige oder als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzt, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht, und über die notwendigen Prüfgeräte und Hilfsmittel verfügt,

    4. nach ihrer oder seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, dass er den Aufgaben einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen gewachsen ist und sie unparteiisch und gewissenhaft erfüllen wird,

    5. nicht für die Fachrichtung bereits in anderen Ländern bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger ist, und

    6. noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet hat.

    Der Nachweis der besonderen Fachkunde in der beantragten Fachrichtung wird (im Rahmen des Anerkennungsverfahrens) durch Prüfung beigebracht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dortmund

    • Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
    • Kehr- und Überprüfungsordnung NRW

    Fristen

    Die Anmeldung ist jederzeit möglich. Die Prüfungen finden ca. 1 bis 2 mal im Jahr statt.

    Bearbeitungsdauer

    Ca. 6-12 Monate (die Bearbeitungsdauer ist abhängig von Prüfungsterminen der prüfenden Kammern), siehe Fristen.

    Kosten

    Pro Fachrichtung EUR 100 - EUR 500 (Kosten der Prüfung durch prüfende Kammer nicht inbegriffen).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Anerkennung kann für folgende Fachgebiete beantragt werden:

    • Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen,
    • CO-Warnanlagen,
    • natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen
    • Feuerlöschanlagen
    • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
    • Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen und
    • elektrische Anlagen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 18.10.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de