Anmeldung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen (nach §3 und §10 des Landeshundegesetzes NRW) zum Erhalt einer Haltungserlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
Beschreibung
Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock
Das Landeshundegesetz vom 18.12.2002 bestimmt, dass die Haltung, Zucht und Ausbildung großer oder gefährlicher Hunde anzeige- bzw. erlaubnispflichtig ist.
Ob eine Anzeige ausreicht oder eine ordnungsbehördliche Erlaubnis einzuholen ist, richtet sich nach der Kategorie, in die der betreffende Hund nach dem Landeshundegesetz einzustufen ist.
"Große Hunde" sind Hunde, die eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg haben (Anzeigepflicht).
Für das Halten gefährlicher Hunde und bestimmter Rassen bedarf es einer Erlaubnis.
Onliendienstleitung Antrag auf Erlaubnis für das Halten gefährlicher Hunde und bestimmter Rassen
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Ansprechpartner
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung
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Telefon Festnetz: 05207 8905-0
Fax: 05207 8905-541
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock
- Sachkundenachweis (vom Tierarzt)
- Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip
- Nachweis über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssummen 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden)
Formulare
Voraussetzungen
Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:
- volljährig sein
- die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
- in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
- eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
- und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)
Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock
Verfahrensablauf
- Onlineformular ausfüllen
- Unterlagen hochladen
- Antrag absenden
- Ggf. nachträglich Unterlagen nachreichen/ hochladen
- Entscheidung der Behörde
- Gebühr bezahlen
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022