Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren

    Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren

    Hinweise für Heinsberg

    Beschreibung

    Hinweise für Heinsberg

    Tierseuchen stellen eine ständige Bedrohung für die tierhaltende Landwirtschaft, die fleischverarbeitende Industrie, Hobbyhalter und nicht zuletzt für den Verbraucher dar. Ein Seuchenausbruch kann je nach Art der Krankheit unterschiedliche Maßnahmen für den betroffenen Bestand und ggf. für die Region nach sich ziehen. Die Maßnahmen können über Bestandssperren, Abgabeverbote von Tieren und Gebietssperren bis hin zu Tötungsmaßnahmen für einzelne Tiere oder ganze Bestände reichen. Deshalb hat jeder, der gewerblich Umgang mit Tieren hat, aber auch der Hobbyhalter empfänglicher Tierarten, die Regeln des vorbeugenden Seuchenschutzes zu beachten.

    Manche Tierseuchen sind auch auf den Menschen übertragbar. Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften dienen dann auch dem Schutz des Menschen.

    Identität der Tiere

    Grundlage einer effektiven Tierseuchenbekämpfung sind lückenlose Informationen über Nutztierhaltungen. Deshalb ist das Halten von bestimmten Tieren (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Einhufer) anzeigepflichtig. Entsprechende Formulare sind beim Veterinäramt erhältlich bzw. stehen zum Download (siehe Dokumente) bereit.

    Die Identität von Tieren muss eindeutig feststellbar sein, um Herkunft, Transportwege und Verbleib im Seuchenfall feststellen zu können. Bei Rindern sind hierzu z. B. amtliche Ohrmarken und Rinderpässe vorgeschrieben.

    Untersuchungspflichten und Impfpflichten

    Hinsichtlich bestimmter Tierseuchen (z.B. Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen; BHV1, BVDV, Leukose und Brucellose bei Rindern) bestehen regelmäßige Untersuchungspflichten.

    Seit dem 21. April 2021 gilt das EU-Tiergesundheitsrecht, das Vorschriften und Vorgaben zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen beinhaltet. Die Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt/Animal Health Law = AHL) ist die "Basisverordnung" des EU-Tiergesundheitsrechts. Ziel dieser Verordnung ist es, Tierseuchen, die auf andere Tiere oder auf den Menschen übertragbar sind, zu verhüten oder zu bekämpfen.

    Mit dem neuen Recht ergeben sich auch Änderungen hinsichtlich der Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhoe (BVD) einschließlich der Vorgaben zur Impfung gegen BVDV. Unter anderem gilt jetzt eine Untersuchungspflicht aller Kälber spätestens bis zum 20. Lebenstag.

    Aktuell hat Nordrhein-Westfalen bei der EU-Kommission ein BVD-Tilgungsprogramm beantragt. Für eine erfolgreiche Umsetzung des Programms und zur Erlangung des Status "frei von BVD" für alle Betriebe darf grundsätzlich nicht gegen BVD geimpft werden. Die BVD-Impfung bleibt jedoch weiterhin mit Zustimmung des Veterinäramts dort möglich, wo sie aus veterinärmedizinischen Gründen geboten ist.

    Der Kreis Heinsberg hat zu diesem Impfverbot eine Allgemeinverfügung erlassen.

    Import von Tieren

    Unter besonderer Beobachtung stehen Tiere, die aus Drittländern eingeführt bzw. aus EU-Ländern nach Deutschland verbracht werden. Bei deren Einfuhr besteht Meldepflicht beim Veterinäramt. Tiere dürfen aus dem Ausland (EU und Drittländer) nur mit einer entsprechenden Gesundheitsbescheinigung des Amtstierarztes bzw. der zuständigen Veterinärbehörde mitgebracht werden.

    Export von Tieren

    Der innergemeinschaftliche Handel und der Export von lebenden Tieren (Ausnahme Heimtiere im Reiseverkehr) und Erzeugnissen unterliegen bestimmten veterinärrechtlichen Regelungen.  Im Hinblick auf die Realisierung des Binnenmarktes und der Abschaffung veterinär-rechtlicher Kontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen wurde von der EU ein Netz zum Verbund der Veterinärbehören, genannt TRACES, aufgebaut. TRACES ist ein EDV-Projekt, mit dem Transporte von Tieren und Produkten tierischer Herkunft innerhalb der EU als auch von Drittländern (Drittlandimporte) dokumentiert werden.

    Vor dem Verbringen von Tieren in ein anderes EU-Mitgliedsland oder ein Drittland ist es erforderlich, diese Tiere einem Amtstierarzt vorzustellen. Dieser überprüft den Gesundheitszustand und die Transportfähigkeit der Tiere und stellt dann die vorgeschriebene Gesundheitsbescheinigung aus.

    Für die Durchführung dieser Transporte ist folgendes zu beachten:

    • Anmeldung zwei Werktage vor dem geplanten Transport beim Veterinäramt anhand eines Anmeldebogens. Die Veterinärbehörde benötigt für die Dokumentation und Erstellung der Gesundheitsbescheinigungen in TRACES vollständige Angaben aus dem Anmeldebogen.
    • Nach Terminvereinbarung erfolgt die Gesundheitsüberprüfung durch den Amtstierarzt. Er kontrolliert die Transportbedingungen und stellt die Gesundheitsbescheinigung aus.

    Amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigungen

    Amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigungen werden vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt während der Öffnungszeiten ausgestellt. Um sicher zu gehen, über die amtstierärztliche Bescheinigung rechtzeitig vor Reiseantritt verfügen zu können, wird eine Terminabsprache empfohlen. Gesundheitsbescheinigungen für landwirtschaftliche Nutztiere einschließlich Pferden werden nur nach vorheriger Terminabsprache ausgestellt.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Tierseuchenbekämpfung

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

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    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Wer Rinder, Schafe, Ziegen, Kameliden (Kamele, Alpakas, Lamas), Equiden (Pferde, Esel), Schweine, Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Puten, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Wachteln, Laufvögel), Gehegewild oder Bienen hält und noch nicht bei der Tierseuchenkasse registriert ist, muss sich unverzüglich bei der Tierseuchenkasse NRW und dem Veterinäramt melden (§ 26  Viehverkehrsverordnung) . Nutzen Sie dafür bitte den Meldebogen für die Neuanmeldung der Tierhaltung. Dabei ist es unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung, Hobbyhaltung, Pensionstierhaltung) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung mindestens eines Tieres einer der oben genannten Tierarten.

    Eine Besonderheit in der Tierseuchenbekämpfung stellt die Überwachung von tierischen Nebenprodukten wie unbehandelte Gülle oder Festmist dar. Während wärmebehandelte Gülle (hygienisiert oder drucksterilisiert) keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegt, bedarf der Import von unbehandelter Gülle oder Festmist (Hühnertrockenkot, Kaninchenmist) aus benachbarten EU-Mitgliedsstaaten der vorherigen Genehmigung. Die Genehmigungen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW in Recklinghausen erteilt. Landwirte, die als sog. "Grenzbauern" aus ihrem Betrieb in den Niederlanden betriebseigene Gülle auf selbst bewirtschaftete Flächen über die Bundesgrenze in den Kreis Heinsberg verbringen wollen, benötigen hierzu eine Erlaubnis des Veterinäramtes.

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de