Sachverständige für den Bereich des BBodSchG Anerkennung
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Sie können als Sachverständiger für bodenschutzrechtliche Fragestellungen anerkannt werden.
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Ansprechpartner
Ordnungsamt - Allg. Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten - Schornsteinfegerangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 231 50-22737
Fax: +49 231 50-22737
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
- Lebenslauf sowie vollständige Darstellung der beruflichen Tätigkeit und der Sachverständigentätigkeit bis heute
- Ein Passbild (auch digital)
- Führungszeugnis „zur Vorlage bei einer Behörde“ im Original gemäß § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als drei Monate)
- Gewerbezentralregisterauszug „zur Vorlage bei einer Behörde“ im Original gemäß § 150 Abs. 5 GewO (nur erforderlich, bei gewerblicher Tätigkeit)
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung/Bescheinigung in Steuersachen Ihres zuständigen Finanzamtes im Original
- Kopie Ihrer Haftpflichtversicherung für Personen, Sach- und Vermögensschäden
- Beglaubigte Kopien von Zeugnissen (Berufsabschlüsse, Diplome, Promotionsurkunde), Kopien fachlichen Auszeichnungen
- Teilnahmebescheinigungen an Fach und Sachverständigenseminaren, Kopien von Arbeits- und Dienstbescheinigungen (z. B. Zeugnisse vom letzten/ gegenwärtigen Arbeitgeber)
- Fünf selbst erstellte Gutachten pro Sachgebiet, die für den Nachweis der Sachkunde im beantragten Sachgebiet geeignet sind
- Gutachtenjournal der letzten zwei Jahre
- Weiterbildungsnachweise der letzten zwei Jahre
Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Formulare
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
- Formular: Antragsformular der anerkennenden Behörde
- OnlineVerfahren: nicht möglich
- Schriftformerfordernis: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
- Sie verfügen über die erforderliche, umfassende Sachkunde
- Sie verfügen über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung
- Sie sind persönlich zuverlässig
- Sie verfügen über die erforderliche Haftpflichtversicherung für die Sachverständigentätigkeit
Verfahrensablauf
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Die Überprüfung von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG ist in allen Bundesländern unterschiedlich geregelt und erfolgt nach der im jeweiligen Bundesland geltenden Verordnung.
- Sie stellen zunächst einen schriftlichen Antrag. Aus dem Antrag muss hervorgehen, für welche/s Sachgebiet/e der Antrag gestellt werden soll. Mit dem Antrag müssen Sie weitere Unterlagen einreichen, die im Antrag aufgelistet sind.
- Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden grundsätzlich mit der Antragstellung fällig.
- Im Weiteren prüfen die Anerkennungsbehörden die Zuverlässigkeit sowie die gerätetechnische Ausstattung und Ihre Haftpflichtversicherung.
- Ihre fachliche Eignung wird durch Ausschüsse oder Fachgremien für Bodenschutz und Altlasten geprüft. Auch hier müssen Sie die Kosten tragen.
- Das Überprüfungsverfahren besteht in der Regel aus der Bewertung Ihrer vorgelegten Gutachten sowie aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch.
- Das Ergebnis der Überprüfung wird Ihnen grundsätzlich schriftlich bekannt gegeben. Auf Wunsch kann die Entscheidung in einem Gespräch erläutert werden.
- Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und wurde Ihre fachliche Eignung/Sachkunde festgestellt, erfolgt die Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und Sie erhalten eine Urkunde.
- Ihre Anerkennung wird im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis veröffentlicht und auch im Veröffentlichungsorgan der Anerkennungsbehörde bekannt gemacht.
Fristen
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Kosten
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 06.11.2020
Stichwörter
Hinweise für Nordrhein-Westfalen